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BGH Urteil vom 07.09.1965 – 5 StR 306/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 306/65 2098 045

1.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

aus Fe Kreis

geboren am 930 in PB (Ostpreußen),

die kaufmännische Angestellte Rosemarie H aus Rem, geboren am 1937 in

den Fabrikanten Hans-Walter N genannt Z aus R geboren am 1916 in zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

,

die aus

. Drogistin Margarete S t (EEENEREED A 1939 in Kap,

wegen Gefangenenbefreiung u.a.

E

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB au: ED

als Verteidiger des Angeklagten Ge,

Rechtsanwal tn >: NED _ als Verteidiger der Angeklagten Hoi Rechtsanwältin WB ..: EB

als Verteidigerin des Angeklagten N,

Rechtsanwalt Dr Em zu: EEEEE>

als Verteidiger der Angeklagten St,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten CE. :: GEEEED. No un: SCHE sesen Gas Urteil des Land-

gerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1965 werden verworfen.

deer Böschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-' Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten CD, EEE»,

St ur: So Sins unbegründet. Weder die von den Beschwerdeführern NED und 1 EEE

erhobenen Verfahrensbeschwerden noch die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge haben Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

l. Der Verteidiger des Angeklagten NEED hat in der Hauptverhandlung vier Beweisamträge gestellt, um mittels darin benannter Zeugen Angaben der Mitangeklagten St zu widerlegen und so ganz allgemein die Unglaubwürdigkeit seiner früheren Verlobten Ste» darzutun. Die Strafkammer hat alle Beweisamträge abgelehnt, "weil die in das .Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen für die (den Angeklagten NW petreffende) Entscheidung ohne Bedeutung sind".

Die Verteidigung sucht darzutun, diese Tatsachen seien doch bedeutungsvoll gewesen.

Das trifft nicht zu. Denn das Urteil ergibt, daß die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten St um» nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers TB verwertet hat. .

' Daß - wie die Revision an sich zutreffend vorträgt - die Strafkammer auf UA S.46/47 in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Visa die Einlassungen der Angeklagten Ne vr: EEE für nicht unbedingt glaubwürdig erklärt und "daher der Angeklagten St nicht nachzuweisen vermochte, daß sie N auch äurch Verschaffung eines Visums für die VAR zur Flucht behilflich gewesen ist und schon vor dem 20.April 1964 von N: Fıuchtabsicht gewußt hat", steht nicht entgegen. Denn einmal kann und muß eine Tatsache unter Umständen für den einen Angeklagten als wahr behandelt werden, für den anderen jedoch

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als nicht den Tatsachen entsprechend. Das ist kein Widerspruch. Zum anderen ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht dadurch beschwert, daß eine Tatsache zu seinen Gunsten nur als nicht erwiesen, nicht als widerlegt bezeichnet wird.

2. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten HD vermögen ihrer Revision ebenfalls nicht zum Ziele zu verhelfen. Was die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, ist größtenteils schon deshalb unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet.

Die Rügen, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung seine ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, verletzt, scheitert schon daran, daß die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). Darauf, daß ein Mitangeklagter oder ein vernommener Zeuge über bestimmte Punkte noch eingehender hätte befragt werden müssen, kann eine Verfahrensrüge in aller Regel nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4,125,126).

Den § 267 StPO hat das Landgericht nicht verletzt. Soweit die Ausführungen hierzu in Wahrheit das sachliche Recht betreffen, wird auf die Erörterungen zur Sachrüge .

verwiesen.

II. Die Sachrügen

l. Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung

des Angeklagten N in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses

Beschwerdeführers ergeben.

a) Zur Verurteilung wegen aktiver Bestechung hat das

Landgericht festgestellt, daß Ng> "ii ar

19.April 1964 aus Anlaß der Erörterung von Umzugskosten

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das Geldversprechen von 5.000 DM gegeben und dabei erneut die Anstellung als Garagenmeister versprochen hat in der Absicht, ZB zu bewegen, ihn aus der Haftanstalt freizulassen. Andererseits ist die Strafkammer überzeugt, daß Zeemann spätestens am 21.April 1964 im Gespräch mit NED erkannt nat, dieser habe auch schon zwei Tage vorher das Geldversprechen für die Freilassung gemacht.

Damit sind - im Gegensatz zu der in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Meinung der Verteidigung - die Voraussetzungen für eine Bestrafung aus § 333 StGB dargetan. |

b) Auch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Gefangenenbefreiung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch diese Verurteilung.

Der Beschwerdeführer hat den früheren Mitangeklagten ZU, den für seine Bewachung zuständigen Gefangenenaufseher in der Gefangenenanstalt, vorsätzlich angestiftet, ihn zu befreien. Er hat ihn hierzu nicht nur überredet, sondern ihm dazu noch Vorteile versprochen. Daß dieses Verhalten, obwohl es darauf abzielt, ihn selbst zu befreien, und Selbstbefreiung an sich straflos ist, als Anstiftung zur Gefangenenbefreiung strafbar ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach entschieden (vgl. RGSt 61, 31,32/33; BGHSt 17,369,376). Auch der Senat hat sich in dem unveröffentlichten Urteil 5 StR.72/61 vom 2.Mai 1961 zu dieser Ansicht bekannt. Er hält auch nach erneuter Prüfung an ihr fest. an

c) Schließlich ergeben die Feststellungen des Landgerichts, ohne daß es näherer Ausführungen zu diesem Punkte bedarf, daß der Beschwerdeführer TB auch die Mitengeklagte Hol iie "ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich war", zu einem Vergehen gegen § 120 StGB angestiftet hat.

d) Die Ansicht, daß die Anstiftung des Gefangenenaufsehers zn einerseits und der Mitangeklagten HOEEEED snäcrerseits eine einheitliche fortgesetzte Handlung bilden, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die weitere Annahme des Landgerichts, daß diese fortgesetzte Anstiftung mit der aktiven Bestechung des früheren Mitangeklagten ZW tateinheitlich zusammentrifft.

2. Die Verurteilungen der Angeklagten GB: St und Ho wegen dem Mitangeklagten Ne Se1eisteter Beihilfe zur Selbstbefreiung zeigen ebenfalls keine sachlichrechtlichen Mängel.

a) Ohne Erfolg stellen diese drei Beschwerdeführer in Wiederholung ihres Vorbringens in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Abrede, daß der Mitangeklagte OD sich selbst befreit habe. Hierzu hat das Landgericht in völlig zutreffender Weise Stellung genommen.

b) Die drei Beschwerdeführer können auch nicht mit Erfolg bezweifeln, daß sie nach den Feststellungen des Landgerichts dem Mitangeklagten Ne zu seiner Selbstbefreiung behilflich gewesen sind.

Das gilt auch insbesondere für die Angeklagte Str.

Zwar ist es richtig, daß sie bei der eigentlichen Befreiungshandlung nicht mitgewirkt hat. Es trifft auch zu, daß ihr damaliger Verlobter, als ihre Tätigkeit begann, schon zur Flucht entschlossen war. Beides schließt aber ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Selbstbefreiung nicht aus. Hierzu genügt jede dem Gefangenen gewährte Unterstützung in Form von Rat und Tat, durch die seine Selbstbefreiung gefördert wird (RGSt 25,65,67; BGHSt 9,62) und sogar eine nachträgliche Begünstigung, wenn sie - wie hier von der Angeklagten StB - vorher zugesagt worden ist (§ 257 Abs.3 StGB). Die Beschwerdeführerin hat ihrem Verlobten die mit G> erörterten Fluchtpläne mitgeteilt, auf NlBs Weisung

das Päckchen mit den 50.000 Schweizer Franken von dem

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Verteidiger Rechtsanwalt Dr. abgeholt, ebenso von der Gepäckaufbewahrung einen Koffer, alles beides Sachen, die zur Flucht erforderlich waren. Auch hatte sie Vogue» zugesagt, gemeinsam mit Ce in dessen Wagen am vereinbarten Treffpunkt zu sein. Sie hat durch alle diese Taten - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat -, 'bewußt und gewollt den Angeklagten | in seinem Fluchtentschluß gestützt, und zwar zu einer Zeit, als

sich dieser noch in Untersuchungshaft befand" (UA S.73/74 oben).

Darauf, daß die Angeklagte St ebenso wie die Mitangeklagte HD iie Einzeiumstände nicht kannte, unter denen BD seine Befreiung bewirken wollte, kommt es nicht an.

3. Die Strafaussprüche sind rechtlich einwandfrei. Soweit die Beschwerdeführerin StB neint, ihre Strafe sei im Vergleich zu der der Mitangeklagten

HD zu noch, bemängelt sie nur unzulässigerweise das tatrichterliche Ermessen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting