Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.07.1965 – 2 StR 254/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 254/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger Hartmut Torsten 5 EEgEEEEEEEEEEEEEED> aus IWW, geboren am El 19.45 in ru
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter ‘ Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt
als Vorsitzender, Scharpenseel Kirchhof
- Meyer
Henning als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter um»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und die
Mitangeklasten ME, VB und Friedrich u EB verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Autostraßenraub und Körperverletzung zu
einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung der Jugendkammer ist allerdings nicht begründet. Wie der dienstlichen Äußerung des ILandgerichtspräsidenten vom 17. März 1965 zu entnehmen ist, entsprach die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. His und des Gerichtsassessors Niggn 215 beisitzenden Richtern dem Gesetz.
Nicht verständlich ist die Rüge einer Verletzung des § 253 StPO, da diese Vorschrift sich auf Zeugen und Sachverständige, aber nicht auf Mitangeklagte bezieht.
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Er hatte von etwa 21 Uhr bis o!>Uhr 30 bis 35 Glas Kölsch getrunken, was die Jugendkammer nicht anzweifelt. Bei seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten Friedrich SCHE. ser unwiderlegt in derselben Zeit 25 Glas Bier derselben Sorte zu sich genommen hatte, hält.die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben, weil er infolge des genossenen Alkohols kaum mehr gehen konnte, während sie bei den anderen Angeklagten äußere Trunkenheitsanzeichen nicht festzustellen vermochte. Indes ist für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Betrunkenen dessen äußeres Verhalten nicht ausschlaggebend. Eine Beeinträchtigung und selbst ein Ausschluß des Hemmungsvermögens braucht sich nicht in äußeren Anzeichen zu offen-
Ah
baren. Beim Angeklagten kommt hinzu, daß die Jugendkammer seine Tat - im Zusammenhang mit ihrer Würdigung als Jugendverfehlung — vom Mativ her für sinnlos hält.
Unter diesen Umständen reicht der Hinweis auf das "überzeugende" Gutachten der Sachverständigen Dr. med. Janitzki ohne Wiedergabe des wesentlichen Inhalts nicht aus, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen; es hätte eingehend erörtert werden müssen, ob und in welchem Umfang das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt war.
Alkohol und Trunkenheit können sich, abgesehen von dem Einfluß auf die Schuldfähigkeit, auch dahin auswirken, daß sich der Täter nicht aller Umstände bewußt wird, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, Auch insofern hätte es näherer Prüfung zum Vorsatz des Angeklagten, jedenfalls hinsichtlich des Autostraßenraubes bedurft.
Der Aufhebungsgrund nach § 51 StGB erstreckt sich auf die Verurteilung der früheren Mitangeklagten (§ 357 StPO).
Baldus : Bundesrichter Scharpenseel Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. „,jaus
Meyer . Ä Henning