Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 21.10.1964 – 2 StR 419/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2171 078

2 _StR_419/64

Im Nasen des Volkes

In der ätrafisache gegen den Anstreicher Peter Alois C GEHE ; zuletzt wohnhaft gewesen in va. zevoren 2 EEE 5 5 2

wegen gemeinschartlichen schweren Raubes

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung

vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Lr. Ei: der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter >

als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 24. Juni 1964 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Fest- ‚ste]lungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Rkevision wirä verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

ee a

Die Strafkammer hat üen Angeklagten wegen schweren Raubes (88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die ilberprüfung des Urteils auf Grund der -— allein erhobenen - allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuläspruch noch zur Strafbemessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. An zwei Stellen der Straizu-Lressungsgründe spricht die Straikammer zwar davon, sie habe auf eine unter der "gesetzlichen Mindeststrafe" liegende Golängnisstrafe erkannt. Liese Bemerkungen könnten dem \iort-

- 3 -

laut nsch zu Mißdeutungen Anlaß geben, da bei Zubilligung mildernder Umstände und bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB die gesetzliche Mindeststrafe für einen schweren Raub gemäß §§ 250 Abs.2, 44 Abs. 5 Satz 1 StGB drei Monate Gefängnis beträgt. Indessen hat die Strafkammer, wie den Urteilsgründen, im Zusammenhang gelesen, zu entnehmen ist, nicht diejenige Mindeststrafe gemeint, die sich unter Berücksichtigung der Versuchsvorschriften ergibt, sondern die Ohne deren Anwendung bei Zubilligung mildernder Umstände in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einen Jahr Gefängnis. Deshalb gibt Ger an sich unklare Hinweis auf das Unterschreiten der "gesetzlichen Mindeststrafe" zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Sie wird allein auf die Erwägung gestützt, daß bei einem schweren Raub, begangen auf einer Straße, das öffentliche Interesse schon aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordere. Lamit bringt die Straikammer zum Ausdruck, daß sie bei einen unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verübten Raub grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den £inzelfall die Möglichkeit ausschließt, die Vollstreckung nach § 23 StGB auszusetzen. Eine solche Auffassung ist mit dem Ermessen, wie es § 23 StGB - von den Fällen des Abs. 3 Er. 2 und 3 abgesenen - dem Richter einräumt, nicht vereinbar. Vielmehr hat dieser, was der Bundesgerichtshof bereits in BGiSst 6, 299 zu 3 253 Abs. 2 StGB ausgesprochen und des näheren dargelegt nat, bei allen Straftaten. also auch bei Verbrechen, die unter Zubilligung mildernder Umstände wit Gefängnis bis zu neun ilonaten geahndet werden, über eine Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der Hesonderheiten des

= 4:

Einzelfalles zu befinden. Für die Vorschriit des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB kann nichts anderes gelten; denn die frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert, ist ebenfalls abschließend nur zu beantworten, wenn die Gegebenheiten des Einzelfalles mit in Betracht gezogen werden. Daß die Strefkammer dies beachtet nat, läßt die Begründung, mit der sie dem Angeklagten die Rechtswohltat des

9 23 StGB versagt hat, nicht erkennen. Da somit nicht auszuschließen ist, daß die Ablehnung der Strafaussetzung auf einen Ermessensfehler beruht, muß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Lotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning