Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 524/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 524/64 BÜNDESGERICHTSHOF 025

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den früheren Rechtsanwalt Bruno CG (EEE aus BED, geboren am NEED 1906 ir NEE Bezirx van,

wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt . _ Bundesrichter Schmitt 'Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr EB en ‚als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

. Justizangestellte MB : . en .als Vrkundsbeantin der Geschäftsstelle,

' für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.Mai 1964, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. .

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen. Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtemittels zu befinden hat.

.= Von Rechts wegen -.

Gründe§

I.

Folgende beide Verfahrensrügen dringen durch:

l. Wie die Revision: zutreffend darlegt, ist der absolute Revisionsgrund des. § 338 Nr.5, StPO gegeben, weil die Strafkammer am 17.April: 1964 ab 16.05. Uhr ohne Verteidiger verhandelt hat, obgleich zu diesem. Zeitpunkt gemäß § 140 Abs.1-Nr.3 StPO die Verteidigung notwendig war.

„Am .9.April 1964 hatte der Vorsitzende. den Angeklagten darauf hingewiesen, daß auf Verbot der .Berufsausübung erkannt: werden könne. Von, diesem Augenblick. an war die Verteidigung gemäß $ s28° dr. 3 StPO notwendig.

Am 17.April 1964 hat sich der Verteidiger um 16.05 Uhr entfernt. Nach diesem Zeitpunkt ist noch 1 1/2 Stunde verhandelt worden. _

: Diese Verhandlung. ohne Verteidiger betraf auch wesentliche Punkte der Hauptverhandlung. 5

Das gilt zunächst für die. Vernehmung der Zeugin IE. Diese Zeugin ist ‚in, Abwesenheit des Verteidigers : über: das Zustandekommen. des Honorarscheins vernommen worden; der.bei der Betrugsverurteilüng eine Rolle spielt.

Aber auch die vorangegangene. ‚Verhandlung über die Frage der Verschärfung des Haftverschonungsbeschlusses war ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Zwar konnte über diesen Punkt außerhalb der Hauptverhandlung verhandelt werden in der dafür vorgeschriebenen Besetzung. Die Strafkammer hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern auch zu diesem Punkt im Rahmen der Hauptverhandlung verhandelt, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Der Umstand, daß es sich insoweit

nicht um einen notwendigen Teil der Hauptverhandlung handelte, schließt nicht aus, daß trotzdem im Rahmen der Hauptverhandlung über Punkte verhandelt wurde, die für

die Entscheidung in der Hauptsache von Wesentlichkeit waren.

Die Sitzungsniederschrift ergibt sogar positiv, daß das hier der Fall war. Noch in Gegenwart des Verteidigers hatte die:Zeugin KB ihre Aussage geändert und damit den Angeklagten stärker belastet als bisher. Der'Beschluß’ über die Abänderung der Haftverschonungsbedingungen ergibt, daß gerade diese neue Zeugenaussage" den Verdacht gegen den Angeklagten wesentlich verstärkt hat. Es muß deshalb davon ausgegangen'werden, daß auch’die' dem Beschluß: vorangegangene Verhandlung über "den Äntrag des

' Staatsanwalts zur Haftfrage gerade auch: diesen Punkt betroffen hat. Die Verhandlung zu dieser Frage’ in Abwesenheit des Verteidigers kann daher auch die Über-' zeugungsbildung in der Hauptsache beeinflußt haben.

2. Mit Recht beanstandet ferner der Angeklagte in der rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung, daß ein Schöffe während der Vernehmung des Angeklagten Einsicht in Unterlagen genommen habe, deren Kenntnis nicht für ihn bestimmt gewesen sei und aus denen er sich eine Meinung zur Sache hätte bilden. können. -

Die Revision hatte zwar zunächst (innerhalb der Revisionsbegründungsfrist) :behauptet, bei. diesen :Unterlagen, die der Schöffe zu Unrecht: eingesehen habe, habe es. sich um Bücher und. ‚Bilder. erotischen. Inhalts. gehandelt, die sichergestellt _ .: und als: Beweismittel :in der. Anklageschrift angeführt worden seiem. Erst nachdem die dienstliche Äußerung -einer Richterin ergeben hatte, :: daß in Wahrheit der Sohöffe ein Exemplar der Anklageschrift vor sich liegen hatte, um auf Veranlassung der Richterin die erschienenen Zeugen in der Anklageschrift zu vermerken oder deren Namen nachzutragen, hat

der Angeklagte, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, dargelegt, daß hierin eine Gesetzesverletzung .läge: .

Da .die wesentlichen Umstände (Zugängliehmachung | eines Teils der.Akten an einen ‚Schöffen, so daß dieser die Möglichkeit hatte, seine Überzeugung nicht mir auf die Hauptverhandlung, sondern auch auf Aktenteile zu stützen) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vörgetragen ‚worden sind, ist die auf die Zugänglichmachung der Anklageschrift gestützte "Rüge rechtzeitig erhoben. Sie dringt auch durch. Wie der Bundesgerichtshof (BEHSt 13,73’ ££) bereits dargelegt hat, muß, um den Grundsatz des § 261 StPO uneingeschränkt durchführen zu können, ‚schon jede Gefahr ausgeschaltet bleiben, daß ein ‚Schöffe ‘dei Würdigung der Vorgänge in der Hauptverhandlung das Ernittlungsergebnis mit berücksichtigt. Eine solche Gefahr ‚besteht aber, wenn, wie hier, der Schöffe ein Exenplar der Anklagesonrift vor sich liegen hat.

il. “

Da aus diesen Gründen das Urteil in’ ‘vollem "Unfarige aufgehoben werden ‚muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Rügen.

Sachlichrechtlich ‚sei Jedoch, auf folgendes hin-

.. gewiesen:.

. .r

.1.. Wie: $: 257: StGB. deutlich ergibt, Bstzt der Sat-

: bestand der. persönlichen Begünstigung nicht. voraus, daß der Vortäter,: wenn auch nur vorübergehend, ‚der. Bestrafung entzogen. wird. Wie BGHSt -4,221, ‚224 ‚zutreffend darlegt, handelt es sich bei dem Delikt der Begünstigung. um eine zur ‚selbständigen Straftat erhobene ‚Versuchshandlung. Deshalb genügt es.zur:- Erfüllung.des Tatbestandes, wenn durch die Handlungsweise des Begünstigers seine Absicht

‘ dann verwirklicht werden könnte, wenn seine Vorstellungen tatsächlicher Art der Wirklichkeit entsprochen hätten

-6 -

(BGHSt 4,221,225). Daß der Begünstigte durch die Begünstigung objektiv bessergestellt wird, ist nicht erforderlich. Soweit BGHSt 2,375,376 diese Auffassung vertritt, kann der, Pntscheidung nicht gefolgt werden. Sie beruht im übrigenFauf dieser Auffassung, da das Abraten von einer Selbstanzeige deshalb keine Begünstigung ist, weil der Täter zur Selbstanzeige nicht verpflichtet ist.

2. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung wegen Betruges kommt, empfiehlt es sich, nähere Darlegungen darüber zu machen, inwiefern trotz der Vermögenslosigkeit der Frau KB die Hingabe des Honorarscheins für sie eine Vermögensgefährdung bedeutete, die einem Vermögensschaden gleichkam. Es empfiehlt sich ferner, festzustellen, welche Honorarforderungen der Angeklagte gegen Frau Kin möglicherweise hatte. War die Absicht des Angeklagten mur darauf gerichtet, sich den Honorarschein zu beschaffen, um dem Anspruch der Frau KW auf Rückgabe der für die Wohnung gezahlten 500 DM entgegenzutreten, so würde der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil nicht erstrebt haben, wenn er jedenfalls in dieser Höhe Honoraransprüche hatte.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting