Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 557/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2210 020 (JE 5_StR_ 557/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Rudolf von E ED au- Tu
geboren am ED 1904 in Tu, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei
SDF 4;
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. ‚Juli 1964 wird verworfen.
Die nach dem 29.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer ‚hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
I.
Die Rügen, die sich gegen die Besetzung. ‚der. Strafkammer richten, sinä unbegründet.
1. Der Landgerichtspräsident hatte nach seiner dienstlichen Äußerung, die den Verteidigern. in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, die Landgerichtsrätin Hg für die am 23.Juli 1964 vor der 5.,Ferienstrafkammer beginnende Hauptverhandlung gemäß § 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin ‚bestimmt. Daß er dabei die genannte Bestimmung rechtlich unrichtig angewendet „hätte, ist nicht ‚erkennbar. Kreation
2. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums vom 1.April 1964 für die Dauer der: Gerichtsferien acht Ferienstrafkammern gebildet worden waren, hatte der Tandgerichtspräsident die Auslosung neuer Schöffen für die Ferienstrafkammern angeordnet. 'Sie war am 30. ‚April 1964. durchgeführt worden. Dabei waren der 5. Ferienstrafkammer für die Sitzung, die am 23.Juli 1964 begann und ‚zu dem angefochtenen Urteil vom 29.Juli 1964 führte, die beiden Schöffen zugeteilt worden, die bei dieber Sache mitgewirkt haben.
"Die Revision macht geltend, das Verfahren des Landgerichtspräsidenten verstoße ‚gegen die, 88 77,45 GVG, nach denen die Schöffen für die Sitzungen des ganzen Jahres
. im:voraus auszulosen seien.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
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Allerdings werden nach den §§ 45,77 GVG die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammern "für das ganze Jahr im voraus festgestellt" und die Hauptschöffen: durch das Los auf diese Sitzungen verteilt: Diese Auslosung der Hauptschöffen ist in Brrlin im Laufe. des November eines jeden Jahres vorzunehmen: (§ 57 eve in Verbindung mit Abscohn. D. Nr. 2 der AV des Berliner Senators., für die Justiz vom 29. März 1951, Amtsbl.8.9).
"Diese Bestimmungen gelten aber nur für solche Strafkammern, die bei der Auslosung der Hauptschöffen schon bestehen und deren ordentliche Sitzungstage daher für däs nächste Jahr im voraus festgestellt werden können, also nicht für Ferienstrafkammern, die erst im Laufe des Geschäftsjahrs get!ldet werden. Wie das Präsidium nach dem unveröffentlichten Urteil des Senats vom 15.Januar 1963 - 5 StR 541/62 - die richterlichen Mitglieder solcher Ferienstrafkammern noch während des Geschäftsjahres bestimmen darf, so ist es auch zulässig, die dazu gehörigen Schöffen erst zu dieser Zeit auszulosen.
Es ist daher entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei dem angefochtenen Urteil der 5.Ferienstrafkammer Schöffen mitgewirkt haben, die erst am 30.April 1964 äurch das Los bestimmt worden waren.
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II.
Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die Ausführungen der Revision nicht überhaupt unzulässigerwiese von dem festgestellten Sachverhalt entfernen, sind sie offensichtlich unbegründet. Der am Schluß.der zweiten Revisionsbegründung geltend gemachte Denkfehler ist nur ein offenbarer Schreibfehler. Es soll: auf ‚UA,S. 24 nicht "1950", sondern "1959" heißen.
"Die Entscheidung entspricht ‘dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt | Schmidt Siemer
Dr.Börker Kersting