Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 16.06.1965 – 2 StR 434/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Fabrikanten Kurt Gerhard K EB u: BB. geboren en 1905 in ren

wegen Betruges u.2

Der 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung

vom 16. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanval t

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED :.: aD

als Verteidiger,

Justizangestellter (w

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Oktober 1962 vird

1.) das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit dem Angeklagten wegen der Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. l'etruar 1952, 24. Januar 1953 und 27, Januar 1953 versuchter Betrug zur Last gelegt ist,

2.) im übrigen der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, im zweiten Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 98 BVFG und mit Ver-

leumdung schuldig ist,

3,) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu

aufgehoben.

II. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 1 entschieden ist, an eine andere Strafkamnmer des

Landgerichts zurückverwiesen. Ill. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkanner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nacn § 98 des Bundesvertricbenengesetzes - BVFG - und mit Verleumdung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, die dur:

die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelten. Seine

"N

Revision hat teilweise äörfolg.

Die Feststellungen tragen die Annahme, daß der Angeklagte in allen acht im Urteil erörterten Fällen den Tatbestand des versuchten oder vollendeten Betruges verwirklicht habe. Es begegnet keinen Bedenken, daß die Strafkarmer davon ausgegangen ist, er habe die für die Bewilligung der verschiedenen Kredite maßgeblichen Stellen über seine Vertricbenen - oder Flüchtlingseigenschaft getäuscht. Daß i er nicht Vertrievener im Sinne des Flüchtlingsgesetzes [ür Norädrhein/ilestfalen vom 2. Juni 1948 (GuVOBl NRW 1948, 215) und des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 war, wird von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen. unt-

gegen ihrer Meinung ergeben die Feststellungen aber auch, aaß die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Sowjetzonen-

De ZW

-h-

flüchtling nicht vorlagen, weil der Angeklagte sich nicht in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten Zvangslage befunden, sondern die sowjetische Besatzungszone allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (vgl. § 1 des Landesflüchtlingsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Februar 1949 - GuVOBl NR# 1949, 80 - und § 3 BVFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Die Revision wendet sich hiergegen vergeblich mit der Behauptung, daß er sich nur durch die Verlegung seines '/ohnsitzes in die Bundesrepublik der Aufnahme verräterischer Beziehungen zu sowjetischen Dienststellen habe entzichen können. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte niemals Aufträge zur "iirtschaftsspionage" im Westen erhalten hat, daß vielmehr das Informationsverlangen der Russen, und zwar auch die Aufforderung, über die Produktionslage bei den westdeutschen Verhandlungspartnern zu berichten, nicht auf die Mitteilung irgendwelcher Geheimnisse, insbesondere keiner Staatsgeheimnisse gerichtet war, sondern ausschließlich entweder ihrem in solchen Fällen stets vorhandenen Argwohn entsprang oder darauf abzielte zu erfahren, ob der Angeklagte Vorteile für seine Pirnaer Produktion herausholen konnte, Wenn sie auf Grund dieser Feststellung und unter Berücksichtigung der zahlrcichen weiteren im Urteil geschilderten Umstände die Überzeugung erlangt hat, daß der Angeklagte harmlose Dinge, die ihn in keine Zwangslage versetzen konnten, bewußt "zu der gefährlich klinsenden Yirtschaftsspionage umgeäichtet" habe, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet verden. Von einem Gewissenskonflikt in der Richtung, daß der Angeklagte befürchten mußte, sich nach § 100 e StGB stralbar zu machen oder gegen sonstige Rechtsgrundsätze zu ver-

stoßen, kann danach keine Rede sein.

Der Anseklagte kann sich auch nicht mit £rfolz darauf berufen, daß er tatsächlich einen F"luchtgrund, der seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling rechtfertize, deshalb gehabt habe, weil am 8. Februar 1949 die im Urteil erwähnte Anklage von der Xreiskriminalpolizeiabteilung Pirna erhoben worden sei. Daß er etwa die Sowjetzone verlassen habe, weil diese Anklage bevorstand, hat er in der Haupiverhandlung selbst nicht geltend gemacht, sondern hierfür andere Gründe angeführt. “ie es zu diesem Verfahren gckommen ist, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich nitgeteilt, sie ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Anklage und die ihr etwa vorangegangenen Ermittlunsen erst durch die Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik ausgelöst wurden und nicht umgekehrt, und daß

ihm dies auch bekannt war:

Fehl geht ferner die Auffassung der Revision, daß ‚die für die Bewilligung der Kredite zuständigen Stellen nicht getäuscht worden sein könnten, weil sie an die vorgelegten Ausweise gebunden gewesen seien. Es kann dahinstehen, ob eine solche Bindung bereits vor dem Inkrafttreten des durch das 2. ÄndGBVFG vom 27. Juli 1957 neu g°8- faßten § 15 BVFG bestand (vgl. hierzu BVerwGl 6, 42 = Kit 1958, 804 und DVBl 1959, 257). Sie schließt eine Qüunschung über qaie Vertriebenen - oder Flüchtlingseigenschaft nicht aus, sondern hat nur die Bedeutung, daß andere Stellen als die Ausstellungsbehörde nicht selbständig nachprüfen dürfen, ob die Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt war. er einen erschlichenen Ausweis vorlegt, spiegelt damit vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung. Das hat auch der Angeklagte getan, Davon, daß diese Voraussetzungen vorlagen, sind die mit seinen Anträgen befaßten Behörden - mit Ausnahme des Jandeskreditausschusses bei der

üntscheidung vom 27. Juni 1953 - ausgegangen; denn es ist

selbstverständlich, daß sie sonst sofort auf ZEntziehung der Ausweise hinsewirkt hätten . Die Lage des Angeklagten als Ausweisinhaber ist auch nicht etwa derjenigen eines Täters vergleichbar, der ein Sparbuch widerrechtlich a sich gebracht hat und davon Beträge abhebt.

Den Ausführungen der Revision zur Frage der Vermögensbeschädigung vermag der Senat ebenfalls nicht beizupflichten. In allen Fällen sind Leistungen aus Sondervermögen des Bundes erbracht oder vom Angeklagten erstrebt worden (vgl. § 48 des Soforthilfegesetzes von 8. August 1949 - WiGBl 1949, 205 -, 88 1, 2 des Gesctzes über die Vervatung des ERP-Sondervermögens von 31. August 1953 - ESEL I 1312 - und § 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 - EGEl I 446 -). Diese Sondervermögen waren für bestimmte Zwecke vorgesehen. Wurden dem Angeklagten aus ihnen Mittel zur Verfügung gestellt, so wurden sie damit ihrer Bestimmung entzogen, also zweckentfremdet; denn er gehörte nicht zu dem begünstigten Personenkreis, \'ie in dor Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, bedeutet aber eine solche Fehllieivwing Öffentlicher Mittel schon für sich allein für den Staat einen Vermögensschaden; der Feststellung eines sonstigen Schadens bedarf es daneben nicht mehr. Der Senat verweist insoweit außer auf dic schon von der Strafkammer angeführten Entscheidungen noch auf BGHSt 19, 37, 45 und die dort angegebene Rechtsprechung

sowie auf RG HRR 19538, 864 und 921.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Zusammenfassung sämtlicher Fälle des vollendeten oder versuchten Betruges zu einer fortgesetzten Handlung. Dic irrige Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschvert allerdings einen Angeklagten in der Regel nicht. Die Verneinung von Tatnehrheit wirkt sich hier jedoch insofern

zuungunsten des Beschwerdeführers aus, als sie für einen

Teil der Betrugshandlungen die Verjährung ausschließt;

denn diese ist wegen des dem Urteil zugrunde liegenden Verhaltens des Angeklagten erstmalig dadurch unterbrochen worden, daß am 28. Scptemter 1959 Termin zu seiner richterlichen Vernehmung anberaumt wurde (vgl. Bd. II a Bl. 250 d.A.). Die Strafkammer ist der Meinung, der Anseklagte

hake mit Gesamtvorsatz gehandelt, weil er schon bei der ersten Antragstellung am 12. April 1951 entschlossen Sevcsen sei, alle den Vertriebenen und Flüchtlingen zustehenden Kreditmöglichkeiten und Vergünstigungen auszunutzen und sich hierbei jeweils die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft zuzulegen, die für seine zu stellenden Anträge am günstigsten wäre. Dieser allgemeine Entschluß ist jedoch kein Vorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist (vgl. BGHSt 1, 313, 315 und 15, 268, 271). Die von der Strafkammer getroffenen Fest-

stellungen ergeben vielmehr folgendes:

Im Falle 1 wurde auf den Antrag vom 1?. April 1951 am 26. April 1951 die Übernahme einer Ausfalltürgschaft und die Gewährung eines Liquiditätskredits in Höhe von 75 000 DM genehmigt. Die Ausfallbürgschaft war jedoch zunächst auf ein Jahr befristet und wurde dann - offenbar jeweils auf einen vom Angeklagten oder jedenfalks mit seinen Wissen gestellten Antrag - bis zum Jahre 1958 laufend verlängert. Damit licgt hier ein fortgesetzter Betrug vor. Die ursprüngliche Täuschung zumindest über die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling wirkte nämlich naturgcmäß bei Jeder Verlängerung fort und war damit für diese ursächlich. Jede Verlängerung bedeutete auch für den Bund einen weiteren Vermögensschaden, weil zweckgebundene llittel immer von neuem festgelegt wurden. Daß der Angeklagte allcs äies von vornherein ins Auge gefaßt hatte, insbesondere von Anfang an vorhatte, die Ausfallbürgschaft von Jahr 2

Jahr erneuern zu lassen, und daß er dieses Vorhaben auch

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niemals aufgegeben hatte, kann nach der Sachlage nicht zweifelhaft sein. Insoweit ist daher Gesamtvorsatz gegeben. Die Strafverfolgung wegen dieses fortgesetzten Betruges ist noch nicht verjährt; denn die Verjährungsfrist begann erst mit der Beendigung des letzten unselbständigen

Teilstückes.

Die Pälle 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe (Anträge von 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952, 24. Januar 1953 und 27. Januar 1953), die jeweils den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllen, fallen hingegen nicht in diesen Fortsetzungszusammenhang. Die Anträge keruhten gegenüber dem jeweils vorhergehenden auf einer neuen Sachlage und erforderten deshalb stets einen neuen Entschluß. Das gilt auch, soweit akgelehnte Anträge erneuert wurden. Es handelt sich somit um selbständige Taten, die sämtlich vor dem 29, September 1954 begangen sind. Die Strafverfolgung ist daher insoweit nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt.

Nicht verjährt, weil erst nach dem Verjährungsstichtag begangen, sind die Fälle 6, 7 und 8 der Urteilsgründe. Sie bilden eine zweite fortgesetzte Handlung; denn der Angeklagte hat den Entschluß, die Anträge auf Gewährung eines Arbeitsplatzdarlehens (Fall 7) und eines Aufkaudarlehens (Fall 8) erneut vorzulegen, bereits gefaßt, bevor ihm der am 2. September 1954 erneut beantragte ERP-Kredlit im Jahre 1956 zur Verfügung stand, also vor Bintritt der Vermögensbeschädigung im Falle 6 und damit vor der Beendigung des ersten Teilstücks der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlun;srceihe (vgl. BGHSt 19,325). Gegenüber dem Fall 1 handelt es sich dagegen um eine selbständige Tat. Zugleich hat der Angeklagte sich insoweit eines fortgesetzten Vergehens nach § 98 BVFG schuldig gemacht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zu Recht angenommen worden. Tateinheit mit Betrug ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich (EGHSt 9, 30).

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Ferner ist dieser zweite fortgesetzte Betruxs in Tateinheit nit Verleumdung begangen. Soweit die Revision scezen die hierzu getroffenen Feststellungen einvendet, die Stralkammer sei nicht in der Lage gewesen, die Unrichtig- i keit der Behauptung festzustellen, daß Jung Agent der IX’y | gewesen sei, übersieht sie, daß dieser am 19. Septenber 1962 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter eil- | lich vernommen worden ist, und daß die Niederschrift über die Vernehmung in der Hauptverhanälung verlesen wurde. Ärsichtlich diese Aussage hat in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten der Strafkammer die Überzeugung vernittelt, daß die Behauptung unzutreffend war und daß der Angeklagte dies wußte. Ein Rechtsfehler ist hicrbei nicht erkennbar. Den für die Verurteilung erforderlichen Strafantrag hat Jung, der erst bei seiner Vernehmung vom 25. April 1960 durch den Staatsanwalt von dem Vorwurf Kenntnis erhielt, an 29. April 1960, also rechtzeitig gestellt.

Danach ist das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit der Angeklagte durch seine Anträge vom 10. Oktober 1951, 6. Februar 1952,

24. Januar 1953 und 27. Januar 1953 den Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht hat. Im übrigen ist er des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon im zieiten Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 98 BVFG und

mit Verleumdung schuldig. Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in sinngenäßer \nwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 3tPO steht nicht entgegen; denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte wirksaner als tisher hätte verteidigen können, wenn er auf die Ilöglich- "keit einer solchen rechtlichen \ürdigung hingewiesen vorden

wäre.

Die infolge der Änderung notwendige Festsetzung von Binzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe muß jedoch dem Tatrichter überlassen werden.

Baldus Dotterweich Scharpensecl

Meyer Henning