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BGH Entscheidung vom 03.12.1963 – 5 StR 442/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR_ 442/63

ZI&E ImNamen des Volkes: Ich 009

In der Strafsache gegen

Josef K EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am iD 1910 in EB zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof .Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Januar 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 29,Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

= 2 -

Gründe3g

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde,

die Strafkamer habe zur Urteilsfindung frühere Strafurteile gegen den Angeklagten verwendet, okne sie zu verlesen, und habe dadurch § 261 StPO verletzt, dringt nicht durch.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zwar zu, daß das Landgericht die in den Urteilsgründen angeführten Urteile Nr.2 bis 8 und 10 nicht verlesen hat, während es unter den Grundlagen seiner tatsächlichen Feststellungen ganz allgemein auch die "früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteile" aufführt (UA S.2). Das rechtfertigt jedoch nicht den’Schluß, die Strafkamner habe die in dem Urteil enthaltenen Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Vielmehr handelt es sich insoweit ersichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß diese früheren Verurteilungen des Angeklagten sämtlich an Hand des Strafregisters' mit’ ihm erörtert worden sind (B1.57, 57 R., 58 d.A.). Daraus ist zu entnehmen, daß ihm die Eintragungen im Strafregister und der Inhalt der früheren Urteile, soweit vorhanden, auszugsweise vorgehalten worden sind. Die darüber getroffenen Feststellungen beruhen also auf den die Richtigkeit dieser Vorhalte bestätigenden eigenen Angaben des Angeklagten. Das wird im Urteil hinsichtlich der vier in den Jahren 1932 bis 1936’ gegen ihn verhängten Vorstrafen wegen "Betruges und versuchten Betruges im Rückfall, über die keine Akten'mehr greifbar sind, auch ausdrücklich festgestellt (UA 8.28). Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß- auch die Feststellungen über die von der Revision angeführten rest= lichen vier Vorstrafen aus der Zeit vor 1950 auf die ‘gleiche Weise zustande gekommen sind.

-— 35.

- 3.

I. Sachrügen,

Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision erhebt gegen ihn auch keine Einzeleinwendungen.

1. Unbegründet sind auch ihre Angriffe gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.

a) Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, daß die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB, nämlich die mindestens zweimalige Verurteilung wegen Verbrechens oder Vergehens zu je mindestens sechs Monaten Gefängnis, gegeben sind. Auch gegen die Annahme der Gewohnheit führt er keine ernstlichen Bedenken un.

b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Darlegungen des Urteils über Art und Auswirkungen der bisherigen und der zu erwartenden weiteren, gleichartigen Straftaten des Angeklagten aber auch die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Das Landgericht hat bedenkenfrei angenommen, daß Betrugstaten der für ihn typischen Art den Rechtsfrieden erheblich stören (UA S.38). Dem steht nicht entgegen, daßder durch die früheren und jetzigen Betrügereien verursachte Schaden jeweils verhältnismäßig gering gewesen ist. Er liegt immerhin im Bereich zwischen 20 und 110 DM. Betrugstaten mit solchen Schadenswerten überschreiten den Rahmen der bloßen Kleinkriminalität, Anders als kleine Bettelbetrügsreien oder Zechprellereien sind sie keine bloßen Belästigungen der Allgemeinheit, sondern erhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Im übrigen durfte die Strafkammer den besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehalt darin finden, daß der. Angeklagte sich als Opfer seiner Betrugstaten unerfahrene, junge Menschen auszusuchen pflegt, bei denen es leichter möglich ist, ihnen Vertrauen einzuflößen und sie Jann zur Hergabe von Geld oder sonstigen

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Sachen zu veranlassen. Das gilt um so mehr, als es sich bei diesen Straftaten fast immer un junge Leute handelt, die aus einer Verlegenheitssituation den Hilfsangeboten des Ängeklagten besonders zugänglich waren. Der Einwand der “Revision, es sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte

es auf das Kennenlernen und Betrügen junger Leute angelegt und sich auf diesen Personenkreis spezialisiert habe, verkennt den Sinn der Urteilsausführungen. Danach bezeichnet das Landgsricht die Gewohnheit des Angeklagten, sich an junge, unerfahrene Menschen zuwenden, gerade als das Typische’ und Gefährliche seines Vorgehens (UA S.39). Diese Beurteilung ‘finäet in der Schilderung der früheren und

der jetzigen Betrugstaten des Angeklagten auch ihre volle Bestätigung.

. Von einer unverschuldeten Notlage des Angeklagten kann bei der heutigen lage auf dem Arbeitsmarkt. keine Rede sein. Daß der Angeklagte keine Papiere hutte, war nicht unverschul-

det.

Was die Revision sonst noch gesen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

-2. Auch die Anordnung der Sicherungsvorwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlegungen des Urteils zu diesem Punkt weder unklar noch lückenhaft. Vielmehr ergeben sie, daß die Strafkamer unter Verwertung des sie überzeugenden Gutachtins des medizinischen Sachverständigen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte werde auf Grund seines verbrecherischen Hanges trotz beginnenden Altersabbaus auch nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe wieder den Rechtsfrieden erheblich störende Betrugstaten begehen. Dabei steht es außer Zweifel,

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daß mit dem medizinischen Sachverständigen der Nervenfacharzt Dr.ifüller gemeint ist. Laut Sitzungsniederschrift ist nur er in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden (B1,55, 58 d.A.), während der Gefängnisarzt Medizinalrat Dr.Jessel sachverständiger Zeuge war (B1.55 R, 57 d.A.). Auch Gegenstand und Inhalt des von Dr.Müller erstatteten Gutachtens sind aus den Darlegungen des Urteils hinreichend ersichtlich (UA S.41/42). Danach hat sich der Gutachter zu der Frage geäußert, ob bei dem 52jährigen Angeklagten aus kriminalbiologischer Sicht nach Strafverbüßung ein altersbedingtes Nachlassen des verbrecherischen Hanges zu erwarten ist. Die Gründe, aus denen der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts diese Frage verneint und eine ungünstige Prognose für die

.. Zukunft, gestellt hat, hat die Strafkammer im Urteil aus-

reichend wiedergegeben. Das Urteil läßt auch erkennen, daß die so gewonnene tatrichterliche Überzeugung nicht durch einen Denkfehler oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beeinflußt ist.

Auch das weitere Vorbringen der Revision ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Frage, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch andere, weniger einschneidende Mittel als die Sicherungsverwahrung abgewendet werden kann, geprüft und, nachdem sich die Erwartungen, div das damalige Gericht an die

Vorstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und die Unterstellung des Angeklagten unter einen Bewährungshelfer geknüpft hatte, nicht erfüllt haben, mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint.

Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting