Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 590/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 072 5_StR 590/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Edmund CD zus HERE, geboren am NEED 19357 in KEE (Bessarabien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, \ Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteillte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts’ in Himburg vom 17.September 1964 wird verworfen. '
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 17.September 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die auf das Strafmaß beschränkte Sachrüge greift nicht durch.
Das Schwurgericht hat mit Recht die Anwendung des § 213 StGB in seinen beiden Alternativen abgelehnt,
1. Für die Frage, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von Gunda zugefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt -und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, durfte zwar die der Tötung unmittelbar vorangegangene Auseingndersetzung im Schlafzimmer‘ von Gundas Eltern nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist sowohl für die Frage, ob-das Opfer dem Täter eine schwere Beleidigung zugefügt hat, als auch für die weitere, ob der Täter insoweit "ohne eigene Schuld" war, eine Genzheitsbetrachtung erforderlich (BGH IM Nr.6 zu § 213 StGB). Indessen ergibt auch diese Ganzheitsbetrachtung, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB mit Recht ausgeschlossen hat. Letzten Endes beruhten die Mißhelligkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer darauf, daß Gunda Ende Juli 1963 entgegen ihrer ursprünglichen Absicht sich geweigert hatte, sich mit dem Angeklagten zu verloben, und ihm: erklärt hat, sie möchte wenigstens noch einige Zeit frei sein. Dieser Entschluß der 18jährigen Gunda war trotz des vorangegangenen zweijährigen intimen Verhältnisses ihr gutes Recht und keine Provokation des Angeklagten. Wenn der Angeklagte bei dieser Sachlage Gunda am Abend und in der Nacht vor der Tat nachspionierte und ihr in ein Lokal folgte, so stellte es keine Provokation seitens Gunda dar, wenn diese durch Flirten mit einem anderen Mann dem Angeklagten zu erkennen gab, daß sie auf ihrer Freiheit bestand. Deshalb ist den Darlegungen des
Schwurgerichts beizutreten, daß der Angeklagte bei der Auseinandersetzung im Schlafzimmer der Eltern der Gunda von vornherein der provozierende Teil war, zumal er sie vor ihrer Bemerkung, er ekle sie an, auch noch durch Packen an den Schultern und Hin- und Herschütteln körperlich angegriffen hatte.
2. Auch in der Versagung sonstiger mildernder Umstände liegt kein Rechtsfehler. Das Schwurgericht durfte bei der Sachlage der Art der Tatausführung ein besonderes Gewicht beimessen und zu dem Ergebnis kommen, daß demgegenüber die vorhandenen Milderungsgründe nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnten.
In zulässiger Weise hat das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB mur in der Weise Gebrauch gemacht, daß es die Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens des § 212 StGB gemildert hat. Daß es die rechtliche Möglichkeit übersehen haben könnte, von dem Strafrahmen der §§ 212, 44 StGB auszugehen, ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker