Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 12.02.1965 – 4 StR 31/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Johannes 4 EEE aus CU ort geboren ar ED 926, zur

Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanvalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

dcs Landgerichts Mönchengladbach von 6. Oktober 1964 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, Im übrigen wird dic Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einen Kinde zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision ist zulässig, da dem

Gesamtinhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, daß scin Verteidiger trotz der Bemerkung, er begründe die Revision "auf Wunsch des Angeklagten", im wesentlichen die volle Verantwortung übernimmt. Das Rechtsmittel ist jedoch nur zum Teil begründet.

1. Unzulässig ist die Verfahrensrüge, da sie nicht in einzelnen ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),

2. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Gründe greifen nicht durch.

Soweit der Angeklagte die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 12jährigen Zeugin Brigitte Sn engrcift, richten sich seine Ausführungen im wesentlichen unzulässiscrweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Strafkommer hat hierbei keine allgemcinen Erfahrungssätze verletzt. Dem Urteil ist auch nicht zu entnchnmen, daß der Tatrichter an der Richtigkeit seiner Feststellungen Zweifel hatte (RGSt 52, 319).

3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen hat keine der Verurteilung entgegenstehenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich insowcit bestehen Bedenken, als das Landgericht entgegen der Vorschrift des § 79 StGB mit der durch Urteil des Schöffengerichts in Mönchengladbach vom 14. August 1962 gegen den Angcklagten verhängten Strafe von einem Jahr Gefängnis, dic der Angeklagte am 6. Oktober 1964 (dem Tage, an dem des jetzige Urteil erlassen ist) noch nicht voll verbüßt hatte, und der jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet hat (EGHNSt 12, 1, 9 £). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne

hat der Angeklagte die neue Tat nach dem 15. Juli 1962,

den Todestage des Vaters der Brigitte SCEEEEED, "an einen nicht mehr feststellbaren Tage in den großen Ferien 1962", die in Mönchengladbach bis 29. August 1962 dauerten

(DRiZ 1961, 404), begangen. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß der Zeitpunkt der Tat bercits vor der Verurteilung vom 14. August 1962 la&. Die bestehenden Zweifel sind dem Angeklagten zugute zu halten. Die Sache ist doshalb zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Wenn dic Strafe inzwischen verbüßt sein sollte, stände das der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, weil für sie der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte tatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH IM § 460 StPO

Nr. 2; BGHSt 4, 366).

Krumnme Flitner Sanders

Kersting Spiegel