Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 1 StR 41/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 027 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_41/65 URTEIL 13,4,
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Iudvig VCED cu: N\eiiii Landkreis Hi, dort geboren an gi '922,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. \Willns
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. GEW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg von 9. November 1964 wird ver-
woricns
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Mach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. Wovember 1956 die Scheune des damals noch im Eigentum seincs Vaters stehenden, aber ihm zur Nutzung
überlassenen landwirtschaftlichen Anwesens Nr. 36 in Neuschleichach in Brand gesetzt, so daß sie samt den darin befindlichen Vorräten und cinem gegen Brandgefahr versicherten Trecker des Angeklagten vernichtet wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen einfacher vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 St@B) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB! zu einem Jahr drci Honaten Gefängnis verurteilt.
Scince Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerden.
1. Auf die Nichtbelehrung eines Zeugen gemäß § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
2. An sich mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht zwei hilfsweise gestellte Beweisamträge nicht beschicden hat. Indessen kann das Urteil auf dicsen Verfahrensverstößen nicht beruhen, weil die Beweisfragen in beiden Fällen für die Entscheidung unerheblich waren (vgl. RGSt 1, 79; 27, 152). Daß das in der Scheune lagernde Heu durch Selbstentzündung in Brand geraten konntc, hat dic Strafkamner weder ausdrücklich bejaht noch ausgeschlossen. Sic hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschlicßlich aus positiven Beweisanzeichen, insbesondere aus Geständnissen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gewonnen. Unter diesen Umständen konnte es auf dic rcin abstrakte Möglichkeit einer anderen Brandursache nicht ankommen. Mit dem Beweissatz des zweiten Beweis-
antrags, daß die Sparkasse (der Beschwerdeführer meint damit ersichtlich die örtliche Filiale der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank) ihre Drohung mit Zwangsversteigerung nicht wahrgemacht hätte, hat sich das Landgericht ausdrücklich auscinandergesetzt. Es bezeichnet es insofern zutreffend als entscheidend, wico der Angeklagte seine Lage auffaßte und daß er die Androhung der Bank ernst narkn und darüber verzweifelt war, und betrachtet es aus dicsen Grunde mit Recht als unerheblich, "ob die Bank tatsächlich ihre Androhung wahrgemacht oder ob sie noch gewartet hätte oder ob cs dem Angeklagten gelungen wärc,
das Zwangsversteigerungsverfahren einstellen zu lassen
oder Stundung zu erhalten". Dice Revision wendet dagegen cin, daß es für die Überzeugung des Angeklagten eine entscheidende Rolle gespiclt habe, wenn ihm die Bank "aufgrund der laufenden Geschäftshezichungen zu erkennen gab, daß
nit der Zwangsverstceigerung nicht sofort ernst gemacht werde", Sie verkennt damit, daß in dem Bewceisamtrag gerade nicht gcsagt war, die behauptete wahre Einstellung der
Benk sci dem Angeklagten in irgendeiner Weise bekannt geworden.
3, Zur Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Aussage des Zeugen Kr über scine im Kindesalter gemachten \ahrnehmungen brauchte sich das Lendgericht aus den von ihm im Urteil angeführten Gründen nicht gedrängt zu schen.
II. Sachrüge.
Sovcit dic Revision angebliche sachliche Widersprüche und Denkfchler des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen
am
§ 261 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit um Vorbringen zur Sachrüge. Der Senat hat diese Beanstandungen ebenso wie auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil auch im übrigen geprüft, ohnc einen Rechtsfehler zu finden. Die
Revision war deshalb zu verwerfen.
Willms Scharpenseel Hübner
Fischer Mai