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BGH Urteil vom 14.09.1965 – 1 StR 258/65

1. Strafsenat

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2074 031 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 258/65 14 “— URTEIL

in der Strafsache

gegen

. den Maschinenschlosser Richard B aus REED; geboren am ED 1930 in ı

. die Hausfrau Irene B geborene ! us ED, geboren am | 1933 in $

wogen Totschlags u.&.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965; an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Meyer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltw in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

J ustizangestellter EEE»

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 2. Dezember 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründez

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Richard Der wegen eines Verbrechens des Totschlags nach §§ 212, 213 StGB zu ciner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs konaten

- 3.

und die Angeklagte Irene BB, seine Ehefrau, wegen Beihilfe zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Vollstreckung der kestgefängnisstrafe gegen die Angeklagte Irene BWW wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten Richard lp rüst Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Angeklagte Irene Bee erhebt mit ihrer Revision die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

TI. Revision des Angeklagten Richard Pggggp

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung. Sie meint, das Schwurgericht habe das Tatgeschehen in seinen wirklichen Ablauf nicht erfaßt und vor allem Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu Unrecht verneint. Soweit diese Rüge damit begründet wird, daß Zeugenaussagen unrichtig oder unzureichend gewertet worden seien, enthält sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Eine Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). Aus diesem Grunde versagt insbesondere das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht hätte sich weitere Aufklärung durch entsprechende Fragestellung an den Sachverständigen Professor Dr. Wolff verschaffen müssen. Die Entscheidung BGHSt 17, 351 betraf eine besondere, hier nicht gegebene Verfahrenslage. Nicht ersichtlich ist weiterhin, inwiefern eine Besichtigung des Tatorts zur Beurteilung des Tatgeschehens unerläßlich gewesen sein soll. |

.2. Auch mit der Sachbeschwerde wendet sich die Re- ‚vision in erster Linie gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte weder in echter noch in vermeintlicher Notwehr gehandelt habe. Die insoweit gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen jedoch in Wirklichkeit nicht vor. Das Schwurgericht stellt widerspruchsfrei fest, daß von dem - später getöteten - Schwager des Angeklagten, Alfred ig der einen Rausch ausschlief und auf Ansprechen mit nur schwachen Bewegungen reagierte, keine konkrete Gefahr für den „ngeklagten ausging. Es ist ferner im Einklang mit Denk- und Erfahrungssätzen festgestellt, daß der Angeklagte dies erkannte. Damit ist für die Annahme von Notwehr oder Putativnotwehr, wie das Schwurgericht mit Recht ausgeführt hat, kein Raum,

Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind knapp. Da der Angeklagte sich nach den Feststellungen bei der Tat in einem Zustand "affektiver Bewußtseinseinengung" ‚befand

und er sich nach seiner unwiderlegten Einlassung an. , Einzelheiten der Tatausführung nicht erinnern konnte,

war an sich eine nähere Erörterung der Frage geboten,

ob ihm nicht eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB zugutezuhalten war. Denn bei einem Affekttäter kommt eine Bewußtseinsstörung nicht nur in Betracht, wenn zu seinem Erregungszustand sonstige Nangelerscheinungen im geistigseelischen Bereich hinzutreten. Ein in höchster Erregung handelnder Täter kenn vielmehr allein durch diesen Zustand in seinem Bewußtsein so gestört sein, daß seine Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 20,24). Ein Anzeichen hierfür bildet häufig gerade die Erinnerungslosigkeit des Täters (BGHSt 11, 25\. Das Schwurgericht war jedoch rechtlich nicht gehindert, den Angeklagten trotz seines Affektzustands als voll zurechnungs-

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fähig anzusehen (vgl. BGHSt 6, 332). Denn besondere Unstände, die eine solche Annahme verboten, waren nicht gegeben. Vielmehr sprach sowohl das planmäßige Vorgehen des Angeklagten vor der Tat als auch sein überlegtes Verhalten danach dafür, daß er Herr seiner iIntschlüsse war. Wenn

das Schwurgericht daher - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten - zur Annahme der Vollverantwortlichkeit des Angeklagten gelangt ist und diese Feststellungen nur kurz begründet hat, kann das unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen

Einwendungen erhoben.

Da das Urteil, soweit es den Angeklagten Richard Ben betrifft, auch sonst keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen läßt, unterliegt seine Revision der Verwerfung.

II. Revision der Angeklagten Trene Bw.

Soweit die Sachrüge die Strafbarkeit der Haupttat in Frage stellt, ist ihr aus den bereits bei der Revision des Angeklagten Richard Borner erörterten Gründen der Erfolg zu versagen.

Die Revision macht weiter geltend, die Angeklagte habe bei der Jberreichung des Tatwerkzeugs nur beabsichtigt, ihrem Ehemann ein #ittel zur Verteidigung gegen den zu erwartenden Angriff ihres Bruders in die Hand zu geben, sie habe also keinen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen vorsätzlichen Tötung leisten wollen. Die gegenteilige Feststellung des Schwurgerichts beruhe, so meint die Revision, auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Ob der vom Schwurgericht aus den festgestellten Tatumständen gezogene Schluß auf die innere Einstellung der

Angeklagten zur Haupttat zwingend war oder nicht, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Es genügt, daß die tatrichterlichen Folgerungen denkgesetzlich möglich waren. Das ist jedoch offensichtlich der Fall. Insbesondere konnte’ das Schwurgericht aus den die Tat einleitenden Vor- °- dängen durchaus schließen, daß die Angeklagte sich über das Fehlen ‚einer für ihren Ehemann bedrohlichen Lage im-

klaren war. Dem steht nicht entgegen, daß die Angeklagte,

wie an anderer Stelle dargelegt wird, mit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod rechnets. Denn hiermit bringt

das Urteil lediglich zum Ausdruck, daß die Angeklagte immerhin eine gefährliche Änderung der zunächst äußerlich ruhigen Situation in ihre Vorstellung aufgenommen hatte, eine köglichkeit, die sich von selbst aus der weiteren Feststellung ergab, daß die Angeklagte ihren Bruder in Zustand starker alkoholischer Beeinflussung als besonders gewalttätig kannte.

Der festgestellte Sachverhalt weist auch den Gehilfenvorsatz der Angeklagten mit genügender Sicherheit aus.

Wenn insoweit zunächst im Urteil festgestellt wird, daß

die Angeklagte bei der von ihr in Betracht gezogenen Nöglichkeit einer Auseinandersetzung auf Leben und Tod jeden Gebrauch des Beils in Kauf genommen und den Tod des Bruders als eine Nöglichkeit gebilligt habe, das ständige Leben

in Furcht und Angst vor ihm zu beenden, ihn also auf diese Weise endgültig loszuwerden, falls er nicht freiwillig

aus dem Hause ginge, so schließt das allein freilich noch nicht aus, daß die Angeklagte sich den Tod ihres Bruders nur als willkommenes Ergebnis einer gerechtfertigten Abwehrhandlung vorgestellt haben könnte. Das würde nicht ausreichen. Das Schwurgericht hat indessen weiter ausgeführt: Wenn die Angeklagte unter den gegebenen Umständen ihren kann aufgefordert habe, sich in eine Situation zu

- 7 - begeben, in der sie einen Streit auf Leben und Tod für möglich hielt, so könne sie sich nicht darauf berufen, sie habe erwartet, ihr Ehemann werde sich mit dem Beil nur wehren. Dem ist die Feststellung zu entnehmen, daß die Angeklagte damit rechnete und in Kauf nehm, ihr Ehenann werde gegebenenfalls auch wissentlich über die gebotene Verteidigung hinausgehen und daher rechts. widrig und schuldhaft töten. Die Angeklagte hat hiernach die Haupttat nicht nur objektiv ermöglicht, sondern sie hat auch zumindest den bedingten Vorsatz gehabt, die vorausgesehene Tat durch ihren Beitrag zu fördern. Daß Beihilfe schon in einen Zeitpunkt geleistet werden kann, in dem der Täter noch nicht zur Tat entschlossen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 2, 146, 148). Die Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zu dem von ihren Ehemann unter den mildernden. Voraussetzungen des § 213 StGB begangenen Totschlag verurteilt worden.

Da das Urteil auch im übrigen keine der Angeklagten Irene Em zachteiligen Rechtsmängel enthält, ist ihre Revision ebenfalls als unbegründet zu verwerfen. |

Seibert Fischer keyer Mai Pikart