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BGH Urteil vom 03.06.1965 – 4 StR 491/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_491/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauführer Friedrich Wilhelm ICEED :ı.: en-

GEB. sort zchoren am EEE 1951, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (ERER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE ;

als Verteidiger, Justizangestelltcer > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit der Angeklagte in den Fällen V und VI verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe fällt weg.

In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird dic Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen kEhrenrechte auf dic Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Dice auf die Verurteilung in den Fällen I bis VI und VIII beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht: und daher unzulässig. Die Rüge, § 261 S+PO sci verletzt, ist nicht mit Tatsachen belegt. Zur Aufklärungsrüge fehlt die Angabe der Beweismittel, dic -das Landgericht noch hätte benutzen können (BGHSt 2, 168).

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Betruges im kKückfall in den Fällen 1, II, IV und VIII sowie wegen ver-

suchten Betruges im Rückfall im Fall III ergibt keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision greift im wesentlichen nur die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und seinc Beweiswürdigung an. Diese 1äßt indessen Rechtsfcehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht- der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu scin (BGH NJW 1951, 325). Auch die Rückfallvoraus-

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setzungen sind hinreichend festgestellt. Der Angeklagte verkennt, daß die am 15. Juli 1963 zu zwei Drittel verbüßte Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis (5 KLs 9/60 Sta Arnsberg) wegen dieser Teilverbüßung rückfallbegründend

ist.

Nur im folgenden besteht Anlaß zu näherer Erörterung:

Wenn auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Zahlungsweise sctroffen worden sind, so hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch sein Verhalten doch . stillschweigend zugesagt, er sclbst werde das Autoradiogerät in angemessener, kurzer Zcit bezahlen, und zwar auf "reellem Wege". Das war eine Täuschung. das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte von vornherein nicht willens gevwcsen ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, vielmehr beabsichtigte, den Kaufpreis nicht aus eigenen Nitteln zu bezahlen und den Verkäufer Bew dahin zu bringen, in seinen monatlichen Abrechnungen an die Firma Er Höhe des Kaufpreises fingierte Beträge für Treibstoff und Glysamtin aufzuführen, um auf diese Weise den Kaufpreis von der Arbeitgeberin bezahlen zu lassen. "Dies folgert das Landgericht einmal daraus, daß der Angeklagte wenige Tagc nach Abschluß des Kaufvertrages ein solches Ansinnen an den Verkäufer Bggp tatsächlich gestellt hat, zum anderen aus der Persönlichkeit des Angeklagten, ferner aus dem Umstand, daß er nicht einmal einen Teilbetrag geleistet und sogar den ihm von seiner Freundin Fo zur Teilzahlung zur. Verfügung gestellten Scheck nicht abgeliefert hat. Diesc Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämt- ‚liche als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände

im Urteil zu erörtern; nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen crachtcten Tatsachen, also das Ergebnis. der Beweiswürdigung enthalten (BGH NIW 1951, 325). Daß schließlich der Verkäufer BB idcm Angcklagten das Radiogerät nicht ausgehändigt hätte, wenn ihm dessen wahre Absichten bekannt gewesen wären, ist dem Zusammenhang ebenfalls zu entnehmen. Mit Recht hat das Land- . gericht deshalb vollendeten Betrug angenommen.

Fall IV

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte war nach den Feststellungen lediglich befugt, ie oder kleinere Anschaffungen für den Betrieb DO Ba Rechnung- seiner Arbeitgeberin vorzunchnen, nicht un zum Ankauf cines Lederkoffers oder anderer für seinen ‚persönlichen Gebrauch bestimmter Gegenstände auf deren Namen. Mit Recht folgert das Urteil daraus, der Angcklagte habe sich insoweit der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter seiner Arbeitgeberin ausgegeben.

2, In den folgenden Fällen begegnet dic Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall dagegen rechtlichen Bedenken.

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Nach den Urteilsfeststellungen händigte der Kaufnann VD icm Angeklagten das gekaufte Paar Gummistiefel am 9. Dezenber 1963 erst aus, nachdeu dieser Bezahlung innerhalb

von acht Tagen, also bis zum 17. Dezember 1963, versprochen hatte. Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte schon bei Vertragsabschluß nicht die Absicht hatte, dieses Zahlungsversprechen einzuhalten. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe fristgerecht zahlen wollen, sci aber durch die fristlose Kündigung seiner Arbeitgeberin am 11. Dezember 1963 überrascht worden, auch sei sein restliches Gehalt einbehalten wordens Zur Widerlegung dieser Einlassung reicht die Annahme nicht aus, der Angeklagte habe wegen der zwischen ihm und dem Arbeitgeber IB scit Anfang Dezember 1963 bestehenden Spannungen’ schon bei Abschluß des Kaufverkrages mit einer kurz bevorstchenden Kündigung gerechnet; denn damit ist nicht gesagt, daß der. Angeklagte den verhältnismäßig geringen Kaufpreis für cin Paar Gummistiefel nicht bezahlen konnte. Das Urteil schließt überdies nicht aus, daß der Angeklagte auch bei fristloser Kündigung die Auszahlung eines Restgcehalts erwarten konnte. Die große Zahl der von dem Angeklagten eingegangenen und unerfüllt gelassenen Verbindlichkeiten genügt zur Begründung des mangelnden Zahlungswillens ebenfalls nicht. Diese Verbindlichkeiten bestanden zum großen Teil schon bei seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft. Es ist nicht festgestellt, daß sie besonders dringend waren und sofort erfüllt werden mußten und dem Angeklagten nicht die Möglichkeit gelassen hätten, die Gummisticfel zu bezahlen.

Fall VI

Das Landgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte von Anfang an nicht gewillt gewesen ist, die Mitte Januar 196

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von dem Ingenieur Bei gcliechenen. 200 DM, wie er-versprochen hat, zusammen mit weiteren, vorher gelichenen 200 DM bis zum 7. Februar 1964 zurückzuzahlen, Auch gegen die hierfür angegebenen Beweisgründe bestehen rechtliche Bedenken.

Das Landgericht folgert den vorgetäuschten, in Wirklichkeit fchienden Zahlungswillen des Angeklagten bei Empfang des Darlehens unter anderem aus dem ungünstigen persönlichen Eindruck, den es von ihm bei der Erörterung seincs Vorlebens und der zahlrcichen weiteren Anklagevorwürfe, dic zum Teil nach § 154 StPO eingestellt sind, gewonnen hat. Es zieht also aus Erklärungen, die der Angeklagte im Rahmen dieser Erörterung abgegeben hat, nachteilige Schlüsse auf scinen Charakter. Dagegen wäre an sich nichts einzuwenden, sofern nicht dic Anklagevorwürfc selbst nitverwertet worden sind, ohne sic im einzelnen nachzuweisen. Da das Landgericht die Erklärungen des Angeklagten jedoch im Urteil nicht mitgeteilt hat, 1äßt sich nicht ausschließen, daß sich hinter den angestellten Erwägungen Rechtsfehler verbergen, die die Überzeugung von der Schüld des Angeklagten becinflußt haben könnten.

Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der Verurtcilung des Angeklagten in den Fällen V und VI und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der Strafausspruch in den übrigen Fällen ist von dicsen Verurteilungen ersichtlich nicht beeinflußt. Die teilweise Aufhebung des Urteils hat

jedoch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge (BGHSt 14, 381).

Krummce Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal