Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 27.10.1964 – 1 StR 395/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 395/84 2122 004 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Günther F ie A„aus NEW, dort geboren sm @. EB WB, zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: MeB u.a. -
wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch gegenüber dem früheren Mitangeklagten Moiii>.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte wendet sich, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, mit der Revision gegen die Beurteilung seiner Tat als schweren Raub. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß die gewaltsame Wegnahme der Brieftasche des Opfers mit 130 DM Inhalt ein gemeinschaftlicher Raub sei. Dagegen erhebt auch die Revision keine besonderen Einwendungen. Als schwer hat das Landgericht den Raub aus zwei voneinander unabhängigen Gründen angesehen, nämlich weil der Angeklagte cin rückfälliger Räuber sei und weil er die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen habe. Diese Auffassung hält nur in dem ersten Punkt der Nachprüfung stand.
Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat schon einmal im Inland als Räuber bestraft gewesen; denn er hatte damals
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bereits eine Gesamtgefüngnisstrafe verbüßt, zu der ihn das Jugendschöffengericht München unter anderem vregen der Verabredung eincs Raubes nach §§ 49 a Abs. 2, 249, 44, 45 StGB verurteilt hatte. Diese Strafe taugt aus denselben Gründen, aus denen der Bundesgerichtshof die nach § 49 a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Dicbstahls als zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet angesehen hat (BGHSt 2, 360), zur Rückfallbegründung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB (BGH Urteil vom 9. Juli 1953 - 3 StR 178/53). Es besteht kein Grund, den Rückfallraub in diesem Punkt anders als den Rückfalldiebstahl zu behandeln. Der Rückfall trägt den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes allein.
Dagegen hat die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bestand. Die Strafkammer hat die in München im Englischen Garten begangene Tat als Straßenraub angesehen, weil sie sich auf einer von Büschen bestandenen Rasenfläche etwa 15 bis 20 m von einem Fußweg entfernt und in unmittelbarer Nühe eines öffentlichen Reitweges zugetragen habe. Diese Meinung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Der Beschwerdeführer und sein Mittäter haben auf dem Fußweeg, den sie und ihr Opfer zuvor gemeinsam gegangen waren weder mit der Gewaltanwendung noch mit der Wegnahme begonnen In Hinblick auf den Schutzzveeck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechnet die Rechtsprechung zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieser Vorschrift allerdings auch das an sie in einen öffentlichen Park unmittelbar angrenzende Gelände. Maßgebenä dafür ist die Erwägung, daß die Wegbenutzer solche leicht begehbaren Flächen öfter betreten, um einem auf der Straße befindlichen Hindernis auszuweichen. Daraus ergibt sich, daß unter den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB jedoch nur solche Stellen neben einem öffentlichen Weg fallen, derer Begehung in irgendeinem Zusammenhang mit der Wegbenutzung steht. Ob und inwieweit Personen in den von dem Landgericht angeführten Beispielen des Austretens (vgl. BGHSt 13, 287
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und BGH Urteil vom 27. Juni 1961 - 5 StR 223/61) und des Nacheilens hinter einem vom Wind entrissenen Hut noch diesen Schutz genießen, kann hier unerörtert bleiben; denn die Tatbeteiligten hatten den zuvor benutzten Fußveg aus keinen dieser Gründe verlassen. Auch sonst ist kein Grund festgestellt, aus dem sie sich zur Zeit der Tat 15 bis 20 m von \Veg entfernt auf dem Rasen bewegten. Unter solchen Umständen kann der Tatort jedenfalls nicht mehr im Sinne des 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als zu dem Fußweg gehörend angesehen werden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts führt zu einer nicht gerechtfertigten und nicht genügend bestimmten Ausdehnung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Strafkammer hat ferner gemeint, der Raub sein auf jeden Fall deshalb als Straßenraub zu werten, weil der Tatört zu dem in seiner unmittelbaren Nähe vorüberführenden öffentlichen Reitweg zu rechnen sei. Diese Auffassung begegnet denselben Bedenken. Auch hier besteht keinerlei Zusammenhang zwischen einer irgendwie gearteten Benutzung des Reitweges und dem Betreten des Rasens durch die an der Tat beteiligten Personen. Dazu kommt, daß wegen schweren Raubes ein Täter nur verurteilt werden kann, wenn sein Vorsatz sich auch auf die Umstände erstreckt, die seine Tat zum:schweren Raub machen. Daß der Beschwerdeführer die nähere Umgebung des Tatorts kannte oder daß er trotz der Dunkelheit der Nacht bemerkt hatte, daß er und sein Mittäter dem Opfer die Brieftasche in unmittelbarer Nähe eines öffentlichen Reitweges gewaltsam wegnahmen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch sonst enthält das Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich bei Begehung der Tat der unmittelbaren Nähe des Reitweges irgendwie bewußt geviesen sei.
Demnach’ hat das Landgericht den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten Mei als rückfällige Räuber mit
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Recht des gemeinschaftlichen schweren Raubes, Verbrechen nac 88250 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB, schuldig gesprochen. Dagegen findet der Schuldspruch in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Stütze. Das stellt der Senat sowohl in Bezug auf den Beschwe führer als auch nach § 357 SstIg gegenüber dem früheren Mitan geklagten Mo fest, da eine neue Hauptverhandlung dazu keine zuverlässigen ergänzenden Feststellungen mehr erwarten 1äßt.
Im Strafausspruch muß das Urteil gegenüber beiden Tätern aufgehoben werden; denn es läßt sich nicht sicher ausschließ daß die irrige Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien aus mehreren voneinander unabhängige: Gründen des schweren Raubes schuldig, die Bemessung der Stra beeinflusst hat;
Seibert wWillms Hübner
Fischer Mai