Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 11.01.1965 – 4 StR 420/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
sen Invaliden Wiihelm KO zu: CB zevoren a
wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 19653, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW ir ser Verhandlung,
OÜberstaatsanwalt Dr. rm bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Suateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 213 Juhren und wegen "Volltrunkenheit!" zu einer Gesamtstrafe von ?! Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahre 1960 an dem damals 11 Jahre alten Randolf DEE und im Kausch an dem damals 8 Jahre alten Hans-Jürgen SGB unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet im Falle Barduhn das Verfahren und rügt in beiden Fällen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Fall Barduhn
?, Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.
2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß die unzüchtigen Handlungen, die der Angeklagte mit Randolf BMW bei verschiedenen Gelegenheiten vorgenommen habe, "auf einen von vornherein gefaßten Vorsatz zurückzuführen und in gleicher Weise begangen worden! seien, Infolgedessen liege, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, eine fortgesetzte Handlung vor, und zwar eine Unzucht nit einem Kinde unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 a StGB, weil der Angeklagte den Randolf Da '"äurch Zureden" bereit und geneigt gemacht habe, sich mit ihm einzulassen. Auch wenn Bew gewisse Vorerlebnisse gehabt haben sollte, sei er dem weit älteren Angeklagten gegenüber dazu nicht bereit gewesen. Der Angeklagte habe auch nicht
angegeben, "daß der Junge sich geneigt gezeigt oder er das angenommen habe." j
Angesichts dessen, daß Randolf Barduhn im angefochtenen Urteil an anderen Stellen (UA S. 5 und 9) als "an sexuellen Dingen interessiert" und "möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigt" bezeichnet wird, hätte sich schon empfohlen, die in der Sachverhaltsschilderung nicht dargestellte Einwirkung des Angeklagten auf Randolf EB durch Worte im einzelnen wiederzugeben, um dem Revisionsrichter zu ermöglichen, die bedenkenfreie Anwendung des Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen zu überprüfen. Aber auch dann, wenn man die innerhalb der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils enthaltenen Darlegungen für ausreichend erachtet, um die Anwendung des $.175 a Nr. 53 StGB auf den ersten Vorfell innerhalb der fortgesetzten Handlung zu rechtfertigen, so waren doch jedenfalls ins einzelne ge-
hende Feststellungen darüber erforderlich, ob Randolf Dee |
bei den beiden folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder schon ohne weiteres bereit war, dem unsittlichen Verlangen des Angeklagten zu entsprechen. Dann nämlich würde sich der Angeklagte nur beim ersten Vorfall der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB, später dagegen nur der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach
§ 175 StGB schuldig gemacht haben. Auch dann würden allerdings alle Vorfälle durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einen fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern |
nach § 175 a Nr. 3 StGB zusammengefaßt werden. Der Schuldumfang des Täters ist aber je nach dem verschieden, ob er
bei allen Einzelakten der fortgesetzten Handlung sein Opfer Jedesmal zum Unzuchttreiben verführt hat oder ob es dieser Verführung nur beim ersten Mal bedurfte. Deswegen sind einwaendfreie Feststellungen notwendig, ob der Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens des § 175 a Nr. 3 St@B in der
einen oder der anderen Form erfüllt ist. So haben das Reichs-
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gericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BCH NJW 1962, 1628).
Dieser Mangel stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, soweit es sich um den Fall Bgm handelt. Das Lanögericht, an äas die Sache zurückzuverweisen ist, wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, nochmals zu überprüfen, ob die im angefochtenen Urteil (UA S. 5) behandelte Unstimmigkeit in der Aussage BED 's als Zeuge en Beweiswert seiner Bekundung in anderen Punkten nur "nicht nennenswert beeinträchtigt." Die Begründung des angefochtenen Urteils, es habe Barduhn eine erhebliche Überwindung gekostet, sein Lutschen am Glied des Angeklagten zu bekennen (UA S. 5), ist zwar rechtlich unangreifbar. Dagegen macht diese Überwindung nicht ohne weiteres verstänälich, daß Be bei seiner Vernehmung in eincm späteren Hauptverhandlungstermin von seiner früheren Zeugenaussage, in der er das lutschen zugab, wieder abrückte. Auch steht/im allgemeinen nit der Erfahrung nicht im Einklang, daß Bm, wie das Landgericht meint, den für ihn besonders peinlichen Vorgang (Lutschen am Glied des Angeklagten) aus seinem Gedächtnis "verärängt" haben könne (VA S. 5, 6).Denn "peinliche" Vorfälle pflegen sich, auch bei Kindern, besonders stark einzuprägen.
II. Fall Köpplin
In diesen Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft, weil er die nicht auszuschließende Volltrunkenheit fahrlässig durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt und dann im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit unzüchtige Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren vorgenommen und bei den unzüchtigen Handlungen im Bett als erwachsener Mann den Jungen verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben. Hier fehlt es an jeder ausreichenden Feststellung;
die die Annahme einer Verführung des ebenfalls "möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigten! Kin rechtfertigen könnte, In diesem Zusammenhang fällt auf, daß der Angeklagte sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an Kö möglicherweise schon vor der Verfehlung
im Bett unsittlich vergangen hatte (UA 7) und das Landgericht für diesen - möglicherweise ersten - Vorgang keine Verführung des Jungen gemäß § 175 a Nr. 3 StGB angenommen, sondern als Rauschtat nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
(UA 8) festgestellt hat.
Danach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und an den Tatrichter zu neuer Verhandlung und Entschei dung zurückzuverweisen,
Krunme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler