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BGH Entscheidung vom 21.10.1964 – 2 StR 391/64

2. Strafsenat

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2 StR_391/64

2171 073

I m Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Buchhalter Hans-Günther Klaus S EB =:

SCHE scvorcn an EEE 1927 in m, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

7

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt and | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

_2_ san

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 14. April 1964 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle in Fateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung sowie wegen Diebstahls zu zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Mit dem Angeklagten waren die Vorstrafen erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden. Dazu wurde das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1959 - 16 KMs 1/59 -, "soweit rot eingeklammert", verlesen. Die Revision rügt, daß die Feststellungen über die Straftaten des Angeklagten zum Nachteil der Portlandzementfabrik

Niedersessmar GmbH (S. 6 - 8 VA) aus dem nichtverlesenen Teil dieses Urteils stammten. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist indes nicht nachgewiesen. Den Feststellungen können eigene Angaten des Angeklagten auf etwaige Vorhalte hin im Zusammenhang mit der Erörterung seiner Vorstrafen zugrunde liegen.

2.) Auch die Feststellung im Urteil, der Angeklagte habe die Rechnungsduplikate mit Prüfungszeichen versehen, kann auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen. Dem steht: nicht entgegen, daß der Angeklagte dies zu Anfang der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift bestritten hatte.

3.} Bei der Strafzumessung ist dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, daß er sich bewußt "unter die Kriminellen eingereiht habe", obwohl er "nach Charakterstruktur und Rıldungsgrad" in der Lage gewesen wäre, einer solchen Versuchung mühelos zu widerstehen. Die Ansicht der Revision, diese Beurteilung hätte nicht ohne Sachverständigen geschehen dürfen, geht fehl. Es gehört mit zur vornehmsten Aufgabe des Tatrichters, einen Angeklagten zu beurteilen. Dabei darf er sich auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen und benötigt keinen Sachverständigen. Anhaltspunkte, die auf eine krankhafte Störung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB schließen lassen könnten, sind weder aus dem Urteil ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden. Danach drängte sich die Zugiehung eines Sachverständigen nicht auf.

II. Sachbeschwerde

1.) Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen hinsichtlich der auf Veranlassung des Angeklagten gegründe-

ten Firıa "Ip" und deren Zweck seien widerspruchsvoll, itet offensichtlich unbegründet.

2.) Der Schuldspruch wegen Urkundenvernichtung und mehrfacher Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls ist rechtlich fehlerfrei. Dagegen ist hinsichtlich des fortgesetzten Betrugs der Schuldumfang rechtsirrtümlich zu eroß angenommen.

Der Angeklagte hat als ‚lauptbuchhalter der Firma EEEEDB-!iolkerei mehrere Einzelüberweisungen an Gläubiger der Firma, die zu Sammelüiberweisungen gehörten, abgetrennt, ver - richtet und durch eigens’von ihm zefertizte Überweisungen ersetzt, auf denen als Empfänger die Firma Tgiiilweufzeführt war. Auf diese Weise wurde die Bank der Firna Ei getäuscht und bestimmt, zu seinen Gunsten und zu Lasten der Firma über deren Konto zu verfügen, wodurch diese um etwa 11 000 DM geschädigt wurüe. "Damit die Gläubiger ihr Geld erhielten", legte er später die Rechnungen teils im Ariginal rach Streichung des ursprünglichen Bezahltvermerks mit einem neuen Zahlvernerk, teils im Duplikat mit Prüfungszeichen urd Zahlungsvermerk der Firmenleitung vor und schrieb neue Einzelüberweisungen für die Bank aus.

Zutreffend hat dic Strafkammer einen Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte mittels der gefälschten Einzelüberweisungen die Bank zu Verfügungen über das Konto der Firma El :u seinen Gunsten veranlaßt hat.

Fehlerhaft ist aber die Ännahme eines weiteren Betruges. Die Strafkammer meint, durch lie zweite Vorlage der Rechnungen getäuscht, habe die Geschäftsleitung der Firma EEE es unterlassen, die ursprünglichen Überweisungen zur Auszahlung an die richtigen Gläubiger zu bringen

und damit die doppelte Belastung zu vermeiden; auch habe die Täuschung sie gehindert, die Gelder, die sich der Angeklagte verschafft hatte, rechtzeitig für die Firma E= GERD zurückzubesorgen" ; dadurch hate sich deren Vermögenslage weiter verschlechtert.

Insoweit scheidet. aber ein.Betrug schon. tatbestandsmäßig aus. Der Vernögensschaden war bereits durch die Verfügung seitens der Bank über das Konto den Firma zugunsten des Angeklagten eingetreten. Damit war der Betrug rechtlich vollendet und auch tatsächlich in dem Augenblick beendet, als die Beträge dem Konto der Firma TB zutgeschrieben wurden. Für. einen neuen, zusätzlichen Schaden, sei es auch in der Form einer Vertiefung des bereits entstandenen Schadens, ist nichts ersichtlich. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht die Ab-Sicht, sich einen weiteren Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte nur die Verpflichtungen der Firma erfüllen und zugleich sein betrügerisches Vorgehen verschleiern.

Demnach ist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Dies berührt Jedoch den Schuldspruch als solchen nicht, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang annimmt und diese Annahme den Angeklagten nicht beschwert.

III. Hingegen ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Der Irrtum über den Schuldumfang kann zur Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges Anlaß gegeben und auch Sonst die Strafzumessung beeinflußt haben.

Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung seine Einwände gegen die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB vorzutragen.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning

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