Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 04.02.1965 – 1 StR 186/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2067 020 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1.812_186/63 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Walter T m zus Temp Landkreis DE, scboren an EEE 1933 in ee, Kreis

Egp/ CHR, zur Zeit in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED ou si

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1965 im Ausspruch über dic Unterbringung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

G r ünde:

Das Landgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten, teilvcise gemcinschaftlichen Betruges und des schweren Diebstahls in Rückfall schuldig befunden. Wegen dieser Taten hat es ihn, unter Einbezichung früherer Strafen (wegen Volltrunkenheit in zwei Fällen und wegen Nötigung) zu zwei Jahren und zchn Mo-

naten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, daß dic in der früheren Entscheidung angeordncte Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt unberührt bleibe, Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unbegründet, nötigt aber zur Aufhebung des Ausspruchs über die Maßregel der Sicherung und Besserung und zur Zurückverveisung der Sache in diesem Punkt.

Der Schuldspruch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten und die Bemessung der deshalb ausgesprochener BEinzelstrafen und der neuen Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dagegen ist der Ausspruch, daß die in dem früheren Verfahren angcordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Trinkerheilanstalt unberührt bleibe,nicht frei vom Rechtsirrtum. Nach § 76 StGB ist nämlich eine Maßregel der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafce, nicht neben den ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen anzuordnen, auch wenn das nur wegen einer der Gesetzesverletzugnen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Wird die Gesamtstrafe aufgelöst, dann entfällt damit zugleich die neben ihr angeordnete Maßregel. Deshalb muß das Gericht, das eine neue Gesamtstrafe bildet, selbst prüfen und entscheiden, ob es daneben die Maßregel der Sicherung und Besscrung anordnen muß oder will (BGHSt 14 381, 382 f). Das ist hier nicht geschehen. Der in der Urteilsfornel enthaltene und in den Urteilsgründen fast gleich lautend wiederkehrende Satz, daß die "vom Schöffengericht in Donauwörth angeordnete" Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt "unberührt bleibe", beweist, daß die Strafkammer insowcit die Anordnung des Schöffengerichts ohne eigenc Prüfun übernommen hat.

Deshalb muß der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt aufgehoben und die Sache insoweit zu ncuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-

gericht zurückverwiesen werden. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer neuen solchen Anordnung nicht entgegen

(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wenn das Landgericht sic für erforderlich hält, wird es aber entsprechend dem Gesetz zu bestimmen haben, daß der Angeklagte "in einer Trinkerheilanstalt oder ciner Entziehungsanstalt" unterzubringen ist (§ 42 c StGB; BGH IM Nr. 1 zu § 42 c StGB).

Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

Scibert Hübner Fischer

Kirchhof Loesdau