Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 459/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2210 049 ‚ter 5 StR 459/64 ® BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Harald W ip zus Dem, geboren am EEE 1944 in ei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Bernd MOB zu: zen dort geboren arı BE 1942,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u,a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Me» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Ir
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten Wein und ED gegen das Urteil des Landgeriohts in Berlin vom
2.Juli 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3_ Gründe
Die Jugendkammer hat beide Angeklagte des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren Raube für schuldig befunden. Beide Angeklagte waren zur Tatzeit Heranwachsende. Die Jugendkammer hat es bei beiden Angeklagten abgelehnt, die für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 105 JGG). Auch von einer Milderung des danach anzuwendenden allgemeinen Strafrechts nach § 106 JGG hat die Jugenäkammer abgesehen. Beide Angeklagte sind daher zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Auch hat die Jugendkammer ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. I.
Die Revision des Beschwerdeführers Mphat ohne. weitere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Der Senat hat darauf das gesamte Urteil geprüft, ob es in Bezug auf diesen Beschwerdeführer Verletzungen des sachlichen Rechts enthält. Das ist weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch zum Strafausspruch - insoweit kam nur die Anwendbarkeit der §§ 105, 106 JGG in Betracht - der Fall (zu § 106 JGG vgl. BGH 7,353,355).
II.
Die Revision des Beschwerdeführers Weg richtet sich, wie sein Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nur gegen den Strafausspruch. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen §§ 244 Abs.2 und 267 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 StPO.
2. In sachlichrechtlicher Beziehung hat sich die Revision im einzelnen gegen die Ausführungen der Jugendkammer zu § 105 Abs.1 Nr.1 JGG gewandt.
a) Die Revisionsbegründung geht davon aus, um nach Erwachsenenrecht behandelt werden -zu können, müsse dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden, daß er sich in der kurzen, nicht einmal zweitägigen, Frist seit seinem achtzehnten Geburtstage so entwickelt habe, daß er nicht mit Jugendstrafe, sondern wie ein Erwachsener bestraft werden müsse.
Schon diese Voraussetzung für die Ausführungen. der Revision ist unzutreffend. Es kommt nicht darauf an, in welchem Maße sich der Beschwerdeführer entwickelt hat, nachdem er achtzehn Jahre alt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob er zur Zeit der Tat "noch einem Jugendlichen gleichstand", d.h. einem noch entwicklungsfähigen, ungefestigten Minderjährigen unter achtzehn Jahren. Daß eine solche Feststellung bei einem Heranwachsenden, der erst vor kurzer :Zeit aus. dem Alter des Jugendlichen herausgewachsen ist, unmöglich sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der dahingehende Vortrag des Verteidigers läuft praktisch darauf hinaus, die Altersgrenze des § 1 Abs.2 JGG hinauszuschieben. Ein solches Unternehmen steht dem Richter nicht zu. Mag auch in einem derartigen Falle die Entscheidung erschwert sein, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs.1 Nr.1 JGG vorliegen, unmöglich ist sie nicht, wenn das zuständige Jugendgericht das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung der kriminalpolitischen Ziele des 'Jugendgerichtsgesetzes ausübt. .
.b) Der Revision. muß zugegeben werden, daß einige . Ausführungen der Jugendkammer auf den ersten Blick wider- ‘ ‚Sprüchlich erscheinen.. Denn das Landgericht kommt einmal
(UA S.25) zu dem Ergebnis, die "Gesamtwürdigung der "Persönlichkeit der Angeklagten ..... ergebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten im Zeitpunkt der Tat ..... noch einem Jugendlichen gleichgestanden hätten .....". Das wird dann näher ausgeführt. Dabei wird auch verwertet, daß eine Untersuchung des Angeklagten Wagner im Alter von sechzehn Jahren ergeben habe, daß dieser Angeklagte damals "altersgemäß entwickelt gewesen ist" (UA 8.26). Hierzu heißt es dann noch unter Bezugnahme auf das Gutachten des jetzigen ärztlichen Sachverständigen, "seit 1960 sei eine Nachreifung nicht eingetreten". |
Nimmt man mit der Revision diese Stellen aus dem Zusammenhang ‚heraus, so wären sie allerdings widersprüchlich. Denn wenn der Beschwerdeführer mit sechzehn Jahren "altersgemäß" entwickelt war und. "seit 1960 (bis zur Tat) eine Nachreifung. nicht eingetreten" ist, so mußte der Angeklagte seiner Entwicklung nach wohl einem Sechzehnjährigen, also nicht einem Heranwachsenden, entsprechen. Gerade das . = nämlich, der Angeklagte habe einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden - : sagen aber die Urteilsgründe an anderer Stelle.
Wie der Zusammenhang der Ausführungen zu § 105 JGG zeigt; handelt es sich hier jedoch nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck, dem ein Rechtsirrtum nicht zugrunde liegt. Die Jugendkammer will’nur beweisen, "daß die festgestellten negativen Merkmale im Persönlichkeitsbild des Angeklagten durch Erziehung nicht 'nehr beseitigt werden können". Er könne - und darauf kotmt es nach § 105 JGG für die Frage entscheidend an, ob Jugend- oder Erwäachsenenstrafrecht anzuwenden ist -— "einem noch erziehungsfähigen Jugendlichen nicht mehr gleichgestellt werden".Um das zu beweisen, greift
die Kammer auch auf den Zustand des Beschwerdeführers im Jahre 1960 zurück. Aus der Tatsache, daß WB schon damals verwahrlost war und spätere Erziehungsversuche erfolglos geblieben sind, folgert das Landgericht, daß sich "seine negativen Züge immer weiter eingeschliffen haben", also keine Nachreifung zum Guten festzustellen und der Beschwerdeführer im schlechten Sinne eine nicht mehr formbare Persönlichkeit geworden sei, also ein Endstadium erreicht habe, das einen erzieherischen Einfluß aussichtslos erscheinen lasse. In einem derartigen Falle kommt aber die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht in Frage.
3. Da auch in Bezug auf diesen Angeklagten die Ausführungen der Jugendkammer zu § 106 JGG keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war auch seine Revision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting