Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 523/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

rk

2210 012 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen

den Schmied Hans F ED au: LE geboren am EEE 1951 in Pimp (Ostpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls 1,R. u.a.

-2-.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter- Siemer Bundesrichter Dr.Börker - Bundesrichter Kersting 5 "als beisitzende Richter,

"Oberstaatsanwelt. ‚beim Bundesgerichtshof N in der- Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. oo bei der Verkündung,

‚als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, -

\. Justizangestellte RED ‚als Vrkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Die ‚Revision des Angeklagten gegen das Urteil ..des Landgerichts in Lübeck vom 26.März 1964 wird verworfen.

Die nach den’ 26:März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. .

' Der ‘Angeklagte .hat. die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -

- Von Rechts wegen -

„-3-

Gründ e I.

Die breit ausgeführten. Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Es lag im Ermessen des Vorsitzenden, die beiden Schriftstücke, welche die gelälichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit betrafen, schon bei dessen Vernehmung zur Person im Zusammenhange mit ‚den Vorstraf-Urteilen zu verlesen. Das war daher kein Verstoß gegen. die §§ 243 Abs.2, 244 Abs.1 "stEo;' "geschweige. denn gegen "die Idee des Aufbaues der Hauptverhandlung", wie die Revision meint.

2. Wie.der Beschwerdeführer selbst sagt, hätte der Vorsitzende den unvollständigen Eröffnungsbeschluß mündlich an Hand der Anklägeschrift erläutern und ergänzen dürfen. Nichts anderes als eine solche Klarstellung war es, daß die Strafkammer während der Hauptverhandlung schriftlich einen neuen Eröffnungsbeschluß verfaßte und dem Verteidiger eine Ausfertigung oder Abschrift übergab. Dadurch wurde die Verteidigung nicht erschwert, sondern höfhstens erleichtert. Es besteht auch kein Anlaß zu der Besorgnis, daß die neue Fassung durch die Art, in der sie die dem Angeklagten zur last: gelegten Diebstähle beschrieb, die Schöffen zu dem '- Irrtum habe verleiten können, es handele sich ‚um schon erwiesene Tatsachen.

"3. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnete den Angeklagten als hinreichend verdächtig, die Taten "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" begangen zu haben. Es fehlte zwar der

-A-

nunmehr nun ein

-4-

übliche. Nebensatz "dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert". Der Eröffnungsbeschluß nannte aber außer dem § 20a auch den § 42e StGB. Der Vorsitzende brauchte daher den Angeklagten nicht. mit Rücksicht auf

§ 265 Abs.1 StPO darauf hinzuweisen, daß die Sicherungsverwahrung angeoränet werden könnte. Im übrigen hatte schon die dem Angeklagten zugestellte Anklageschrift auf ihrer Seite 13 diese Maßregel gefordert und erwähnt, daß sie dem Angeklagten schon in einem früheren Urteil. an- ..gedroht worden war.

4...Es- kann keine Rede:-davon: sein, daß die Strafkammer infolge-ihrer Aufklärungspflicht "zur. Klärung der kriminal- "biologischen Prognose des Angeklagten. im Hinblick auf das etwaige. Erfordernis seiner Sicherungsverwahrung einen forensischen: Sachverständigen" hätte hinzuziehen müssen, wie die. Revision vorträgt.

5. Die Wahrunterstellung, mit der die Strafkammer ‚die beantragte neue Ladung und Vernehmung der Zeugin KO ablehnte, blieb nicht deshalb hinter der Beweisbehauptung zurück, weil in dem Beschluß nicht ausdrücklich davon ausgegangen wurde, daß der Angeklagte die Äußerung über verstecktes Geld schon "einige Tage" nach seiner Entlassung aus dem Zuchthause getan habe. Das war aber der Sinn, wie daraus hervorgeht, daß das Urteil eine : solche Erzählung des Angeklagten "kurz nach" der Straf- „ verbüßung als.möglich' behandelt (UA S.34 unten).

Aus dem Beweisamtrage war nicht gu entnehmen, Frau XEEEED so11e auch darüber vernommen werden, daß sie das

-5._

-5-

versteckte. Geld entgegen ihrer. ersten gerichtlichen Aussage selbst gesehen habe. Es trifft daher auch hier nicht . ‚zu, .daß die Begründung des Beschlusses das Beweisthema

u nicht re

‚Die Strafkamner- hätte. sich. allerdings in dem Beschluß nicht darauf beschränken dürfen, als wahr zu unterstellen, | Frau Kg habe bei ihrer Vernehmung. vor der Polizei erklärt,.der. Angeklagte hätte ihr etwas. von' versteckten Geld gesagt. Daß er ihr eine solche Mitteilung. tatsächlich gemacht habe, war die Beweisbehauptung. Diese konnte nicht . dadurch erledigt werden, daß nur eine‘ bestimmte Aussage

‚ der Frau Kb unterstellt wurde. Das: rügt die Revision

. aber. nicht. ‚Außerdem würde das Urteil auf. einem solchen Verstoße ‚deshalb nicht: beruhen, weil es selbst richtiger- _ weise von der Möglichkeit ausgeht, -daß der Angeklagte der

Frau KB erzählt hat, er habe auf dem Hausboden Geld

verborgen (UA S.34/35). Da die Strafkammer dies ihrem

Urteil ‚zugrunde .legt, kann auch dahinstehen, ob die richter-

"liche Aufklärungspflicht, wie die Revision meint, verlangt hätte, . ‚der Frau KB bei ihrer Vernehmung in der Haupt-

. ..verhandlung vorzuhalten, daß sie früher bei der Polizei

von einer solchen Erzählung des Angeklagten berichtet ‚hatte.. : :

6 Eine. unzulässige Verwertung der polizeilichen

| Niederschrift über: diese Aussage der Frau KB nimmt die Revision. deshalb an, weil.das Urteil’an der- eben erwähnten

Stelle bemerkt, daß die Zeugin K@ so vor der Polizei „ausgesagt habe, (UA. 8.34 unten);. Auf diese polizeiliche

-6-

-6 -

Bekundung der Zeugin hatte aber der Verteidiger in der Begründung seines Beweisamtrages selbst hingewiesen. Darum beschwert es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht diese zur Entlastung des Angeklagten vorgetragene Tatsache in den Urteilsgründen erwähnt, ohne daraus etwa Schlüsse zu seinen Ungunsten zu ziehen.

Das Landgericht sagt später, die Zeugin selbst habe den Erzählungen des Angeklagten nur geringen Wert beigemessen; das-ergebe sich "schon daraus, daß sie - wie sie vor der Polizei ausgesagt hat - nicht danach gefragt haben will, woher denn dieses Geld stamme" (UA S.35). Hierin liegt, wie der Revision zuzugeben ist, zwar eine unzulässige Verwertung der polizeilichen Niederschrift; denn die dienstliche Äußerung der Richter, die Zeugin KO habe dies in der Hauptverhandlung bekundet, widerspricht der wiedergegebenen Stelle des Urteils und muß außer Betracht bleiben. Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht das Urteil aber nicht. Welche Bedeutung Frau Ks der Erzählung des Angeklagten über verstecktes Geld beigelegt hatte, war dem Landgericht, wie ersichtlich ist, nicht wichtig. Entscheidend war vielmehr die unmittelbar vorhergehende eigene Erwägung der Strafkammer, es seien "viele Gründe denkbar, weshalb der Angeklagte der Zeugin derartiges vorgeschwindelt haben kann" (UA S.35). Der nächste Satz darüber, was Frau KW von den Mitteilungen des Angeklagten gehalten hat, ist nur eine beiläufige Bemerkung und für den Schuldbeweis offensichtlich ohne Belar.g.

- 7 - II...

Die allgemeine Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.. Soweit die mündlichen Ausführungen des- Verteidigers. nicht. überhaupt unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters

.. durch. eine. andere ersetzen wollten, waren sie offensichblich unbegründet. .

rn Die. Entscheidung entepricht: dem: Antrag des: Bundesanwalts..,

. Sarstedt ‘. Schmidt. .. . Siemer

° Dr.Börker | Kersting