Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 07.04.1965 – 1 StR 295/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2074 035 -BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 295/65 URTEIL

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Angestellten Albert S ED :.: Sein. geboren am EEE 19:4 ir sa /Lotnringen, einstweilig

in der Landesnervenklinik MB untergebracht,

wegen Unterbringung.

\v.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14, September 1965, an der teilgenommen haben: -

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Meyer “ Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ee)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Vergeblich bekämpft der schizophrene und deshalb zurechnungsunfähige Beschuldigte die Anordnung, ihn in einer Hcil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer sich bei der Prüfung der Frage hätte bedienen müssen, ob der

- 3 -

Beschuldigte im Haushalt eines seiner Geschwister zuverlässig beaufsichtigt werden könne, denen er bereits einmal weggelaufen ist und die beide als Zeugen die Aussage dazu verweigert haben (BGHSt 2, 168). Für die Beurteilung der Überwachungsmöglichkeit des Beschuldigten durch seine Geschwister ist eg überdies ohne Belang, ob er ein Recht auf Wohnung und freie Beköstigung in:’seinem Elternhaus hat,

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) In dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem neunjährigen Klaus HB hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene mit Strafe bedrohte Handlung wider die Sittlichkeit gesehen.

Der Beschuldigte rief den Knaben, bei dessen Eltern er zu ‚Gast war, zu sich ins Bett und betastete während ablenkender Gespräche dessen ganzen Körper; dann streifte er die Hose des Jungen herunter und spielte an dessen Geschlechtsteil; als das Kind deshalb wegstrebte, beschwichtigte er es und setzte - insgesamt mindestens fünfzehn Minuten lang - sein Treiben in einer Weise fort, daß der Junge Schmerzen an seinem Glied verspürte. Das alles tat der Beschuldigte, wie das Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt, seinem Zusammenhang aber sicher zu entnehmen ist, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust.

Dieses geraume Zeit andauernde, teilweise derbe Tun erfüllte; wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB. Das Merkmal des Verführens hat der Beschuldigte dabei dadurch verwirklicht, daß er das geschlechtlich unerfahrene Kind zunächst durch eine Unterhaltung über das Dorf und andere unverfängliche Dinge ablenkte und dann, als es wegen der unsittlichen Berührung weggehen wollte, durch beschwichtigende Worte zum Bleiben und zum weiteren Dulden der unzüchtigen Be-

tastungen überredete.

Auf einem Rechtsirrtum beruht hingegen die Ansicht des Landgerichts, durch diese Tat habe der Beschuldigte in Tateinheit auch die Merkmale des § 175 StGB erfüllt. Das vollendete Verbrechen der schweren Unzucht zehrt das Vergehen der Unzucht zwischen Männern auf, da § 175 a Nr. 3 StGB im Verhältnis zu § 175 StGB eine Sondervorschrift ist (BGH LM StGB § 73 Nr. 10).

Andererseits hat die Strafkammer in dem Urteil übersehen, daß das festgestellte Verhalten des Beschuldigten in Tateinheit mit den Merkmalen des § 175 a Nr. 3 StGB auch die des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wie Antragsschrift und Eröffnungsbeschluß es ihm bereits vorgeworfen hatten.

b) Wegen dieser im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Tat hat das Landgericht es im Interesse der öffentlichen Sicherheit für notwendig gehalten, die Unterbringung des wegen mehrerer ähnlicher Handlungen erheblich vorbestraften Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der einschneidenden Naßregel sorgfältig geprüft und die dabei näher behandelte Frage, ob den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit auch durch ein milderes Mittel, insbesondere durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, genügt werden kann, aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint

-5 -

(vgl. auch BGHSt 15, 279). Aus dem Urteil geht sicher hervor, daß die Annahme eines mit dem vollendeten Verbrechen nach

§ 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit statt in Gesetzeseinheit zusammentreffenden Vergehens gegen § 175 StGB für die Anordnun, der Sicherungsmaßregel durch die Strafkammer ohne Bedeutung

gewesen ist. Seibert Fischer Meyer

Mai ‘ Pikart