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BGH Beschluss vom 30.06.1965 – 5 StR 524/65

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

die Ehefrau Elspbeth B EEEB geborene Hill aus ICE, . geboren an ED 1927 in KO,

- Sachbezeichnung: SIEB u.a. -

wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (§ 138 StGB)

" Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom .:- 41,Januar 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Elsbeth Be» wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 30.Juni 1965, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, gemäß’ § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schöffengericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Zur Anzeige verpflichtet ist nur derjenige, für den die geplante Tat eine völlig fremde ist

(5 StR 22/56 vom 28.Februar 1956, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1956,269). Von der Anzeigepflicht ausgenommen ist daher insbesondere ein Teilnehmer an der geplanten Tat.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen

hat die Beschwerdeführerin, nachdem der Tatplan in ihrer Gegenwart allgemein besprochen worden war (UA S,7/8), dem rechtskräftig verurteilten Schwarz das Geld zum Ankauf der bei der Tat benutzten Waffe gegeben (UA S.9) und ihn sowie ihren Ehemann beim späteren Ankauf von Pappnägeln, die der Fertigung von Nagelstreifen dienten,

- 3.

- 3.

begleitet (UA S.11). Diese Feststellungen eröffnen Jedenfalls die die Anwendung des § 138 StGB ausschließende Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin an den später ausgeführten Taten mindestens als Gehilfin beteiligt war. Ob das der Fall ist, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

Dem tritt der Senat bei. Die Sache wird gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht in Lübeck zurückverwiesen. . Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Kersting . ..: