Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 5 StR 172/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 172/65 (alt: 5 StR 525/63 ÄH
5 StR 1/63) 2098 BUNDESGERICHTSHOF 8 085°
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schmiedegesellen Alfons W DS ] aus Kp SE Xrei: vu, dort geboren am EB 1935,
wegen Volltrunkenheit
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundssrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30.November 1964 ‚wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
H
Gründe§
: Der. Verfahrensangriff geht fehl. Der Beschluß des Landgerichts entspricht dem Gesetz.
Der Strafkammer kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Verteidigung irregeführt. Der Beweisamtrag auf Anhörung eines (weiteren) Sachverständigen konnte - wie in solchen Fällen stets - nur die Bedeutung haben, dem Tatrichter in einem ihm möglicherweise noch fremden Sachgebiet in ganz bestimmtem Umfange die etwa noch fehlende Sachkunde zu verschaffen. Hierauf hat das Landgericht durch Beschluß in ‚rechtlich unbedenklicher Weise mitgeteilt, daß es auf Grund des erstatteten Sachverständigengutachtens über die erforderliche Sachkunde bereits verfüge. Zu einem weitergehenden Bescheid war die Strafkammer weder aufgefordert noch verpflichtet. Insbesondere brauchte sie - bei der Art des Beweisamtrages -— vor Urteilsverkündung nicht mitzuteilen, ob sie sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens anschließen und welche Bedeutung ‚sie den mit dem Gutachten verknüpften Beweisbehauptungen beimessen wolle. Diese Fragen waren hier erst in der Schlußberatung zu klären. Das Vorbringen der Revision läuft also darauf hinaus, dem Tatrichter abzuverlangen, daß er vor der Urteilsverkündung zunächst das Ergebnis der abschliceßenden Beratung mitteilt. Wie sich von selbst versteht, ist das nicht notwendig.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schnitt