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BGH Urteil vom 17.08.1977 – 2 StR 301/77

2. Strafsenat

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auf 2

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 301/77 URTEIL 17.877

in der Unterbringungssache

gegen

Maria DeEEEEEEEEEn, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1925 in SCENE Kreis CIE. Zur

Zeit einstweilen untergebracht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEEEEEN»> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus Keil als Verteidiger der Beschuldigten in der Hauptverhandlung, Justizangestellte ENum als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beschuldigten wird

das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

20. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

In

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Gründe§

Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Unter anderem bringt sie vor, bereits am 5. August 1976 (vor Erhebung der Anklage) habe sie die Einholung eines Gegengutachtens beantragt und bestehe auch weiterhin hierauf. Diese von ihr persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung ist dahin zu verstehen, daß nach ihrer Ansicht das Landgericht gehalten gewesen wäre, einen weiteren Sachverständigen zur Frage ihrer Schuldfähigkeit zu hören.

Daß dies unterblieben ist, wird von ihr zu Recht als ein Verfahrensverstoß angesehen. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Urteil des Schöffengerichts Hannoversch-Münden vom 27. Februar 1975 - 9 Ls 131/74 - ergibt, wurde die bereits zwölfmal wegen Betrugs (Zechprellereien) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung vorbestrafte Beschuldigte während dieser früheren Verfahren wiederholt in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt und begutachtet. Anlaß dazu gab ihr auffälliges, tobsuchtsähnliches Verhalten. So befand sie sich in den Jahren 1965 bis 1973 mindestens siebenmal für jeweils kurze Zeit in solchen Krankenhäusern. Außerdem wurde sie noch dreimal begutachtet, das letzte Mal Ende Februar 1975. Keiner der damaligen Sachverständigen be-Jahte den völligen Ausschluß oder auch nur eine erhebliche Verminderung ihrer Schuldfähigkeit. Die zwei stationären

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Untersuchungen im anhängigen Verfahren endeten jeweils mit der Diagnose, daß eine Psychose zu verneinen sei. Demgegenüber lautete das Gutachten der vom Landgericht gehörten Sachverständigen Dr. AB auf Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen nicht verzichten dürfen. Die von ihr zugrunde gelegte Diagnose wich - abgesehen von einer im Landeskrankenhaus Brauweiler gestellten Zwischendiagnose - von allen vorausgegangenen ab. Angesichts deren Zahl und der Tatsache, daß einige von ihnen erst kurze Zeit vor _ der Hauptverhandlung im anhängigen Verfahren gestellt worden waren, kam ihnen besonderes Gewicht zu. Ferner hat sich die vom Landgericht gehörte Sachver- ‚ständige zumindest in ihrem schriftlichen Gutachten nicht mit den Ergebnissen der früheren Untersuchungen auseinandergesetzt. Zudem läßt das Fehlen ihrer Erörterung im Urteil darauf schließen, daß die Sachverständige auch in der Hauptverhandlung hierauf nicht näher eingegangen ist. Das machte die Beiziehung eines anderen Sachverständigen noch dringlicher.

Der danach gegebene Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Das Vorbringen des Verteidigers im Rahmen der Sachrüge gibt dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Vorderrichter gestellte Prognose bestehen, von der Beschuldigten seien erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1964 - 1 StR 319/64 - und vom 9. Juni 1967 - 4 StR 166/67

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BGH NJW 1967, 297; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR 97/75 - und BGH MDR 1976, 767 f).

Schumacher Wwillms Kirchhof

Müller Meyer