Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.05.1965 – 4 StR 265/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LSNOEE en '
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
u URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gora r CD |; ohne festen Viohnsitz, geboren am EEE 936 ir EB zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Lundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 1965 im Schuldspruch geändert:
Der Angeklagte wird wegen Betruges in acht Fällen, in einem Falle in Tatceinheit mit Unterschlagung und in zwei Fällen
in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Diebstahls im Rückfall, Unterschlagung und Entführung einer Minderjährigen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. fällt weg.
Im Strafausspruch mit den Feststellungen wird das Urteil aufgchoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicsen.
In übrigen wird dic Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und in zwei anderen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, wegen Entführung einer Minderjährigen (§ 237 StGB) sowie wegen fortgesetzten Führens eines
Dechtliche Bedenken bestehen/gegen die gesonderte Verurteilung we;cn fortgesctzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen ist, am 30. Juli 1964 einen Opel-Personenkraftwagen, den er von einem Perannten entlichen hattc, unterschlagen. Mit diesem Wagen fuhr er wiederholt zwischen Bielefeld und Essen und schließlich nach Hamburg, wo er am 3. August 1964 eintraf. Auf dieser Fahrt begleitete ihn scinc minderjährige Geliebte, die er mit ihrem Willen ihren Eltern entführt hatte. Auch in der Tolgezeit fuhr er mit dem Wagen und ließ ihn dann in Hamburg stehen. Am 12. September 1964 stahl cr dort cinen Mercedes-Personenkraftwagen der Frau Fi; die ihn und seine Geliebte aufgenommen hatte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er in der Zcit vom 12, Scptember bis zum 29. September 1964 mit ceincr Geliebten nach Süddeutschland, wo er festgenommen
wurde,
Das Lendgericht hat angenommen, daß zwischen allen Fahrten, die Ser Angeklagte mit den beiden Fahrzeugen in der Zeit vom 29. Juli bis zum 29. Scptember 1964 ohne Fahrerlaubnis unternommen hat, Fortsetzurgszusenmenhang bestche. Das ist an sich rechtlich nicht zu besnstanden. Das Landgericht hat dabei jedoch übersehen, daß nach
festgestellten Sachverhalt Einzcelhandlungen dicsces fortgee
führung und den Diebstahl des Mercedeswagensrechtlich zusammentreffen. Den Entschluß, sich den entlichenen Opcelwagen zuzucignen, faßte der Angeklagte am 30. Juli 1964 nach der Rückfahrt von Essen rach Bielefeld und führte ihn sofort aus, indem er den Wagen zur Flucht aus Bielefeld benutzte, mit ihm einige Zeit fuhr und ihn schlicßlich in Hamburg stehen ließ. Dice Unterschlagungshandlung war hiernach zugleich cine Teilhandlung des fortgescetzten Vergcehens gegen § 24 Abs. 1 Ir. 2 StVG a.F. Dasselbe gilt für den in Hamburg verübten Kraftwagendiebstahl. Diesen beging der Angeklagte dadurch, daß cr mit dem \lagen aus Hamburg wegfuhr und ihn in der Folgezeit benutzte, ohnc den Willen zu haben, ihn alsbald wieder der Eigentümerin zurückzubringen (siche BGHSt 18, 66, 69). Auch den Tatbestand der Entführung hat der Angeklagte teilweise durch Handlungen erfüllt, die zugleich Ausführungshandlungen des fortgesetzten Verschens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a,F., waren. Er hat seine Gelicbte gegen den Willen ihrer Eltern in dem unterschlagenen Fahrzeug nach lemburg und später in dem gestohlenen Wagen nach Süddeutschland entführt. Die Entführung war zwar rechtlich vollendet, als die !inderjährige dem Einfluß ihrer Eltern entzogen war, sie dauerte aber an bis sic mit den Angeflagten am 29. Scptember 1964 in Süddeutschland aufgegriffen wurde (RGSt 43, 285),
Das teilweise rechtliche Zusammentreffen des fortgesetzten ‚ehrens ohne Fahrerlaubnis mit der Unterschlagung, der Entführung und dem Dicbstahl hat jedoch nicht zur Folge, daß auch diese Verschen untereinander in Tateinheit stechen. Das zur Tatzeit nur mit eirer Hüchststrafe von zwci Monaten bedrohte Vergehen nach § 24 StV6& ist viel weniger schwer als der Dichstahl im Rückfall, die Unterschlagung und dic Entführung nach § 237 StGB. Es hat daher nicht die Kraft, diese zu ciner rechtlichen Einheit zu verbinden (BGH a.2.0.); sie bleiben zwar selbständig, jedes von ihnen steht aber zu Gen Sortgesetzten Fahren ohnc Fahrerlaubnis in Tateinheit. Die Yerurteilung wegen cincs fortgesetzten selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Er. 2 StVG a.F. muß daher wegfallen.
fer Scnat kann den Schuldspruch auf Grund der Feststellungen des -erdgerichts scibst ündern, da dicse von dem Rechtsirrtum nicht
an
berührt werden. Auch der Angeklagte wird hierdurch nicht benachteiligt; denn er hätte sich gegenüber einen Hinweis, daß Tateinheit svischem dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis einerseits
und der Unterschlagung, der Entführung und dem Dicbstahl andererscits argenonmnen werden könnc, nicht anders verteidigen Können.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldsprüche keinen Ver-
atoß gegen das sachliche Recht.
Der Strafausspruch ist in vollem Umfang aufzuheben. Bei der Y"ceufestsctzung der Einzelstrafen für die Unterschlagung, den Dicbstahl im Rückfall und die Entführung kann das Landgericht den Unrechtsgcehalt des mit ihnen rechtlich zusammentreffenden fortgesctzten Vergehens gegen 8 24 StVG a.F. berücksichtigen. Es darf dic bisherigen Einzelstrafen nach seinem Ermessen erhöhen, hat dabei jedoch die durch § 358 Abs. 2 StPO gezogene Grenze zu beachten (RGSt 67, 236, 244 a.E.). Das gilt auch für dic Bildung der neuen Gesamtstrafe,. Das Landgericht darf zwar Art und Höhe der Gesamtstrafce nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, ist aber nicht schindert, wicder auf diesclibc Gesamtstrafe zu erkennen.
Krunme Willms Flitner
Mayr Sanders