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BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 528/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2210 01:
5_StR 528/64
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Günter FT CE , ohne festen Wohnsitz,
geboren om EEE 1926 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter ' Dr.Börker "Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim: Bundesgerichtchor ME in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m . als Urkundsbeamtin. der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar .1964 dahin geändert, daß dem Ängeklagten Cie bis zum 21.Februar 1964 'erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 21. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird. ebenfalls voll auf die. Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
I.
Vergeblich wendet sich die Revision des Angeklagten dagegen, daß beide Strafsachen miteinander verbunden worden sind. Das war auch hier nach § 4 StPO zulässig (BGHSt 4,152 = JZ 1953,639; BGH NJW 1955, 1198). Daran ändert der Umstand nichts, 'daß das Oberlandesgericht das Berufungsverfahren zur teilweisen Neuverhandlung und -entscheidung an die Strafkammer zurliokverwiesen hatte. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts für die verbundenen Strafsachen ergibt sich aus § 5 StPO (3 StR 514/54 vom 26 .Mai 1955; 4. StR: 346/55 vom 13.0ktober 1955).
II. on eu 1. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers zu Protokoll der Geschäftsstelle bekämpfen überwiegend die Feststellungen oder die Beweiswürdigung als solche. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht. durchdringen; "er verkennt insbesondere, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters schon
dann in diesem Rechtszuge. nicht angegriffen werden können, wenn sie auch, nur denkmöglich sind. "
Soweit das Revisionsvorbringen zulässig ist, ist es - bis auf die nachstehend erörterte Rüge - 'offensichtlich unbegründet und bedarf. deshalb. keiner näheren Behandlung. nn -
2. Unbegründet ist auch das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte ‚in Bezug. auf:-die vom Angeklagteri eingenommenen Preludinmengen. einen unlösbaren Widerspruch:
a) Es trifft allerdings zu; daß die Urteilsgründe auf Seite 20/21 UA hervorheben, der Angeklagte habe "zuletzt täglich etwa 1 bis 2 Röhren Preludin (= 20 bis 40 Tabletten) sowie fünf Librium-Drag&es" eingenommen,
warnen Amen
während sie auf Seite 50 UA feststellen, in der Zeit vom
“ 12.September 1962 bis zur Tat habe er nicht "täglich
zirka 30 Tabletten nehmen" müssen, "um das Medikament auf sich wirken zu lassen".
b) Dieser scheinbare Widerspruch löst sich zwanglos aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Danach bezieht sich das Wort "zuletzt" (UA S.21) nicht etwa auf die Zeit unmittelbar vor der Tat, sondern auf die Zeit danach bis zur Verhaftung des Angeklagten.
Das folgt bereits deutlich aus seiner im Urteil
- = für das Revisionsgericht verbindlich - wiedergegebenen
Einlassung (UA S.46), "der Verbrauch von Preludin habe
sich gesteigert, im Oktober 1962 seien es 1 bis 2 Röhren
(= 20 bis 40 Tabletten) täglich gewesen". Da die Tat in
den frühen Morgenstunden des ersten Oktober 1962 begangen worden ist, hat also selbst der Angeklagte lediglich behauptet (ersichtlich wollte das Landgericht darüber nicht hinausgehen), daß er erst nach der Tat einen hohen Verbrauch von Preludin gehabt habe.
Das wird durch andere Urteilsdarlegungen bestätigt. Danach hat der Beschwerdeführer im Juni 1962 damit begonnen, Preludin und Librium einzunehmen (UA S.10, 20/21, 45). "Eine Gewöhnung an die genannten Mittel und damit eine Verringerung ihrer Wirksamkeit pro Einheit" setzt aber erst ein, wenn diese Drogen "über längere Zeit eingenommen werden" (UA S.49). Nach Auffassung des Landgerichts, die auch insoweit nicht gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze- verstößt, reichte die Zeit bis zur Tat nicht aus, um neine erhebliche Gewöhnung" des Angeklagten herbeizuführen, zumal dieser sich vom 24. August bis 12.September 1962 in Untersuchungshaft befunden, daher fast drei Wochen "keinen Zugang zu den Drogen" gehabt hatte (UA 3.49).
Die Ausführungen auf Seite 20/21 UA” vertragen sich also mit denen auf Seite 49/50 UA.
3, Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuläspruchs oder der allgemeinen Strafaussprüche aufgedeckt hat, war die Rovision im wesentlichen zu verwerfen.
III.
Sie hatte lediglich Erfolg, soweit sich die Rechtsmittelbegründung des Verteidigers gegen die Nichtanrechnung eines Teiles, der Untersuchungshaft wendet.: In diesem Punkte sind die Urteilsgründe zumindest sachlichrechtlich. bedenklich.
a) Das angefochtene Urteil begründet: die Nichtanwendung von Untersuchungshaft wie folgt: .
"Franken hat diese offensichtlich nicht als Strafhaft empfunden, Nach seinen eigenen Worten in seiner an das Hanseatische Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 30.Juli 1963 schöpft er die gegebenen Rechtsmittel nicht nur deshalb aus, weil er sich davon vor allem eine Aufhebung des Urteils verspricht, sondern weil er solange wie möglich die Vorteile der Untersuchungshaft gegenüber der Strafhaft genießen will und auf diese Weise . eine Verkürzung der erwarteten Strafhaft zu erreichen
hofft" (UA 8.58).
-b) Es kommt nicht darauf an, ob sich diese Auslegung mit Wörtlaut und Sinn der Beschwerdeschrift verträgt. . . Denn jedenfalls steht fest, daß 'der Angeklagte mit seiner "damaligen Revision an das Oberlähdesgericht- in wesentlichen Umfange Erfolg gehabt hatte. Dann aber durfte die Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Anrechnung der gesamten inzwischen erlittenen Untersuchungshaft nicht deshalb
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verweigern, weil er seinerzeit "nicht nur" eine Urteilsaufhebung erstrebt, sondern mit der Revisionseinlegung nebenher noch andere Zwecke verfolgt hatte. Auf solche weiteren Beweggründe kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, wenn mit dem Rechtsmittel wegen eines Fehlers, den der Tatrichter begangen hatte, eine (völlige oder auch nur teilweise) Aufhebung des angefochtenen Urteils erreicht worden war,
Der erkennende Senat hat daher von sich aus die nunmehr angefochtene Entscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs.1 StPO).
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Bundesrichter Kersting kann nicht unterschreiben, weil er dienstlich ortsabwesend ist.
Sarstedt