Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 12.01.1965 – 1 StR 456/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A, nbf

in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Peter T EEE :us

CE, Sehoren ar EEE 1946 1: VD,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

vregen Körperverletzung mit. Todesfolge u.a.

I”

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dic Revision des wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge, wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung und wegen Trunkenheit am Steuer zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

- 3 -

1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen ihn wendev, greifen entweder die Feststellungen des Landgerichts an oder gehen überhaupt von einem anderen als dem vom Tatrichter als erwiesen angesehenen Sachverhalt aus. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte von der Ansich des psychiatrischen Sachverständigen, daß die Taten Jugendverfchlungen seien, nur abweichen dürfen, wenn sie ihn unter Kundgabe ihrer entgegengesetzten Auffassung ausdrücklich befragt hätte, auf welche Erfahrungssätze sich seine Ansicht gründe, Dieser kinwand ist als Aufklärungsrüge, wie ihn die Revision geltend gemacht hat, unzulässig. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann in der Regel nämlich nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweicsmittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Soweit damit zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird (vgl. BGH IM JGG § 105 Nr. 5), braucht auf den Angriff nicht eingegangen zu werden; denn das Landgericht hat ohnehin Jugendstrafrecht angewendet und auf eine Jugendstrafe erkannt, weil es den zur Tatzeit achtzehn-Jährigen Beschwerdeführer nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung damals noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten zur Jugenästrafe verurteilt, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wegen der schädlichen Neigungen des gefährlichen Schlägers, der allein am Tatabend vier tätliche Auseinandersetzungen vom Zaun gebrochen hätte, nicht ausreichten und weil wegen der Schwere sciner Schuld im Falle der vorsätzlichen Körperverjetzung mit Todesfolge eine Strafe erforderlich sei. Auch

-4- 1)

diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.

c) Der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht an erster Stelle eine eingehende Würdigung aller strafmildernd und strafschärfend wirkenden Züge im Charakter und im Gesamtbild des Beschwerdeführers, wie es sich aus seiner Entwicklung, aus seiner Lebensführung, aus den hier abgeurteilten Taten und aus seinem Verhalten danach unter Berücksichtigung teils abträglicher, teils aber auch günstiger Umweltcinflüsse ergibt, zugrunde gelegt. Diese Abwägung war für die Bestimmung der Dauer der Jugendstrafe maßgebend. Daneben hat das Landgericht in gewissem Umfang den Abschreckungsgedanken mitsprcechen lassen; denn es hat die Jugendstrafe auch streng bemessen, um durch sie möglicherweise gleichgesinnte Täter von ähnlichen "Kraftproben" abzuschrecken, die sich in der letzten Zeit gehäuft hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß eine solche Erwägung, wenn sie für sich allein stände, nicht unbedenklich wäre. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, stehen nämlich bei der Entscheidung, wie lange eine Jugenästrafe dauern muß, das Wohl des Jugendlichen oder des ihm gleichstehenden Hcranwachsenden, der Erziehungszweck und der Sühnegedanke im Vordergrund; dic Gesichtspunkte der Abschreckung anderer und des Schutzes der Allgemeinheit müssen demgegenüber zurücktreten (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263). Eine Überbetonung allgcemein-vorbeugender Überlegungen würde gegen § 17 Abs. 2 JGE verstoßen. Einem solchen Rechtsirrtum ist das Landgericht jedoch nicht erlegen. § 17 Abs. 2 JGG schließt nämlich die ' Berücksichtigung allgemein-vorbeugender Gesichtspunkte bei der Bestimmung einer Jugendstrafe nicht ganz aus, sondern will sie nur dem Erziehungszweck und dcm Sühnegedanken nachgeordnet und dementsprechend geringer bewertet wissen. Das hat das Landgericht, wie schon hervorgehoben worden ist, beachtet. |

-5_-

d) Die Entzichung der Fahrerlaubnis und dic Bemessung der Sperrfrist, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue solche Erlaubnis erteilt werden darf, lassen kcinen Rechtsfchler erkennen.

Dr. Geier Seibert wıllns

Fischer Mai