Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 05.02.1965 – 5 StR 1/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

5 StR 1/63 21183 097

Im Namen des Volkes

In d=r Strafsache gegen

den Schmiedegesellen Alfons W (EEEEREEEEEED aus KUN xr<i: vom.

dort geboren and» 1938,

wegen Notzucht

hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1965, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting. als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27.August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

-2.-

Gründe gg

Mit Recht rügt dis Revision, daß die Strafkanmner .den Sachverständigen Dr.Eisenecker trotz Antrags des Verteidigers nicht vereidigt hat. Das verstößt gegen § 79 :Abs.1 Satz 2 StPO. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das. Urteil auf dem Verstoß beruht,

‘Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Brörterung.

Die Strafkamner wird darauf hingewiesen, daß. "Yolltrunkenheit" nicht einfach ein medizinischer Befund ist. Das Erinnerungsvermögen ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte das Unerlaubte dieser Tat noch einsehen konnte, und wenn ja, ob etwa die Trunkenheit ihn außer Stand setzte, der Versuchung zu dieser Tat zu widerstehen. Letzteres ist in erster Linie eine Frage der Ansprüche, die im Namen der Rechtsordnung bei Strafe an das Wohlverhalten eines in dem festzustellenden Grade Betrunkenen gestellt werden können, also mehr eine Rechtsfrage als eine Sachverständigenfrage. Urteilsgründe und Revisionsbegründung legen die Befürchtung nahe, daß der Sachverständige nach Dingen gefragt worden ist, die er weder beurteilen konnte noch zu beurteilen hatte, Wenn die Strafkammer sich den Trunkenheitsgraäd des Angeklagten zur Tatzeit selbst vorzustellen vermag, bedarf sie zu dieser Beurteilung nicht unbedingt eines Sachverständigen. Dagegen wird sie die Beweisbehauptung, daß der Angeklagte (nach festgestelltem "reichlichem Alkoholgenuß" am Vortage, Genuß von 5 bis 6 Flaschen Bier, "etlichen Schnäpsen" und "noch einigen Schnäpsen!" zwischen 11 und 14 Uhr, Ausleeren einer Flasche Schnaps zu sechst oder siebt zwischen 14 und 15 Uhr) von 15 bis 20 Uhr "weiter kräftig getrunken" habe, so daß er zur Tatzeit (20 Uhr) "schwer betrunken"! gewesen sei, nicht als wahr unterstellen und gleichwohl die Volltrunkenheit verneinen können. "Schwere Trunkenheit" und "Volltrunkenheit" sind keine bloßen

- 3.

Graäunterschiede. Di« Annahme oder Ablehnung der Volltrunkenheit enthält eine rechtliche Wertung der "schweren! oder weniger schwer:n Trunkenheit. Diese Wertung ist

‘nur möglich, wenn der Grad der "schweren" Trunkenheit festgestellt wird. Werden dafür Zeugen benannt, so.

müssen sie in einem Fall wie dem vorliegenden vernommen werden. Was das angefochtene Urteil eine Wahrunterstellung nennt, ‘ist in Wahrheit eine unzulässige Vorwegnahne des Beweisergebnisses zu Ungunsten des Angeklagten.

.... Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes- ' anwaltschaft. un Sarstedt Schmidt ‚Siemer

Börker Kersting