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BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 2 StR 414/64

2. Strafsenat

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2_StR_ 414/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

l.) den Arbeiter Harry E aus K „ geboren am 6. Februar 1942 in & / ,

2.) den Schlosser Evagelos K GEEEEEREEE , unbekannten Aufenthalts, geboren am 15, Webruar 1941 in Sm (Griechenland,

wegen schveren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Dezember 1964 in der Sitzung vom 16. Dezenber 1964, woran teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter TEEN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. Mai 1963

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht der schweren, sondern der gefährlichen Körperverletzung schuldig sind;

2,) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Eu -3en schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe, den Angeklagten KB czen - einfachen - Raubes ebenfalls in Mateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einem Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt. Ein zur Tat benutzies, dem Angeklagten Ea schörendes Klappmesser wurde eingezogen»

-

Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstanden und unrichtige Anwendungs des sachlichen Rechts rügen. Die Revisionen haben zum Teil

Erfolg.

Die Nerkmalo des Raubes, des einfachen nach 9 249 StGB bei KW, des schweren nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei TB, sind nachgewiesen. Auch die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten ist bedenkenfrei. Hingegen kann der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB nicht bestehenbleiben; er wird von den Feststellungen nicht getragen. Von ihren Standpunkt aus hätte die Strafkammer übrigens einen besonders schweren Raub nach 9 251 StGB annehmen müssen.

Die beiden Angeklagten haben gemeinschaftlich ihrem Opfer zwei Schneidezähne im Oberkiefer rechts ausgeschlagen. Die Strafkammer nimmt, ohne den Verlevzten gesehen zu naben und ohne nähere Begründung, an, daß er dadurch in erheblicher Weise dauernd entstellt sei. Dem ist nicht zu folgen,

Der Verlust einer arößeren Anzahl von Vorderzähnen - in dem Falle BGHSt 17, 161 der acht Schneidezähne, in einem dort erwähnten weiteren Fall von sechs Schneidezähnen - verunstaltet zwar in erheblicher Weise Mund und Gesicht. Beim Verlust nur zweier Schneidezähne liegt es aber anders; hier wird es regelmäßig an einer wesentlichen Entstellung fehlen. Da die Strafkammer den Aufenthalt des verletzten Zeugen Pa nicht ermitteln und sich deshalb in der Hauptverhandlung keinen Eindruck von ihm verschaffen Konnte,

hat sie über eine solche Verletzungsfolge in Wahrheit nichts feststellen können, Die Sachverhaltsschilderung im Urteil ergibt demnach nur die Merkmale einer gefährlichen, weil gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB.

Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu erwarten, daß eine neue Verhandlung zu anderen Feststellungen führen

werde.

Zu

Der Senat ändert deshalb selbst den Schuldspruch entsprechend ab. Eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da ausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten anders als bisher verteidigt hätten.

Hingegen sind die Strafen aufzuheben.

Über die Einziehung des Messers wird neu zu befinden

sein. Baldus Scharpenseel Kirchhof

Heyer Henning