Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.01.1965 – 5 StR 556/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 087 At StR 556/6
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kohlenarbeiter Werner H ED :u: ze, dort geboren am > 935,
zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär wi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten.gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Juli 1964 wird . verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts. mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.
1. a) Richtig ist allerdings, daß das angefochtene Urteil die Tatbestände des versuchten Raubes oder der versuchten räuberischen Erpressung nicht ausreichend feststellt.
Das gilt zunächst für die Annahme, der Angeklagte habe der Serviererin einen Vermögensnachteil:. zufügen und sich zu Unrecht bereichern wollen. Das wird im Urteil nur formelhaft- dargelegt und verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe geglaubt, die Serviererin habe ihm zu wenig Geld herausgegeben (UA S.4). Nach dieser Feststellung ist möglich, daß der Angeklagte sich sowohl über das. Bestehen eines Zahlungsanspruches als auch über Umfang und Grenzen des Selbsthilferechts geirrt hat (vgl. BCHSt 4,105 ff).
Auch hat die Strafkammer nicht geprüft, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr.1 StGB). Dies liegt nahe, weil der Beschwerdeführer die etwa beabsichtigte Raub- oder Erpressungstat offenbar von sich aus aufgegeben ‚hat, als die Serviererin zu ihm sagte, sein Verlangen "sei doch Blödsinn" (er "machte keine weiteren Anstalten, das Geld zu bekommen" - UA 8.5).
b) Diese Unzulänglichkeiten des Urteils können der Revision Jedoch nicht zum Erfolge verhelfen, weil die Unterbringungsanordnung auf ihnen nicht beruht. Sie gründet sich in erster Linie auf den mit Recht angenommenen Verstoß gegen § 176 Abs.1 Nr.1 StGB wie die Darlegungen Seite 10 UA zeigen. Dort wird die Einweisung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt mit der Gefahr begründet, der Angeklagte werde sich zukünftig "zu Aggressionen insbesondere sexueller Art hinreißen" lassen; in diesem Zusammenhange hebt das Landgericht die andere unzüchtige Handlung des Angeklagten hervor, derentwegen er am 19.Februar 1964 verurteilt worden war,
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2e Auf bloße Fassungsmängel eines Urteils (Fehlen des Wortes "erheblich! auf Seite 10 "UA) Kann die Revision nicht gestützt werden, Die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB sind deutlich und rechtsirrtünsfrei festgestellt worden.
3. Ebenfalls haltlos sind die Vorwürfe, der Tatrichter habe nieht genügend zwischen Unzurechnungsfähigkeit und erhebli
verminderter Zurechnungsfähigkeit unterschieden, auch habe er
die Entscheidung hierüber dem Sachverständigen’ überlassen.
Das Urteil bringt deutlich zum Ausdruck, daß sich die Strafkamer mit Hilfe des Gutachtens die eigene Überzeugung gebildet hat, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit könne möglicherweise ausgeschlossen- gewesen :sein, in jedem Falle aber sei sie erheblich vermindert gewesen.
4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung habe nicht ausreichend dargetan, daß die strafbaren Handlungen des Angeklagten Ausfluß derjenigen dauernden geistigen Erkrankung gewesen seien, äuf der die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht, und daß gerade wegen dieser Krankheit auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten seien.
Der Wortlaut des Urteils unterscheidet allerdings nicht scharf zwischen den Auswirkungen des Schwachsinns und denen des Alkoholgenusses. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt indessen deutlich, daß die Strafkamer der Überzeugung war, der Angeklagte könne sich nur wegen seines Schwachsinns nicht gegen die Alkoholsucht wehren; deshalb seien er und die Allgemeinheit vor ihren Folgen auch nicht anders als durch seine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewahren. Für eine solche Auslegung des Urteils sprechen vor allem die Darlegungen auf Seite 10 UA. Dort wirä zunächst festgestellt, daß der Angeklagte schwachsinnig ist, und unmittelbar danach hervorgehoben, er besuche "in seiner Freizeit häufig Lokale! und nehme "dort Alkohol zu sich"; ersichtlich soll damit
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auf die das Alkoholbedürfnis auslösende Wirkung des Schwachsinns hingewiesen werden. Auch der vorletzte Satz der Entscheidungsgründe (UA S.11) wird nur bei dieser Betrachtung sinnvoll.
Die strafbaren Handlungen finden ihre Ursache also in derjenigen dauernden geistigen Erkrankung, auf der die erheb.- liche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beruht, |
Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. j
Sarstedt Schmidt Siemer “ Schmitt: Börker