Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 05.03.1965 – 1 StR 55/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 050
im Mamen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Werbefachmann Riff KU cu: SB: Sort ze-
voren am W 955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.,R. uU.4.
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 19653, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 13. November 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Dichbstahls im Rückfall, wegen schwerer Unterschlagung und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ohne förnliche Beschränkung des Revisionsamtrags ficht er das Urteil nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur zum Schuläspruch wegen Unterschlagung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz an. Das Rechtsmittel ist unbegründet,
1, Unterschlagung
Die Verfahrensrüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts geht fehl. Entgegen seiner Behauptung hat der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, auf die Vernehmung der Eheleute vv ebenso wie die anderen Prozeßbeteiligten verzichtet. Erstmals in der Revisionsbegründung bringt er vor, er habe sich aus dem ihm zur Einlösung einer Nachnahme anvertrauten Geldbetrage wegen rückständiger Gehaltsforderungen befriedigen dürfen. Dieser Vortrag widerspricht seinem Geständnis, sich das Geld zu dem die Nachnahme überschicßenden Betrage unrechtmäßig angeeignet zu haben. Daß er auch die zur Einlösung der Nachnahme bestimmte Geläsumme nicht verloren, sondern veruntreut hat, legt das landgericht in fehlerfreier Beweiswürdigung, ohne Verstoß gegen die Denkgescetze dar. Neuem Tatsächenvortrag und neuen Beweisanerbieten ist das Rechtsmittel der Revision nicht zugänglich (§ 357 StPO).
2. Führen einer Schußwaffe
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe keine Gaspistole, sondern eine Schreckschußwaffe bei sich gehabt,
widerspricht den Feststellungen und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Sie ist auch unerheblich, da in Bayern Schreck. schußpistolen ebenfalls waffenscheinpflichtig sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Nr. 2 DVO WaffG - RGBl. 1938 I 270, 1940 I 6053 -; § 2 BayDVO WaffG BayGVBl. 1951, 183 -).
Mit rechtlich einwandfreier Begründung läßt die Strafkammer die Entschuldigung des Angeklagten nicht gelten, er habe angenommen, zum Führen der Pistole sei kein Waffensckein nötig, weil er zum Ankauf der Waffe keine Erlaubnis gebraucht habe. Der Verkäufer brauchte ihn von sich aus nicht nach einer solchen zu fragen; denn Gaspistolen sind nicht waffenerwerbscheinpflichtig (§ 20 Nr. 3 DVO Waffe i938/1940), und der Angeklagte hat nicht behauptet, beim kauf gesagt zu haben, er wolle die Pistole auch außer Hauses Tühren., Zutreffend nimmt das Landgericht an, er habe sich weg=n der Erlaubnispflicht vergewissern müssen, weil jedermann weiß, daß es nicht "ohne weiteres" erlaubt ist, eine Schußwaf?fe zu führen. Ob er sich hätte an die Polizei wenden müssen (wie das Urteil annimmt), kann dahinstehen; denn er hat sich nirgenäs erkundigt.
Die Strafkammer bezeichnet den Verbotsirrtum des Angeklagten als "durchaus" vermeidbar, sieht eine Geldstrafe als zweckwidrig an und hält eine Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis (umgewandelt in vier Wochen Zuchthaus) für "schuldangemessen", u.a. weil der Angeklagte die Waffe auch bei strafbaren Handlungen verwenden wollte. Daraus entnimmt der
Senat, daß die Strafkammer eine Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 44 StGB nicht hat eintreten lassen wollen (BGHSt 2, 194, 210). Dem stehen Rechtsgründe nicht entgegen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Seibert willms Hübner
Kirchhof Mai