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BGH Urteil vom 12.05.1965 – 2 StR 121/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_2_StR 121/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen Horst Peter X EEE zus , ze vorcrn zr GE 1957 ir. OT

wegen versuchter Notzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1965,

an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt uw vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zu: >

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dre Sachrüge greift durch, weil gegen die Feststellungen zı „nneren Tatseite rechtliche Bedenken bestehen.

Nach der Sachverhaltsschilderung soll der Angeklagte damit gerechnet haben, daß Ingelore H@®keinesfalls mit einem Geschlechtsverkchr einverstanden sein werde, und gewillt gevescn scin, seinen Entschluß hierzu im Falle ihres Widerstandes auch mit Gewalt durchzusetzen. Später heißt es hingegen im Urteil, er habe von Anfang an gewußt, daß sie damit nicht eiüı verstanden sei und daß er sie daher dazu werde zwingen müssen; das spricht dafür, daß dic Strafkammer davon ausgegangen ist, er habe von vornherein das bestimmte Wissen gehabt, seinen Entschluß zum Geschlechtsverkehr nur mit Gewalt verwirklichen zu können. Danach bleibt unklar, ob die Strafkammer unbedingten oder bedingten Vorsatz angenommen hat. Ob bercits hierin ein Rechtsfchler liegt, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, kann jedoch dahinstehen; denn weder die eine noch die andere Annahme findet in den übrigen Feststellungen eine hinreichende Stütze.

Der Angeklagte war mit Ingelore befreundet und hatte mit ihr schon öfter Küsse und Umarmungen ausgetauscht. In der Tatnacht hatten beide gemcinsam die Kirmes besucht, waren dann spazieren gegangen, und das Mädchen hatte sich hierbei vom Wege

in einen Park hineinziehen lassen, wo es wicderum zum Austausch von Küssen gekommen war. Bei dicser Sachlage ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten die positive Erkenntnis vermittelt haben könnte, Ingelore werde sich gegen einen Geschlechtsverkehr ernstlich wehren.

Sollte er mit einem solchen Verhalten gerechnet haben, so ist damit noch nicht gesagt, daß er von vornherein entschlossen war, einen ctwaigen Widerstand mit Gewalt zu brechen. Die Strafkammer hat diesen Entschluß offenbar daraus gefolgert, daß der Angeklagte nach ihrer Auffassung tatsächlich körperliche Kraft eingesetzt hat, um den als ernstlich erkannten Widerstand des Mädchens zu überwinden. Gerade diese Auffassung unterliegt indessen Bedenken. Nach den Feststellungen bestand der Widerstand im wesentlichen darin, daß Ingelore versuchte, sich aus der liegenden Stellung aufzurichten, in die der Angeklagte sie gebracht hatte, daß sie weiter versuchte, ihn mit aen Händen von sich zu schieben und zu drücken, daß sie heftige Körperbewegungen machte und daß sie ihre Beine zusammenpreßte. Dabei weinte sie und bat | ihn wiederholt, vernünftig zu sein und sie in Ruhe zu lassen. Hieraus ergibt sich noch nicht ohne weiteres, daß Ingelore sich in einer Weise zur Wehr setzte, welche die Ernstlichkeit ihres Widerstandes im Sinne des § 177 StGB erkennen ließ. Zudem waren die Kraftanstrengungen des Angeklagten nicht unbedingt die eines Mannes, dem es darauf ankommt, den ernstlichen Widerstand eines mit ihm befreundeten Mädchens gegen den von ihm begchrten Geschlechtsverkehr auf jeden Fall zu brechen. Soweit er Kraft anwendete, nutzte er offensichtlich scine körperliche Überlegenheit nicht voll aus. Die gesamten Umstände, insbesondere der nur begrenzte Einsatz der ihm zu Gebote stehenden Mittel, deuten darauf

hin, daß der Angeklagte von vornherein nur eine freiwillige Hingabe unter Überwindung etwaigen schamhaften Sträubens erstrebte und daß er auch sofort - nicht erst wegen der Unmöglichkcit, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen - von weiteren Kraftanstrengungen absah, als er den Widerstand als ernstlich erkannte.

Hierfür könnte im übrigen auch sprechen, daß Ingelore, nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, neben ihm

liegen blieb, es zulicß, daß er ihren Geschlechtsteil betastete und mit einem Finger in diesen eindrang

und daß sie sich ihm sodann, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden muß, völlig freiwillig hingab. Ein solches Verhalten beseitigt zwar nicht die Strafbarkeit eines etwa vorausgegangenen Notzuchtsversuchs; muß aber bei Beurteilung der Tatfrage berücksichtigt werden, ob das Mädchen wirklich zunächst ernstlichen Widerstand leistete und ob nicht der Angcklagtce von vornhercin an eine Einwilligung glaubte

und die Gegenwchr nur für eine scheinbare hielt (vgl. RG JW 1934, 2335 Nr. 7a).

Die Strafkammer hat die hiernach hinsichtlich der inneren Tatseitce bestehenden Bedenken nicht erörtert. Das läßt befürchten, daß sie die Umstände des Falles nur unvollständig gewürdigt hat. Dicesc Befürchtung wird durch die im Urteil mitgetcilte Einlassung des Angeklagten nicht ausgeräumt. Seine Angabe, cr habe erkannt, daß Ingelore mit einem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, habe sie aber gleichwohl etwa 1/2 Stunde lang "hart angegangen", bedeutet ersichtlich nicht das Eingeständnis, den Widerstand als ernstlich erkannt und zu seiner Überwindung Gewalt angeven @ct zu haben. Das Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.

Gegen den Schuldspruch besteht aber noch ein weiteres Bedenken. Sclbst wenn der Angeklagte mit Notzuchtvorsatz gehandelt haben sollte, hätte die Frage des freiwilligen Rücktritts sorgfältig geprüft werden müssen. Die bloße Angabe, daß cr von dem Mädchen abgcelassen habe, weil er mit Gewalt nicht zum Ziele kommen konnte, genügte bei der gegebenen Sachlage nicht, um die Voraussetzungen des § 46 StGB zu verneinen,

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning