Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 01.12.1964 – 1 StR 472/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7132 078
172/64
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in Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Artisten Adolf U EB zus Nic Jcborcn ce B: ED ED in A EB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Entführung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Yillns Bundesrichter Dr. Hübner BSundesrichter Mai
Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und dic Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des vom Landgericht wegen Entführung in Fateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilten Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts Erfolg, weil die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.
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Es heißt dazu in der Sachverhaltsschilderung des ange-
fochtenen Urteils, der Angeklagte habe der 13jährigen Annclicsce DB; mit der er vorher entgegen seincr Zusage, sie nach Hause zu bringen, und wider ihren Yillen in scinem Kraftwagen an einen abgelegenen Platz außerhalb Tg scfanren war, an dic Knie gegriffen und versucht, unter ihren Rock zu greifen und an den Oberschenkeln hinaufzulangen, sci dabei jedoch, da Anncliese B@B-EB cincn schr engen Rock trug und die Knie fest zusammengepreßt hatte, mit sciner Hand nur bis etwas über die Knic gckommen. Hicrin hat das Landgericht zu Unrecht bereits für sich allein cine vollendete unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschen, Denn es handclte sich dabei für den Angeklagten ersichtlich um Be-
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rührungen, die allein seiner vergeblichen Bemühung, zur Befriedigung der Geschlechtslust mit der Hand zwischen die Überschenkel des Opfers zu kommen, dienten und damit noch am Anfang der Ausführung der von ihm beabsichtigten unziüchtigen Handlung standen. Für sich allein geschen gingen sie nach den Feststellungen noch nicht über bloße handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus, welche nach der Rechtsprechung nicht als unzüchtige Handlungen im Sinne der Verbrechenstztbestände des dreizehnten Abschnitts im
2, Teil des StGB gelten (vgl. BGHSt 2, 163, 166 f; 18, 169; BGH IM § 175 StGB Nr. 35 BGH NJW 1954 8. 120 Nr, 27). Der Sachverhalt könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte zu eigener geschlechtlicher \rregung oder Befriedigung und zur Reizung scines OGriers beim Betasten der Knie und des Ansatzes der Oberschenkel verweilt und dieser Berührung eine eigene geschlechtsbetonte Nachhaltigkeit gegeben hätte. In dicse kichtung deutet zwar eine Bemerkung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung, in der das Landgericht "von eincn Abgreifen der Beine" des Opfers spricht. Indessen kann dieser Wendung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß sie die Bedeutung einer die sachverhaltsschilderung ergänzenden und erweiternden Yoststellung haben soll (vgl. auch RGSt 67, 170). Für
dic neue Verhandlung ist die Strafkammer en die bisherigen Feststellungen und ihre rechtliche Beurteilung nicht gebunden. Das gilt auch für die Annahme, daß dem Angeklagten ein Notzuchtsversuch nicht nachzuweisen sei. In Anbetracht der bisherigen Feststellung, daß der Angeklagte tereits sein Glied entblößt hatte, drängt sich geradezu die Annahme auf, daß das Ziel des Angeklagten darin bestand, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkcehr zu kommen.
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soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen ntführung wendet, gehen ihre Ausführungen im Ergebnis Tchl. Unzucht im Sinne des § 236 StGB ist jede unzüchtige Handlung, so daß es genügt, wenn cs dem Angeklagten u.a, darauf ankem, mit seiner Hand zwischen die Schenkel seincs Opfers zu greifen (vgl. BGHSt 12, 28). Da das Urteil in Ermangsclung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Versuchs der Gewaltunzucht (vgl. BGNHSt 2, 250) auf dic Sachrügse in vollen Unfange aufzuheben ist, erübrist sich ein kingehen auf dic unzulässige, übrigens auch sachlich abvegige Aufklärungsrügce.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene unfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat gleichfalls nicht zur Aufdeckung eines weiteren Mangels geführt. Mit Recht hat das Landgericht insbesondere den Kraftwagen ein-
ogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aberkannt, dic ihm erstaunlicher Weise trotz sciner gänzlichen Unfähigkeit im Lesen und Schreiben ertcilt worden var.
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Dr. Geier "Yıllms Hübner Mai Sanders
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