Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.05.1965 – 1 StR 120/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Schriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden erst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPü, daß ein Prozeßbeteiligter ihre Versendung als Beweismittel beantragt (im Anschiuß an RGSt 41, 4, 13). .
Nachschlagewerk: ja
amtliche Sammlung: ja 216§ 083 StPO 3 245
Schriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden erst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPü, daß ein Prozeßbeteiligter ihre Versendung als Beweismittel beantragt (im Anschiuß an RGSt 41, 4, 13). .
BGH, Urt, v. 14. Mai 1963 - i StR 120/63 - Schwü Coburg
1 S+R 120/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Porzellantrenner Kurt E ED 2.: CO dort geboren an ED :905, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 14. Mai 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichzhof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg vom 30. November 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 1. Dezember 1962 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Im Frühjahr 1945 wurden die Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen beim Herannahen der Ostfront im Fußmarsch weggeführt und mußten vorübergehend in cinem Waldstück in der Nähe von Wittstock (Mecklenburg) lagern. Als dann an einen Vormittag weitermarschiert werden sollte, war eine Reihe von Häftlingen dazu infolge Entkräftung nicht mehr imstande. Der Angeklagte, der als SS-Unterführer zum Personal des Konzentrationslagers gehörte, gab beim Durchstreifen des Waldstücks nacheinander auf zwei Gruppen Solcher Häftlinge von vier und zwei Personen gezielte Teuerstöße mit seiner Maschinenpistale ab. Er traf auch; doch konnte ein töälicher Erfolg der Schüsse nicht sicher festgestellt werden. Das Schvurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit zwei weiteren rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des versuchten Totschlags zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine Anrechnung Ger auf Grund der Verurteilung durch ein russisches Nilitärgericht vom Angeklagten in der Sowjetunion verbüßten Strafe hat es abgelehnt, weil das sovwje-: tische Militärgericht auf sie wegen anderer, nämlich ausschließlich vorher im Konzentrationslager Sachsenhausen begangener Taten erkannt hate,
Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde, daß das Schwurgericht die in Abschrift bei den Akten befindliche Anklage und das Urteil des sowjetischen Militärgerichtsverfahrens nicht urkundenbeweislich verwertet habe. Sie meint, daß diese Beweiserhebung eine dem Angeklagten günstige Entscheidung über äje Anrechnung der in der Sowjetunion verbüßten Strafhaft zur Folge gehabt hätte. Durch die Nichterhe-
bung dieses Beweises habe das Schwurgericht gegen § 245 StPO verstoßen und außerdem die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Sachaufklärung ver-
letzt, Die Rügen gehen [ehl.
Dem Urkundenbeweis zugängliche Schriftstücke, äie sich in den Gerichtsakten oder in Anlagebänden von ihnen befinden, sind nicht ohne weiteres als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen. Sie gewinnen diese Eigenschaft erst dadurch, daß ein Prozeßbeteiligter in der Hauptverhandlung seinen Willen zu erkennen gibt, also beantragt, daß sie als Beweismittel benutzt werden sollen. An diesem Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten und vom Bundesgerichtshof bestätigten Erfordernis (RGSt 41, 4, 13; BGH Urt. vom 8. April 1954 - 4 StR 866/53), das sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt, ist festzuhalten. Ohne eine solche Einschränkung müßte der Tatrichter alles, was sich an verlesbaren Urkunden bei den Akten oder Beiakten befindet, in der Hauptverhandlung verlesen,. und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es für die. Sachaufklärung dienlich ist oder von einen Beteiligten als dazu dienlich angesehen wird, und er könnte diesem Zwange nur dadurch ausweichen, daß er sich in jedem Falle des ausdrücklichen Einverständnisses von Staatsanwaltschaft und Angeklagten mit der Nichterhektung des Beweises versicherte ,Die Revision behauptet selbst nicht, daß ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt habe, die bei den Akten befindlichen Urkunden zu verlesen, deren Nichtverlesung die Revision rügt. Ausweislich des Protokolls ist auch tatsächlich kein Antrag dieses Inhalts gestellt worden; § 245 StPO ist daher nicht verletzt.
Die Aufklärungsrüge zum gieichen Gegenstanä ist unbegründet. Denn was das bei den Akten in Abschrift und Übersetzung befindliche sowjetische Urteil als Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bezeichnet, deckt sich in vollem Umfange mit dem, was das Schwurgericht insofern auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was den Tatrichter zu dem von der Revision vermißten Urkundenbeweis drängen sollte. Das gilt auch für die Anklageschrift des sowjetischen Verfahrens, die als Beweismittel heranzuziehen nur dann einen Sinn hätte, wenn das für die frühere Bestrafung maßgebliche militärgerichtliche Urteil aus sich heraus nicht voll verständlich wäre und äie Ankiageschrift der Aufhellung solcher Teile der Urteilsbegründung dienen könnte.
Die mit der Sachrüge gegen die Auslegung des § 7 StGB durch das Schwurgericht erhobenen Angriffe gehen gleichfalls fehi. Da sich die Verurteilung des Angeklagten durch das russische Wilitärgericht nur auf Vorgänge während seiner vorausgehenden Tätigkeit im Konzentrationslager Sachsenhausen, nämlich auf die Teilnahme an der Ermordung von 18.000 russischen Kriegsgefangenen, die Teilnahme an der Erschießung englischer und holländischer Kriegsgefangener, der Erschießung eines österreichischen Häftlings, der "Vernichtung" von Pfarrern und Bibelforschern und der Hinrichtung eines Norwegers, bezog und nicht Tötungen währenä des Todesmarschs nach Auflösung des Konzentrationslagers zum Gegenstand hatte, betraf sie nicht dieselbe Handlung im Sinne des § 264 StPO, deretwegen der Angeklagte im angefochtenen Urteil zur Rechenschaft gezogen wurde. Ob die Anklage in dem sowjetischen Militärgericht möglicherweise auch auf eine Verurteilung wegen dieser späterm Vorkommnisse abzielte, ist gleichgültig, da es für § 7 StGB allein
daraufl ankommt, wegen welcher Tat das ausländische Gericht schl»ßlich verurteilt hat.
Was die Revision außerdem noch u.a. im Zusammenhang mit § 47 MilStGB zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung hat keinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen lassen. Die Revision war deshalb zu verwerfen.
Dr. Geier willns Hübner Fischer Mai