Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 15.03.1964 – 4 StR 214/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_ StR 214/64 2173 065
In der Strafsache gegen
den Pensionsinhaber Heinz ı EEE =4: SCHE, zeboren arı EEE 1919 ir u.
wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafseraat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5l. guli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Yorsitzender, Bundesrichter Lr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter ur.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeumter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn von
14. April 1964 mit den Feststellungen insoweit aulgehoben, als der äÄngeklagte wegen versuchter \Unzucht mit einer Abhängigen in Tateirneit wii versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist, ferner ir Ausspruch über die besamtstrale.
In diesem Umfang wird die Sache zur nauen Verhandlung und Iintscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmititels, en das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Yon Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateirheit mit versuchter Unzucht zit einen Kinde unter 14 Jahren und wegen Unzucht mit Abhängiger in drei Fällen verurteilt worden.
Selne Revision rügt Verletzung des Verishrens und äies sachlichen kechts. die Verleurensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). bie Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in drei :ällen bestrait worden ist, läät das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Las gilt sowohl für den Schuldspruch als auch für die Strafizumessung.
2. Bedenken bestehen „jedoch gegen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in Vateinheit mit versuchter Unzucht mit einem xinde unter 14 Jahren. Hinsichtlich der äußeren Voraussetzungen des 8 174 Nr. 1 StGB führt das Landgericht nur aus, die Stiertochter, die seit etwa einem Jahr im Haushalt des Angeklagten wohnte, sei "seiner ürziehung und Aufsicht anvertraut" gewesen. Diese knappe Darlegung genügt nicht, um den kevisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer den begriff des Betreuungsverhältnisses 1.5. des § 174 Kr. 1 StGB zutrefiend ausgelegt hat. „ie bloße Aufnahme der Stieftochter in den Haushalt des Stiefvaters begründet noch kein Überordnungsverhältnis, das diese Bestimmung voraussetzt (BGH Neii 1953, aTı, 4 Stk 277/63 vom 8. Novenber 1963). Entscheidend ist vielmehr, ob der Stiefvster in der Zeit, in der er mit der Stieftochter im Haushalt 1ebü, ‚dem Stiefkind kraft seiner Stellung in der Zamilie so übergeordnet ist, dal er sich für das xind und dessen Lebensführung nach Art eines Vaters verantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson anerkennt {BGE 4 Ste 46/64 vom 15. März 1964, JLG Celle NJWw 1956, 1368). In dieser Richtung ist bisher weder der äußere noch der innere fatbestand des § 174 Nr. 1 StGB genügend dargetan.
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Die Straizumessungsgründe geben an sich keinen Anlaß zur Beanstandung. bie Strafkamner wird jedoch, Falls sie insoweit wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, Zu erkennen zu geben haben, ob sie die ilderungsmöglichkeit gem. 5 44 StGB auch bei der Stralbemessung innerhalb des gewählten Strafrahmens berücksichtigt hat (BGiist 16, 351, 355; 16, 360, 362 unten, 565).
3. Aufzuheben war auch die Gesamstrale. Lie übrigen Einzelstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Lie Urteils gründe ergeben einwandfrei, daß die Höhe der zrinzelstrafen in den drei übrigen Fällen von der nunmehr autgenobenen Verurteilung nicht berührt wird.
Krumme Elitner sörtzler zugleich [ür den Spiegel beurlaubten und
ortsabwesenden
Bundesrichter Mayr