Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 396/64

2. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erich BB ;, zuletzt wohnhaft gewesen in

OD. geboren an EEE 1924 ir VE, zur

Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der ?, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Scharpenseel Kirchhof

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt: en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter eur als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - von 8. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Ruprecht verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einen Juhr sechs Monaten Zuchthaus und vier Geldstrafen in Höhe von je 100 DM verurteilt.

Mit seiner Revision ficht der Angeklagte das Urteil nur an, soweit er wegen Betruges im Falle Vi verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Allerdings hatte die Zeugin Ruprecht kein Zeugnisverwceigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, da ein etwa vorher bestehendes Verlöbnis mit dem Angeklagten von der Zeugin vor der Hauptverhandlung aufgelöst worden war (vgl. polizeiliche Protokolle vom 22. November 1963 - Bl. IR und Bl. 7RA.A. -, Protokoll des Amtsgerichts Bremerhaven vom 25. November 1963 - Bl. 18 d.A.). Deshalb teenstandet die Revision zu Unrecht, daß die Zeugin nicht nach § 52 Abs. 2 StPO belehrt worden sei.

2.) Die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist unbeachtlich, da die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Gericht zur weitcren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

3.) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin führt jedoch zur Aufhebung im angefochtenen Falle. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte sich nach einer etwa 14-tägigen Bekanntschaft mit Helga RW verlopte, prüft aber nicht, ob ein ernst gemcintes Eheversprechen des Angeklagten vorlag. Erst später wurden die ihm vorgcworfenen betrügerischen Handlungen begangen. Bestand aber zur Tatzeit ein gültiges Verlöbnis zwischen dem Angeklagten und Hcolga RB. dann kann die Tat nur auf Antrag der (früheren) Verlobten verfolgt werden (§ 263 Abs. 5 StcB). Daß ein so:cher rechtzeitig gestellt ist, ergibt sich nicht aus den Ikten. Die Anzeige zu polizeilichem Protokoll vom 22. November 1963 ist von Helge RE nicht unterschrieben und schon deshalb, unabhängig davon, ob in ihr das 5begehren auf Strafverfolgung erblickt werden kann, kein formgerechter Strafantrag (§ 158 Abs. 2 StPO).

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning