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BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 4 StR 295/64

4. Strafsenat

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4_StR_295/64

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug-Mechaniker Walter H ED aus Ha dort geboren on iii 1935;

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel: als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Win äüer Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. GP bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

„Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

. Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Mötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) und mit einer Übertretung des § 8 Abs. 2 StVO, § 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen Sei, darauf gestützt, daß bei der Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ein Alkoholgehalt von 15,3 %$o für die Tatzeit. festgestellt worden sei.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe im Laufe des Abends vor der

Fahrt nicht so viel Alkohol getrunken, daß in seinem Blut ein Alkoholgehalt von 1,5 %o habe entstehen können. Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag, mit dem er in erster Linie um Freisprechung des Angeklagten nachsuchte, hilfsweise beantragt, ein "Identitätsgutachten" einzuholen "zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat keinesfalls mehr als 0,6 $o Alkohol im Blut,gehabt hat, daß also die vorliegende Blutprobe über 1,5 %o mit dem Blut des Angeklagten nicht identisch ist". Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, ein "Identitätsgutachten" sei "zum Beweise für diese Behauptung völlig ungeeignet"; denn mit einer erneut dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könn niemals die behauptete Tatsache bewiesen werden. Im übrigen habe das Landgericht "an der Identität der vom Angeklagten entnommenen Blutprobe mit der von ‚Institut untersuchten nic den gerings ten Zweifel". Es bestehe lediglich die theorctische Möglichkeit einer Verwechslung der Blutproben, worauf im vorliegenden Fall kein konkreter Umstand hindeute.

Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren, Das Landgericht hat den ‚allein möglichen Sinn des Hilfsbeweisamtrags verkannt.

Die Verteidigung wollte, wLe sich aus dem letzten Halbsatz. des Hilfsbeweisamtrags entgegen dem vorausgehenden . Halbsatz. ‚ergibt, nicht, ‚geltend machen, daß durch eine dem Angeklagten neu zu entnehmende Blutprobe bewiesen werden könne, welchen Alkoholgehalt das Blut des Angeklagten zur Tatzcit gehabt habe. Einen Beweisamtrag, der nur diesen Sinn gehabt hätte, hätte das Landgericht allerdings wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen.

In Wirklichkeit ging der Sinn des Beweisamtrags dahin, durch die Untersuchung des bei der Begutachtung nicht verbrauchten und im gerichtsmedizinischen Institut weiterhin aufbewahrten Teiles der dem Angeklagten damals entnommenen Blutprobe sowie einer dem Angeklagten neuerdings zu entnehmenden Blutprabe könne an Hand der Blutgruppenmerkmale und -faktoren festgestellt werden, daß die damals auf Blutalkoholgehalt untersuchte Blutprobe nicht aus den Blut des Angeklagten stamme. Daß in diesem Sinne das Beweismittel eines "Identitätsgutachtens" nicht "völlig ungecignet" war, liegt auf der Hand. Würde sich etwa ergeben, daß die im Institut aufbewahrte, nach bisheriger Annahme dem Angeklagten entnommene Blutprobe die Eigenschaften der Blutgruppe A aufweist, während etwa das Blut des Angeklagten der Blutgruppe B zugehört, dann wäre die vom Verteidigcr behauptete Verwechslung bewiesen und der Überzeugung dcs Landgerichts, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 gehabt, die Grundlage entzogen.

Die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, hält also der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Einen anderen Grund, aus dem nach § 244 Abs. 3 und 4 StPO der Hilfsbeweisamtrag hätte abgelehnt werden dürfen, hat das Landgericht nicht angeführt. Die Hilfserwägungen des Landgerichts könnten möglicherweise - darüber braucht nicht abschließend entschieden zu werden - gegenüber einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Bestand haben. Die Ablehnung des Beweisamtrags rechtfertigen sie jedoch nicht.

Da das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags beruhen kann, muß es aufgehoben werden.

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2. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren, übrigens unbegründeten, Verfahrensrügen nicht eingegangen. zu werden.

3, Den bisherigen Urteilsfeststellungen zufolge wäre die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sachlichrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Ob der Angeklagte in Tateinheit mit diesen Straftaten auch einer Übertretung schuldig gesprochen werden kann oder ob die Strafverfolgung einer Übertretung durch Verjährung bereits in der ersten Hauptverhandlung des Landgerichts ausgeschlossen war oder inzwischen ausgeschlossen ist, wird das Landgericht prüfen müssen.

Krumme u Flitner Börtzler

‘ Mayr Spiegel