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BGH Urteil vom 29.06.1965 – 1 StR 143/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 538.193/65 URTEIL

a An

in der Strafsache

gegen

den Maurer Johann 5 MD :.: u xr=. MOD, dort geboren om ED 1941, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Scibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Rechtsanvelt Dr. En: EEE:

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Sevision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts r=im Landgericht WMenrmingen vom 4. Dezember 1964 wird verworfen. Er trägt die Kosten

dcs Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am Abend des 26. Februar 1964 wurde die Ehefrau dcs Angeklagten in eincm etwa 1 km nördlich der Stadt Tuchloc befindlichen Heustadel, dem sogenannten "Poststadel", tot

aufgefunden. Die Leiche hing in fast sitzender Stellung in der Schlinge eines Strickes, der in ungefähr 2 m Höhe an cinen Stützbalken befestigt war.

]

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt erachtet, scine Ehefrau vorgefaßtem Plan entsprechend in den Poststadel gelockt, sic dort mit den Händen cerwürgt und sie sodann, um einen Selbstmord vorzutäuschen, in die vorbereitete Schlinge gehängt zu haben. Es hat den Anscklagten daher wegen Mordes zu. lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszcit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens-- rechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie stellt das Vorliegen eines Mordes nicht in Abredc, wendet sich aber gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten. iv: Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen.

Die Revision beanstandet zunächst die Ablehnung des von Verteidiger gesteilten Beweisamtrags, durch Einnahnce cines gerichtlichen Augenscheins festzustellen, wieviel Zeit Frau SB tcnötiste, um mit dem Fahrrud von ihrer Arbeitsstätte in Buchloc unter Ungehung einer bestimmten Baustelle zum Poststadel zu gelangen und wie lange der Angcklagte für den Fußweg vom Poststadel bis zu sciner Yohnun, in AD Kreis SEE brauchte. Sowcit demit cinc Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO gerügt werden soll, ist dic Rüge unzulässig, weil die Revisionsrechtfertigung aen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (StPO 5 744

Abs. 2 S. 2). In der Zurückweisung des Beweisamtraegs sicht die Revision allerdings auch einc Verletzung der Aufklärungspflicht (StPO § 244 Abs. 2). Das trifft jcdoch nicht ZU.

Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren zwar für das vom Angeklagten behauptete Alibi erheblich. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann aber in diesen Zusammenhang schon deshalb keine Rede scin, weil der Tatrichter zahlreiche andere Möglichkeiten hatte, sich üter den Zeitbedarf für dic Zurücklegung der genannten Wege ausreichend zu vergewissern, und weil er diese Möglichkeiten auch, wie die Urteilsausführungen Scitc 7, 9, 10, 12, 23,

24 erkennen lassen, wahrgenommen hat.

Soweit dic Revision eine Verletzung der Aufklärungs- »flicht darin erblickt, daß das Landgericht unterlasscn rat fostzustellen, ob dic Kleidungsstücke, dic der Angeklegte am Tattage getragen hattc, vor der Abholung durch dic Tolizei ciner chemischen Reinigung unterzogen orden sind, ist die Rüge unzulässig, veil es insoveit an der Angabe des Bceweismittels fehlt, mit Hilfe dessen sich das Schwurgcericht dic vermißte Aufklärung hätte beschaffen sollen. Lic Rüge wärc überdies unbegründet. Denn cs lagen keinerlci Umstände vor, die den Tatrichter zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung drängten. Für die füterschaft dcs Angeklagten sprachen derartig vicle Anzeichen, deß vernünftige Zweifel an seiner Schuld überhaupt nicht nıchr - aufkommen konnten. Nach den Feststellungen des Schwurgcrichts hatte der Angeklagte die Tat mehrfach unter VUnständen gestanden, dic nach den Angaben der Vernehiungsperconen cinen sicheren Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Gc-

Er

ständnissces zuliceßen. Das Geständnis erfuhr zuden in allen Einzelheiten seine Bestätigung durch die an Hend der Tatspuren angestellten Untersuchungen. Der Angeklagte war zur Tatzeit in der Nähe der Mordstellce gesehen worden, Der tci der Ausführung der Tat verwandte Strick stammte auu den Besitz scines Vaters. Der Angeklagte katte auch ein starkes Tatmotiv: cr wollte sich endgültig seiner Gelichbten, der früheren Mitangeklagten RW, zuwenden und sich dafür sciner Ehcfrau entledigen, mit der er in zerrütteter Ehe lebte, Er hat den Tatplan lange mit sich herungetragen und ausführlich mit sciner Gelicbten besprochen. Auf der anderen Seite crgaben sicn weder Anhaltspunkte für die Tütorschaft eincs Dritten noch einlcuchtende Gründe für cin falsches Gestänänis. Dice Einlassung des Angeklagten, wenj,c Minuten nach der crmittelten Tatzcit kercits in seiner entfernt gelegenen \iohnung angelangt zu scin, erwies ric! als widerlegt. Bei dicser Sachlage konnte der Fraogc, ob eince chcmische Reinigung der Kleidung vorgenonnen worden war oder nicht, nur dann Bedeutung zukommen, wenn ohnc ei! solche Reinigung auch angesichts der zehlreichen gegen

den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen mit Sicherheit hätte gesagt werden müssen, daß der Angeklagte, wenn bei der Untersuchung seiner Kleidung keine Heuspuren oder Hanfstrickfasern gefunden wurden, als fäter nicht mehr in Betracht kommen konnte. Das ist jedoch gerede nicht der Fall, wie das Schwurgericht unter Winwceis auf die Miglicrkeiten ciner nur geringen Verschmutzung der Kleidung und anschlicßender andervweitiger Reinigung - worauf noch szäter näher einzugehen scin wird - im einzelnen äusführt.

Dic Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, daß das Schwurgcericht das Verhandlungsergebnin in

einigen Punkten unrichtizg gewürdigt habe. Diese Ausführungen enthalten lediglich unzulässige Angriffo gegen dic Pewciswürdigung und sind daher unbeachtlich.

II. Sachrüge.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen frei von Widersprüchen und sonstigen Verstößen gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Ausführungen des Schwurgerichts, in denen cs sich mit der Wideriegung des von Angcklagten behaupteten Alibis befaßt.

Daß der Angeklagte sich zur Tatzcit an der \lordstelln aufgehalten "et, ist möglich; desgleichen dic vom Tatrichter gegebene Erklärung dafür, daß bci der Untersuchvur;: der am Tattag getragenen Kleidung keinc Heuspuren oder Hanfstrickfasern festgestellt werden konnten, Wenn dic Revision dio Annahme des Schwurgerichts beanstandet, cs stche nicht fast, ob die Kleidung des Angeklagten bei der Tatausführung in intcasive Berührung mit dem in Poststadci lagernden Heu gekömmen sei, so verkennt sic, daß der Angeklagte auch bei dem festgestellten Hergang der Tat durchaus dic Möglichkcit hatte, einc unmittelbarc Berührung sciner Kleidung mit dem Heu weitgehend zu vermeiden, und daß cine erhebliche Verschmutzung der Kleidung mit aufscwirbelten Staubteilen durch die - im cinzelnen nicht nüker festgestellte - Beschaffenheit (u.a. Feuchtigkcitsgrad) und Dichte der Heuauflage ausgeschlossen scin konnte. Dic Folgerung der Revision, in der vom Angeklagten en Tattag getragenen Kleiäung hätte sich bci der Untersuchung unb-- adingt Heustaub finden müssen, wenn er der Täter gewesen

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wärc, ist also nicht zwingend. Viclmehr ist die Annohne

des Schwurgerichts denkgesctzlich möglich, daß die Klcidur - acs Anscklagten nur geringfügige Spuren von Hcu auffienonmmen hatte und diese jedenfalls durch einc "mehr oder weniger gründlich" vorgenommene Reinigung bescitigt wurden.

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sic dic Art und Weise, wie das Urteil das Erwürgen des Opfers schildert, als unmöglich bezeichnet. Inwiefern cin krüftiger Menn nicht in der Lage scin soll, das Erwürgen eincr Frau durch Zudrücken der Kehle mit einer Hand und Gegengriff an den Tacken einzuleiten, ist nicht crsichtlich.

Soweit die Revision ferner rügt, daß das Schvwurgericht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt habe, geht sic daran vorbei, daß cin solcher Verstoß nur in Frege konnt, wenn das Gericht zur Verurtcilung des Ar klagten gelangt ist, ohne allc Zweifel an sciner Schuld erkennbar überwunden zu haben. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß der Tatrichter sich von der Schuld des Angeklagte: voll überzeugt hat. Der Anzeichcer-- beweis, auf den das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt hat, weist auch keine Lücken auf, die eine solche Überzeugung hätten in Frege stellen müssen; insbesondere sind als Beweisanzeicn-“ nur erwiesene Tatsachen (vgl. BGH UI StPO § 261 Ir. 19) und kcine bloßen Verdachtsgründe verwertet worden. Das wicderholte Geständnis des Angeklagten durftc, obwonl co jeweils widerrufen wurde, in Verbindung mit der Anhörung der Verhörspersonen um so mchr berücksichtigt werden, als scin wesentlicher Inhalt durch dic am Tatort gesicherten Spuren und insbesondere durch die Ergebnisse der Leichen-

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untersuchungen volle Bestätigung fand, Die in diesen Zusarmenhang erhobene Rüge der Revision, die Geständnisse

dcs Angeklagten seien unrichtig gewürdigt worden, instkcsondere habe der protokollierte Ausruf des Angeklagten: "Diese Hände haben sie umgebracht, ich habe sie erwürgt

und aufgehängt" nicht als Aussage, sondern als Frage angeschen werden müssen, greift in unzulässiger Weise dıc dem Tatrichter vorbehaltence Beweiswürdigung an.

Das Schwurgericht hat das hicernach ceinwandfrci festgestellte Tatverhalten des Angeklagten auch rechtlich zutreffend als Mord (StGB § 211) gekennzeichnet. Es ist anerkannten Rechts, daß cin Ehemann, der seine Ehefrau tütct, um dadurch einc andere Frau zu gewinnen, regelmäßig aus niedrigen Beweggründen handelt (EGH IM StGB § 211 Ir. 31). Inhwicwcit solche Beweggründe bei Vorliegen eincs Affcktzustands entfallen könnin, bedarf vorliegend keiner \ntscheidung. Denn der Tatrichter hat zwar festgostellt, daß der Angeklagte sich wegen scincer Stellung zwischen zwej Frauen - seiner Ehefrau und seiner Gelichten RB - in cinem scclischen Konflikt befunden hat, nicht aber, daß er daäurch in einen Zustand geraten ist, der schließlich jcdcr klarc Denken und Handeln unterbunden hat. Vielrnchr hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts scradce durch die festgestellte Art der Vorbereitung und Ausführung der Tat gezeigt, daß er scinc Frau nicht in cincm plötzlichen Erregungszustend, sondern entsprechend einen arohlerwogenen Plan nit voller Überlegung getötet hat.

Damit ist auch der Auffassung der Revision, daß das Schwurgericht der Frage einer verminderten Zurechnungsfänigkcit des Angeklagten (StGB § 51 Abs. 2) hätte näker

nachgehen müssen, der Boden. entzogen. Dice Frage der Zurechnung$fähigkeit ist vom Schwurgericht eingehend certrtert und rechtsfehlerfrci verneint worden.

Nach alledem ist dic Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Seibert Fischer Locesdau

Mai Pikart