Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.11.1964 – 4 StR 215/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 215/64 | 2174 057 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanvalt Arno IE aus EB; zevoren am
ED :91: in ve,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Rundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. WW bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Januar 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse aufcrlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats verurteilt. Dice Revision des Angeklagten beanstandet das Vorfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Trceisprechung des Angeklagten.
1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht cingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Das Landgericht hat ausgeführt, sowohl in dem ersten Rechtsstreit (Schw zesen SW) vice in dem zuciten Verfahren (Kinder Hp gegen Sclp) scien die ursprünglich von Schulze geltend gemachten Bereicherungsansprüche, ihre Abtretung an Scheidler und ihre Anerkennung durch die Angestellten HOB> von Bcäcutung gewesen. Nachdem der Angeklagte im ersten Prozcß die Vertretung Schw: übernommen und durchgeführt habe, habe
er nicht später im Prozeß gegen die !hefrau Schw dic Kinder HB vertreten dürfen. Er sei dadurch in "dersel-- ben Rechtssache" einmal für und einmal gegen die Interessen Sc: tätig geworden. Allerdings habe der Angcklagte nicht erkannt, daß es sich um "dieselbe Rechtssache" handle und daß er beiden Parteien "pflichtwidrig" diene. Dabei habe er sich aber nur in einem Verbotsirrtum, nicht in cinem Tatbestandsirrtum befunden, Der Irrtum sei verschuldet,
Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestchen den Urteilsfeststellungen zufolge gegen die Rechtsansicht, deß cs sich in beiden Prozessen (ScHED zescn SD und Kinder He zegen SCHW) um aicsclbe: Rechtssache gehandelt hat und daß der Angeklagte im zweiten Prozeß den Kindern TB OH icktiv pflichtwidrig gegen die Eheloute Sc zeiient hat, nachdem cr vorher Scle in entgegengesetzten Interesse beigestanden hatte. Als der Angeklagte Sci zesen SB vertrat, verunte Sc &B: Interesse am Bestand des Bercicherungsanspruchs darauf, daß damit zu rechnen war, er könne später cinmal diesen ihm abgetretenen Anspruch gegen die Angestellte
HD zeitenäa machen.
Aus den Urteilsfeststellungen geht jedoch klar hervor, daß das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten zu Unrecht als "bloße Schutzbehauptung" angeschen und, hiervon ausgehend, den dem Angeklagten zugute gchaltenen Irrtum rechtsirrig als (nicht entschuldbaren) Verbotsirrtum statt als Tatbestandsirrtum erachtet hat, Der Angeklagte hat sich stets dahin eingelassen, er sci
der Meinung gewesen, daß die von lo gegen SED
erhobenen Bereicherungsansprüche im Rahmen des ersten Prozesses nur einen "Abrechnungsposten" dargestellt hätten und daß er von Sc nicht damit beauftragt worden sci, in diesem ersten Prozeß seine Interessen bezüglich der Bereicherungsansprüche wahrzunehmen. Tatsächlich bildete die Höhc der Bereicherungsansprüche in diesem ersten Prozeß nicht einmal einen "Abrechnungsposten". Daß Sup Bereicherungsansprüche gegen die Grundstückeigentümerin HB zu haben behauptet hatte, daß er diese Ansprüche on SC apzetreten hatte und daß Sci diesc Ansprüche, gleichvicl in welcher Höhe sie wirklich bestanden, mit seinen Nutzungsentschädigungsansprüchen (bis zum 31, Dezember 1952) verrechnet hatte, war unstreitig und wurde von niemand in Zweifel gezogen. Der Angeklagte war von SEE nur beauftragt worden, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 1. Mai 1953 gegen sm» gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses war es bedeutungslos, ob und in welcher Höhe Bereicherungsansprüche Ss tatsächlich bestanden hatten und ob die Angestellte HOP Jiesc Ansprüche anerkannt hatte. Für das damalige Auftragsverhältnis zwischen Sc una dem Angeklagten war von Bedeutung nur, ob von dem die beiderseitigen Ansprüche zum Erlöschen bringenden Verrechnungsabkommen zwischen S AED und SC (schriftliche Erklärungen vom 23. Januar,
27. Februar und 8, April 1953) außer den Forderungen SCHE: in Höhe von 4 555,86 DM einerseits und den Bereicherungsansprüchen SBs andererseits auch die weiteren Forderungen SB s in Höhe von 1 726,12 DN erfaßt worden waren. Auch mit seinem Schreiben an den Angeklagten vom 4. Januar 1954, mit dem er diesen dazu bewegen wollte, "die Vereinbarung vom 8. April 19553 als
hinfällig" erscheinen zu lassen, hatte Sc in Bczus auf die Bereicherungsansprüche nur das Ziel, diese in
ihrer Grundlage fragwürdig und in ihrer Höhe möglichst gering erscheinen zu lassen. Er wollte auch auf diese
Weisc erreichen, daß SW "nichts erhalte", weil scine "Ein- und Umbauten auf dem Grundstück dessen Wert nicht erhöht" hätten, so daß ihm Bercicherungsansprüche überhaupt nicht zugestanden hätten.
Daß sich der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, darüber im klaren war, daß seine Tätigkeit und sein Vorbringen im zweiten Prozeß "den Interessen Sc» EB zuuiderliefen", steht einem Tatbestandsirrtum nicht entgegen. Insoweit allerdings kann der Angeklagte nicht geirrt haben. Tatbestandsmäßig würde er aber nur dann gehandelt haben, wenn sein Vorsatz sich auch darauf erstreckt haben würde, daß er gerade "in derselben Rechtssache" einmal für und einmal gegen die Interessen Sc; tätig wurde. Ob in einer Rechtssache ein Interessengegensatz zwischen den Parteien oder Beteiligten vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut hat (BEHSt 15, 332, 334; 5, 301). Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils geht deutlich hervor, daß der Angeklagte entweder von Anfang an der Überzeugung war, er sci von Sc richt damit beauftragt worden, sich irgendwic um Bestand und Höhe der Bereicherungsansprüche zu kümmern, oder daß er mindestens bei der Übernahme und Durchführung der Vertretung der Kinder Hin zweiten Prozeß nicht erkannte, daß sich der frühere Auftrag Sc» WB; auch auf dic Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich Bestand und Höhe der Bereicherungsansprüche bezogen hatte.
Damit aber stcht ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten fest. Denn es ist Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats,daß der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse der Beteiligten tätig wird. Irrt der Rechtsanvalt über diesen Interessengegensatz, So ist sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (BGHSt 4, 80 und besonders 5, 284, 288 sowie 5, 501 - Leitsatz 4 -).
Der Angeklagte muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden. Die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beruht auf § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Krumme Flitner Börtzler
Mayr Spiegel