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BGH Urteil vom 26.04.1965 – 1 StR 523/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 097 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_523/65 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Albert vB ‚„ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEEED 919 in R@W/ Lettland, zur Zeit in Untersuchungshuft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender, Fischer

Loesdau

Mai

Pikart

als beisitzende Richter,

Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Bau:

als Verteidiger,

Justizangestellter ED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten scincs Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter-

blichen ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1.) Dic Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil, durch das er wegen Hehlerei und wegen drcier schwerer Diebstähle im Rückfall zur Gesanmtstrafe von drci Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, bleibt erfolglos,

Die allgemein erhobene Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zutage gebracht.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlcrei beruht allerdings, was die Strafkammer nicht ausdrücklich vermerkt, auf wahldeutiger Grundlage. Denn das Landgericht hält es offensichtlich nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte am Diebstahl des dem Theodor TED entwendeten Rundfunkgeräts als Täter beteiligt war; es hält nur seine Angabe, daß er das Gerät von einen Unbekannten gekauft habe, nicht für widerlegt. Den Feststellungen ist aber zu entnehmen, daß das Landgericht nur diese beiden Möglichkeiten für gegeben hält. Nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte das Rundfunkgerät, falls er es von einem Unbekannten gekauft hat, unter Umständen erworben, "aus denen er selbst schloß, daß es sich um durch eine Straftat erlangtes Gut handelt". Im Falle eigener Wegnahme läge schwerer Dicbstahl im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. I Nr. 2, 244 StGB}, im Falle des Ankaufs Hehlerei vor (§ 259 StGR). Das Landgericht

konnte den Angeklagten daher auf Grund Wahlfeststellung wegen Hehlcrei verurteilen und es ist kein Rechtsfehler, daß es nur diese Verurteilung - ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wanlfeststellung - in den Urteilssatz aufgenommen hat (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63).

Die Verurtcilung wegen dreier Einbruchdicbstähle im Rückfall (88 242, 2453 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat,

' ob in einem Falle nicht zugleich der Tatbestand des Beförderungsdichstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gegeben ist (vgl. RGSt 53, 277; 71, 198; BGH NJW 1953, 592 Nr. 16;

BGH Urteil vom 6. 2. 1962 - 1 StR 506/61), beschwert den Angeklagten nicht.

2,) Die auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Eıfolg.

Die Strafkammer hat zwar erörtert, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sei. Die Ausführungen, mit denen sie schließlich die Anwendung des § 20 a StGB ablehnt, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer äußert sich nicht ausdrücklich, ob sie die förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder die des Absatzes 2 des § 20 a StGB für gegcben hält. Ihre Feststellungen zu den Vorstrafen lassen jedoch hinreichend erkennen, daß insoweit der Abs. 1 anwendbar ist. In diesem Fall steht es nicht im Ermessen des Tatrichters, die Bestimmung anzuwenden oder nicht, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Daß dies dem Landgericht klar war, ist nicht sicher. Denn die Bemerkungen, daß die Kammer den

Angeklagten von einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher noch geglaubt habe, verschonen zu können (S. 8 UA}, daß sie ihm diese letzte Chance noch habe geben wollen (S. 9 UA), sprechen dafür, daß die Strafkammer geglaubt hat, von ihrem Ermessen Gebrauch machen zu können (vgl. hierzu BGH JR 1962, 25),

Ob ein Angeklagter gefährlicher Gewohnheitsverbrcecher ist, hat das Gericht, wie das Gesetz fordert, auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Taten zu prüfen. Schon hieran hat es das Landgericht im Urteil fchlen lassen. Die früher abgeurtcilten Taten des Angeklagten werden - abgeschen von Andeutungen - nicht geschildert. Was die Strafkaemmer im übrigen zur Persönlichkeit des Angeklagten ausführt, läßt ihn als einen Gewohnheitsverbrecher erscheinen. Er hat nach ihrer Ansicht "cinen so tief sitzznden Hang zu Eigentumsdelikten, daß er bisher selbst durch härteste Strafen nicht abgeschreckt werden konnte". Er führt das Leben eines arbeitsscheuen Gelegenheitsarbeiters. Es wohnt ihm "eine ganz erhebliche verbrecherische Intensität inne." Gegenüber der Bemerkung, daß die zur Aburteilung stehenden Verfchlungen nicht "von ganz besonderer Schwerc" seien, ist darauf hinzuvrcisen, daß zwar Bagatelldelikte nicht die Grundlage für die Strafschürfung nach § 20 a StGB bilden können (BGHSt 1, 94, 101). Um solche handelt es sich hier aber nicht. Der Wert der bei den drei - schweren - Diebstählen von den Angeklagten entwendeten Gegenstände betrug immerhin 150, 295 und 330 DM, wozu noch der an den aufgebrochenen Wagen angerichtete Schaden kam. Von "ganz besonderer Schwerc" müssen ‚die abzuurteilenden Taten nicht sein. Der von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten angeführte Umstand, daß er die Taten unter Alkoholeinfluß:begangen habe, schließt die

Anwendung des § 20 a StGB nicht aus. Auch in den unter

Alkoholeinfluß begangenen Straftaten kann ein verbrecherischer Hang zum Ausdruck kommen (RGSt 74, 217, 218; BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 und BGH IM Nr. 16 zu § 20 a StGB).

Sie schließen auch die Gefährlichkeit des Täters nicht aus. \enn die Strafkammer auf S. 8 UA ausführt, daß der Angeklagte, sofern er den Alkohol meiden würde, sich wahrscheinlich so in die Gewalt bekäme, daß er die Begehung strafbarer Handlungen unterlassen könne, so fehlt für dic Annahme, daß der Angeklagte den Alkohol meiden werde, jeder Anhalt. Es widerspricht ihr vielmehr die Bemerkung auf S. 7 UA, daß er “aus eigener Kraft sich aufzuraffen, nahezu unfähig sein dürfte", Bei der Frage der Gefährlichkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht auf die Zeit nach der Strafverbüßung und auf deren voraussichtliche Wirkung an.

Jedenfalls wird die Schlußfolgerung der Strafkammer, cs bestche keine Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte in Zukunft wieder Straftaten begehen werde, die mit einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens verbunden sind, von ihren eigenen Feststellungen und Ausführungen nicht getrager

Das angefochtene Urteil muß deher im Strafausspruch aufgchoben werden, wobei, wie zur Klarstellung bemerkt wird, die Peststellungen zum Rückfall bestehenbleiben. Der Rechtsfehler des Landgerichts kann sich auch darauf ausgewirkt haben, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Fischer Loesdau

Mai Pikart