Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.10.1964 – 2 StR 405/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 405/64 033.
ImNamendes Volkes In der Strafsache
gegen
den Tankwart Ludwig > ED ‚ zuletzt wohnhaft gewesen
in TO, sort zevoren am GE 1.915,
wegen Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EREED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
“ür Becht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen unter Einbeziehung einer!Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis nach Auflösung äjeser Gesamtstrafe" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen von je 10 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge dringt durch. Zu Recht behauptet die Revision eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den innerhalb einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil "ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die einfache Sach- und Rechtslage auch nicht geboten erscheint." Aus dieser Ablehnung geht nicht hervor, daß der Vorsitzende auch die Schwere der Tat, die eine Pflichtverteidigung erforderlich machen kann (§ 140 Abs. 2 StPO), bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Abgesehen :avon, daß in o biau’kammersachen des ersten Rechtszuges in der Xegel von uer Mitwirkung eines Verteidigers nicht abgesehen werden kann (BGHSt 6, 199), ist hier gerade die Tat eine schwere im Sinne
aes 8 140 Abs. 2 StPO, Zwar konnte auf Zuchthaus nur des. vregen erkannt werden, weil die Voraussetzungen des Rück-Sa”lbetruges gegeben sind. Die Strafkammer hat aber für sechs Betrugsfälle neben Geldstrafen Strafen von je einen Tchr Zuchthaus festgesetzt und cine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Diese Strafe liegt erhebli. über der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 2 GVG festgelegten Grenze und schon darin zeigt sich, daß die Tat schwer wiegt.
Da bereits deswegen die Verteidigung notwendig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte wegen scines Gesundheitszustandes oder mit Rücksicht darauf, daß er sich schon lange vor der Hauptverhandlung in Straf- und Untersuchungshaft -— wenn auch in anderen Sachen - befand, sich nicht selbst verteidigen konnte.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning