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BGH Urteil vom 05.01.1965 – 5 StR 544/64

5. Strafsenat

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5 StR 544/64 2162 075

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Kontoristin Helga Tom zetorene Lu. ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 1935 in zeug,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall und Urkundenfälschung

Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (n

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25.Juni 1964 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

‚ Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.,

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die jetzt 3l1jährige Angeklagte ist seit dem Jahre 1953 neunmal wegen Betruges, oft in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, bestraft worden. Sie verbüßte zuletzt eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus bis zum 24.Juni 1963 und verübte im Juli und August 1963 die jetzt abgeurteilten Taten. Sie ließ sich am Morgen des 3.Juli 1963 in einer Taxe von Hannover nach Königsdahlum fahren, blieb den Fahrpreis von 92,50 DM schuldig, wie sie von vornherein gewollt hatte, vertröstete den Taxenfahrer in bewußt unwahrer Weise darauf, daß sie ihm am Abend bei der Rückfahrt, zu der er sie abholen solle, für zwei Fahrten 185 DM zahlen werde, ließ sich dann aber am Abend verleugnen. Im Juli und August 1963 brachte sie nach und nach die Ersparnisse der Arbeiterin Gerda StB in Höhe von 2130 DM an sich, indem sie ihr vorspiegelte, eine Gastwirtschaft pachten zu können und die Geldgeberin an dem Unternehmen beteiligen zu wollen. Am 17.August 1963 verschaffte sie sich in Hannover Geld durch einen Trick, den sie schon früher oft angewendet hatte. Sie rief einen Kaufmann an, gab sich als die auswärtige Inhaberin eines Gasthofs aus, mit der der Kaufmann in Geschäftsverbindung steht, bat ihn, ihrer angeblich gerade in Hannover weilenden Nichte mit 50 IM aus einer augenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen, erschien dann.als diese angekündigte Nichte bei den Kaufmann, erhielt von ihm den genannten Betrag und unterschrieb die Quittung mit einen fremden Nanen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zun Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, greift mit der Sachrüge nur den Strafausspruch an.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht sieht. die Angeklagte zwar als Gewohnheitsverbrecherin mit einen inneren Hange zum Betruge an (UA S.31), verneint aber das Merkmal der Gefährlichkeit. Die Angeklagte habe sich bei ihren bisherigen Betrügereien meistens nur "verhältnismäßig kleine Beträge". zwischen 20 und 100 DM verschafft.

Ihre Opfer seien in den meisten Fällen Geschäftsleute gewesen, "die durch Vermögensschäden dieses Aushmaßes nicht allzu schwer getroffen werden". Die Wiederholung eines großen Betruges wie bei der letzten Vortat und

wie jetzt im Falle Gerda St sei aus bestimmten tatsächlichen Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Angeklagte werde sich daher aller Voraussicht .nach "in Zukunft nur auf die

von ihr' bisher meist nur verübten kleineren Betrügereien beschränken", sei’ also als Gewohnheitsverbrecherin nicht gefährlich (UA S.32/33).

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Häufige Betrügereien desselben Täters mit Schadensbeträgen zwischen 20 und 100 DM überschreiten bereits den Rahmen der sogenannten Kleinkriminalität; sie sind keine bloßen Belästigungen der Allgemeinheit,

sondern ‘erhebliche Störungen des Rechtsfriedens (Urteil’ des Senats vom 3.Dezember 1963, 5 StR 442/63, GA 1964,245).

Das Landgericht hat außerdem übersehen, daß § 264 Abs.1 StGB neben Zuchthaus zwingend eine Geldstrafe vorschreibt. |

II. Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Ihre allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe ihre Geldgeberin Gerda Stein nicht getäuscht, entfernt sich unzulässigerweise von den Feststellungen.

III. Die Rntscheidung. entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im.Urteil jedoch nicht wiederholt zu werden. Bei der Prüfung,

ob die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu bestrafen ist, werden die Grundsätze der Entscheidung BGH MDR 1957,562 zu beachten sein.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker