Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 03.12.1963 – 5 StR 525/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 525/63 2183 048
(alt: 5 StR 1/63)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schmiedegesellen Alfons ‘ EEE aus KO Koi VEREREED,
dort geboren am :>55,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5.August 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründes3z
Mit Recht rügt die Revision, daß dss angefochtene Urteil ı Abwesenheit des Verteidirvers verkündet worden ist. Es ındelte sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung. ıSs Verfahren war wegen Verbrechens nach § 177 StGB ersowohl die Sachlage als auch die
[fnet worden. Außerdem war schtslage schwierig. Die tütsächliche Schwierigkeit bestand
arin, dal der Trunkeuheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit ufgeklärt werden mußte; die rechtliche Schwierigkeit kommt chon darin zum Ausdruck, daß das angefochtene Urteil zu iner verdeckten wWahlfeststellung zwischen Notzucht und oiltrunkenheit gelangt ist. Deshalb gehörte der Verteidiger
u den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz im Sinne des gilt für die ganze Haupt-
ern
338 Nr.5 StPO vorschreibt. D:s erhandlung einschließlich der Urteilsverkündung. Da bei ‚leser kein Verteidiger »ugegen war, mußte das Urteil auf-
sehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
ınwaltschaft.
Sarstedt kKoffka Siemer
Schnitt Kersting