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BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 418/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2210 062 2SEAENDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Rentner Max E Gi zus DEE Kreis vo,

geboren am ME 1908 in ICE Kreis SEE (Westpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

‚wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten TG gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 16.April 1964 wird verworfen. Das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist,

Die nach dem 16.April 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die. Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

I.

Die von der Revision geltend gemachten Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

1. Ein Strafantrag des polnischen Staates ist zur Straf. verfolgung nicht erforderlich. Insoweit stellte die alte Pas. sung des § 4 StGB, wie das Schwurgericht in zutreffender Yeis ausführt, nur eine Verfahrensvoraussetzung auf. Diese ist in dem jetzt geltenden § 4 StGB nicht mehr enthalten. Die Zulässigkeit des Verfahrens richtet sich nicht nach dem Recht der Tatzeit, sondern nach dem gegenwärtigen Recht. Das Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG betrifft nur das sachlich Strafrecht und gilt nicht, wie die Revision ausführt, auch für das Strafverfahrensrecht. Es kann auch keine Rede davon sein, daß § 4 nF StGB einer typisch nationalsozialistischen Rechtsauffassung entspreche und daher gegen das Grundgesetz verstoße.

2. Die Revision bekämpft ferner erfolglos die Anwendung des Art.I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOB1BrZ S.65). Das Urteil enthält zwar, wie der Revision zu zugeben ist, keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, da die Tat des Angeklagten in der Zeit bis zum 8.Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden ist, wie die genan Bestimmung es erfordert. Das ist aber nur eine Verfahrensvoraussetzung. Ob sie vorliegt, hat der Senat im Wege des Freibeweises selbst zu beurteilen. Außerdem weist das Schwurgericht auf die Entscheidung "BGH bei Lindenmaie:r/Möhring Nr.3 der genannten Verordnung" hin (UA S.38) und drückt danit seine Auffassung aus, daß die Tat, wie es in dem erwähnten

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Urteil des Bundesgerichtshofs heißt, "infolge mittelbarer rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus" nicht verfolgt wurde, weil diese schon dazu führten, daß es zu keiner Strafanzeige kam. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei.

Die vom Angeklagten in der zweiten Hälfte des Monats Septenber 1939 getötete Jüdin Meta EiBwurds in der kleinen polnischen Stadt Vandsburg, die nur etwa 3500 Einwohner

hatte (UA S.12), bald vermißt. Man sprach darüber und brachte den Angeklagten mit ihrem Verschwinden in Verbindung. Trotzdem wurde er nicht verfolgt (UA S.18). Es gab damals zwar

in Vandsburg zunächst nur einen vorläufigen deutschen Bürgermeister und einen deutschen Selbstschutz, eine bürger- . wehrähnliche Hilfspolizeitruppe, die anfangs dem Bürgermeister und später einem SS-Standartenführer in der Kreisstadt unterstand (UA S.13). Aus dem Urteil geht aber weiter hervor, daß "sich im Oktober/November 1939 die Verhältnisse in Vandsburg wieder normalisierten und deutsche Polizei für Ordnung sorgte" (UA S.15). Seitdem bestand also die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen Strafverfolgung. Nach der Überzeugung des Senats unterblieb sie, weil unter der nun in Vandsburg einsetzenden nationalsozialistischen Herrschaft weder eine Privatperson cin Interesse und den Mut hatte, eine Strafanzeige wegen der Tötung einer Jüdin zu erstatten, noch die Örtliche Polizei, wenn sie von dem Verdacht eines solchen Verbrechens Kenntnis erhalten haben sollte, einen Grund sah, ihm von Amts wegen nachzugehen. Die Tat ist daher im Sinne des Art.I § 1 der Verordnung vom 23.Mai 1947 "aus politischen Gründen nicht bestraft worden",

3. Auf den "Gnadenerlaß des Führers und Reichskanzlers. vom 4.Oktober 193g9nberuft sich die Revision schon deshalb zu Unrecht, weil nach Art.I § 2 der Verordnung vom 23.Mai 1947 die Strafverfolgung nicht dadurch gehindert wird, "daß die Tat in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis zum 8.Mai 1945 durch

- 5.

ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme für straffrei oder für rechtens erklärt worden ist",

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Merkmale der "Überlegung" im Sinne des § 211 aP StGB und des heimtückischen Handelns nach § 211 nF StGB bejaht, sind offensichtlich unbegründet.

Die Annahme niedriger Beweggründe entspricht der Entscheidung BGHSt 18,37. Von dieser abzugehen, bietet der Fall dem Senat keinen Anlaß.

Der Schuldspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nach Artikel 225 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches schuldig ist. Denn dieses Gesetz ist für den vorliegenden Fall milder als § 211 StGB. Es ist daher im ganzen anzuwenden, d.h. auch dem Schuldspruch zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.September 1964, 1 StR 292/64, zur Veröffentlichung bestimmt).

Da das Schwurgericht nach dem polnischen Strafrecht eine zeitige Zuchthausstrafe verhängt hat, bleibt die

Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Der Senat rechnet dem Angeklagten jedoch die weitere Untersuchungshaft in voller Höhe an.

Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting