Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 23.03.1965 – 1 StR 27/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 27/65 URTEIL

in der Strafsache

die Hausfrau Emma Gertrud REED zebvorene es

VE, dort geboren am EEE 191,

wegen Fremdabtreibung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der tceilgenormen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms . Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, Bundesanvwalt Dr. wu als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 1964 wird

verworfen,

Sic hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Ds —

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in drci Fällen und wegen versuchter YFremdabtreibung in Tateinheit mit foehrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun l!onaten Gefängnis verurteilt und einige Gegenstände, die zur Abtreibung verwendet wurden, eingezogen. liergegen hat die Angcklagte Revision cingelegt. Obwohl ein aus-

drücklicher Revisionsamtrag nicht gestellt ist, ergibt die Revisionsbegründung deutlich, daß sie sich nur gegen den Sstrafausspruch richtet. Das so beschränkte Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Wegen der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bedarf es keines näheren Eingehens auf den auch von der Revision berührten Umstand, daß die Angeklagte im Falle Vgg-EB :u Unrecht nur wegen versuchter Fremdabtreibung - statt wegen vollendeter Abtreibung - in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurtcilt worden ist (vgl. hierzu BGHSt 1, 278, 280; RGSt 67, 206). Da die Leibesfrucht, wie beabsichtigt, getötet wurde, wenn auch, was nicht gewollt war, zugleich mit der Schwangeren, ist es jedenfalls, auch abgesehen von der rechtlichen Würdigung, nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Rechtliche Bedenken bestchen ferner nicht dagegen, daß die Strafkanmer im Falle Vom die Strafe "wegen des tödlichen Erfolges des Eingriffs" geschärft hat. Damit hat die Strafkamme nicht unzulässigerweise cin Tatbestandsmerkmal als strafschärfe herangezogen. Denn sic hat die Strafe aus § 218 Abs. 3 StGB entnormen; dabci konnte sie als straferschwerend berücksichtigen, daß dic Angeklagte noch ein weiteres Strafgesetz verletzt hat (§ 222 StGB), weil die Abtreibungshandlung den Tod der Frau zur Folge hatte und die Angeklagte hierbei der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Das wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer von der in § 226 mit § 228 StGB festgesetzten Nindeststrafe ausgegangen ist (vgl. BGHSt 15, 345). Vielmehr durfte sic dieser Tatfolge auch bei der Höhe der Strafc Rechnung tragen.

Auch dic sonstigen Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Eine besondere Leichtfertigkeit der Argeklegten hat das Landgericht zutreffend in dem Umstand g°eschen, daß sie selbst den schlechten Zustand der Gebärmutter

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von Frau VER festgestellt und deshalb einen weiteren Eingriff als zu gefährlich zunächst abgelehnt hatte, dann aber doch das Wagnis des Eingriffs unternahm. Auch das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erschwerend gewertet. Es genügt im übrigen, daß die Strafkammer ihre wesentlichen Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt hat. Entgegen der Meinung der Revision erscheint die im Falle VB aus2esprochene Gefüngnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten angesichts der Strafärohung durchaus maßvoll.

Gegen die Einzelstrafen in den übrigen drei Fällen hat die Revision keine Einwendungen erhoben, Sie lassen auch ebenso wie die festgesetzte Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision ist daher zu verwerfen,

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai