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BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 179/65

4. Strafsenat

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2094. BUNDESGERICHTSHOF 97 054

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_179/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Eberhard 1 ED aus Si: geboren am EEE 327 in x

wegen fortges. Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

| Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil | des Landgerichts Bielefeld vom 5. Januar 1965 mit | den Feststellungen aufgehoben.

‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Von Rechts wegen .

-— 3.

Gründe§

Ey Ye en

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und in einem weiteren Falle in teilweiser tateinheitlicher fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Unzucht

nit Abhängigen. Zu der Frage, ob zwischen dem Angeklagten

und seinen beiden Stieftöchtern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand, beschränkt sich gas angefochtene Urteil auf den Satz: "Daß es sich bei den Stieftöchtern des Angeklagten um seiner Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraute Menschen unter 21 Jahren gehandelt hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keinem Zweifel unterliegen". Dem Sachverhalt ist indessen insoweit nur ZU entnehmen, daß die Stieftöchter im Hause des Angeklagten lebten’ und von ihm wie eigene Kinder unterhalten wurden, ferner daß eine Tante die Aufgabe hatte, sie zu beaufsichtigen.

Das begründet die Besorgnis, daß die Strafkammer der

Auffassung ist, die Aufnahme der Stieftöchter in den Haus-

halt des Stiefvaters schaffe für sich allein ohne weiteres ein Betreuungsverhältnis i. 5. des § 174 Nr. 1 StGB. Das wäre irrig (BGH NIW 1953, 471; 4 StR 277/63 vom 8. November 1963). Entscheidend für ein Abhängigkeitsverhältnis des

S 174 Nr. 1 StGB ist vielmehr, ob der Stiefvater in der Zeit, in der er mit dem Stiefkind im Haushalt lebt, diesem kraft seiner Stellung in der Familie so übergeordnet ist, daß er sich für das Kind und dessen Lebensführung wie ein Vater verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson ancrkennt (BGH 4 StR 214/64 vom 31. Juli 1964, OLG Celle NJW 1956, 1368). In dieser Richtung ist bisher’ weder der äußere noch der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB dargetan.

3. Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Krumme Mayr Sanders

Kersting Spiegel