Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 24.11.1964 – 1 StR 439/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ytrO 8% 60 Nr. 2, 238 Abs. 2
Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO kann auch dann gerügt
cC werden, wenn der Tatrichter dic Eidesunfähigkeit des
Zeugen nicht gekannt hat.
BGH, Urt. v. 24. November 1964 - 1 StR 439/64 - LG Ansbach
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In der Strafsache
gegen
den Landwirt Leonhard K Om zu: er. (u - dort geboren an @. ED EB
veogen Meineids
h2t der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24, November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
AUf dic Revision des !ngekl Urteil des Landgerichts Ansbac mit den Feststellungen aufgeho
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ünischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcils
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an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkamnmer ist der als Zeuge vernommene Tandwirt RB vereidist worden. Das hätte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht geschehen dürfen, weil ihm die Fähigkeit aberkannt war, eidlich als Zeuge vernommen zu werden. Das Landgericht hat seine Aussage bei der Würdigung der Beweise herangezogen, dabei wiederholt ihre eidliche Bekräftigung erwähnt und der Bekundung demnach um des Eides willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen.
Den Verfahrensfehler kann der Angeklagte rügen, obwohl cer die Anordnung des Vorsitzenden, den eidesunfähigen Zeugen zu vercidigen, in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs.2 StPO beanstandet hat, Hier gilt das schon deshalb, weil nicht allein der Vorsitzende durch die Anordnung und Vornahme der prozessordnungswidrigen Vereidigung, sondern auch das landgcericht
durch deren Verwertung als eidliche Aussage gegen das Gesetz
-uymche Year Pa-zar naar MAT IH INN OR iR - sertoßen hab (vEi. BSH bei Dalliinger MDR 1955, 12 Fe nm IT, ZT . 7 . Ei 2 i Pe Ba Dr DE Rn Ei Go Ir. 3 3tF0 und bei Schwarz/Kleinknecht, StIC 24. Znfı wm Be maadık 7 .
Die Zidesunfähisgkeit des Zeugen war der Strafkanmmer unbekannt und ist erst durch die Revision aufgedeckt worüun- Ob dicse Unkenntnis unverschuldet war oder auf einem Verschcrı keruhte, etwa weil der Vorsitzende den Zeugen nicht in der vesen des Voercidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO angebrs ıchten “oise in geeigneter Form (vgl. § 68 a StPO) nach einer Bestrafung wegen Meineids befragt hat, kann dahingestellt bleiben, Das Gesctz gestattet, auch eidesunfähige Personen als Zeugen zu vernchmen und ihre Bekundungen bei der Wahrheitefindung zu benutzen. Es verbietet in § 60 Nr. 2 StPO aber ausnahmslos, solche Personen zu vereidigen, weil es ihre aussage stets nur als uneidlich gewertet wissen will, auch venn sie dem Tatrichter infolge eidlicher Erhärtung glaubwürdiger als ohne sölche Bestärkung erscheinen würde. Ein Verstoß gegen dieses absolute Verbot ist ein Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der Tatrichter die die Vereidigung ausschlicßenden Tatsachen kannte oder kennen mußte. Das hat das Reichsgericht in gleichgelagerten Sachen stets angenommen (RsprR6GSt 6, 370; RG IW 19531, 2817 Nr. 36). Ebenso ist es verfahren, wenn der Tatrichter einen Zeugen infolge irrtümlicher Annahme der Eidesunmündigkeit unvercidigt g0- lassen hat (RGSt 20, 163). Der Senat schließt sich dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Fall an, daß d unbedingste Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO - möglicherweise unvorschuldet - außer Acht gelassen worden ist (vgl:
‚Schmidt, 5tEO § 337 Rdz. 14).
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Daher muB das Urteil aufgehoben und die Sache an das nandgericht zurückverwicesen werden, Die neue Verhandlung zibt den Beschwerdeführer Geicgenheit, die Vernchmung auch der Zeugen zu beantragen, deren Anhörung er bisher vcermißt hat.
Soibertb Willms Fischer
Hai Sanders