Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.07.1965 – 4 StR 330/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 330/65 URTEIL
In der Strafsache
gegen
den Sparkassendirektor Josef Johann WEB zus
AU, geboren am GE 1904 ir TOD ei DE- a,
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Em : m als Verteidiger,
Justizange stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Januar 1965, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne (8 175 a Nr. 3 St6@B) in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit
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einem Abhängigen (§ 174 Abs. 1 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung
ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie dringt mit der Rüge durch, daß das Landgericht zur Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustande begangen habe, einen medizinischen Sachverständigen hören mußte. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der verheiratet ist und drei bereits erwachsene Kinder hat, hat in vorgerücktem Alter rege homosexuelle Neigungen gezeigt. Darin hat das Landgericht mit Grund einen Anhalt dafür gesehen, daß bei dem Angeklagten eine altersbedingte, von der Strafkammer als Hirnabbauprozeß gekennzeichnete geistige Erkrankung eingetreten sei. Die Feststellung des Grades von altersbedingten Abbauerscheinungen und ihre Auswirkung auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen setzt medizinisch-psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen voraus. Es handelt sich dabei um Fragen, die von den auf diesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierji; bezeichnet werden. Das Landgericht hätte sich deshalb der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH NJW | 1964, 2213 Nr. 8). Es durfte diese Pflicht zur Aufklärung nicht dadurch beiseite setzen,. daß es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) als möglich unterstellte. E
Das kann auch vom Angeklagten gerügt werden. Denn es ist besonders auch im Hinblick auf das hemmungslose Verhalten des Angeklagten in weiteren Fällen, in denen er aus Rechtsgründen freigesprochen wurde, jedenfalls für das Revisionsgericht nicht schlechthin auszuschließen, daß der Tatrichter nach Anhörung eines Sachverständigen von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) ausgegangen wäre und ihn freigesprochen hätte. Daß senile Demenz und Arteriosklerose nur in seltenen, besonders krassen Fällen
zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nötigen, ändert daran nichts. Überdies kommt hier hinzu, daß der Angeklagte die Tat nach reichlichem Alkoholgenuß beging und das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bereits ohne die zusätzlich enthemmende Wirkung des Alkohols als möglicherweise gegeben angesehen hat. Gerade auch die zutreffende Bewertung
des Zusammenwirkens einer etwaigen Demenz und des Alkoholgenusses machen die Zuziehung eines Sachverständigen unabweisbar.
Hiernach brauchte auf das weitere durchweg unbegründete Vorbringen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden, Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß das Verbot der Schlechterstellung einer etwaigen Anwendung des § 42 b StGB nicht entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei Anwendung des Tatbestands des § 175 aNr. 2 StGB sollte das Landgericht künftig die Entscheidungen BGHSt 9, 14; 19, 355; BGH GA 1955, 369; 1956, 384 berücksichtigen. Es
sollte schließlich darauf bedacht sein, in der neuen Hauptverhandlung einen Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete geschlechtlicher Verfehlungen infolge altersbedingter Persönlichkeitsveränderung zu hören und sich dabei evtl. durch eine Universität beraten lassen.
Krumme willms Flitner
Sanders Spiegel
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