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BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 4 StR 355/64

4. Strafsenat

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2173 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Realschuldirektor Paul x U zus 1 EEE. ;scboren am EEE : 322 ir VE;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit ciner Abhängigen verurteilt. Er beanstandet das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts,

I. Verfahrensrügen:

1. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 264 Abs.1 StPO Handlungen des Angeklagten mitabgeurteilt, die nicht Gegenstand der Anklage waren, ist unbegründet. In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten vorgeviorfen, im Sommer 1963 als Direktor der Realschule in TED seiner 16 Jahre alten Schülerin Spy unter der Bluse an die Brust gefaßt zu haben (§ 174 Nr. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren hatte Elisabeth BD ] ausgesagt, daß ihr der Angeklagte vor und nach diesem Vorfall in der Zeit vom Februar 19653 bis Anfang Juli 1963 bei wiederholten Gelegenheiten Küsse auf den Mund, auch Zungenküsse, gegcben habe, In der Anklageschrift wird dies nur bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen

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erwähnt. In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende den Angeklagten nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses darauf hingewiesen, "daß auch die ihm zur Last gelegten Küsse im Eröffnungsbeschluß enthalten sind (einheitliche Handlung)". Im Urteil stellt das Landgericht fest: der Angeklagte habe Elisabeth Sg in der Zeit von Februar bis zu den Schulferien 1963 fast jede Woche ein oder mehrere Hale in sein Zimmer gerufen und geküßt, wobei er ihr meist Zungenküsse gegeben habe, Am 24. Juni 1963 habe er ihr im Direktorzimmer einen Zungenkuss gegeben und ihr dann unter der Kleidung an die Brust gefaßt. Auch nach diesem Vorfall habe er sie bis zu den Ferien noch mehrmals in seinem Zimmer geküßt. Auch die Zungenküsse beurteilt das Landgericht als unzüchtige Handlungen und fährt dann fort, die einzelnen Handlungen seien eine fortgesetzte Tat; der Angeklagte habe von vornherein vorgehabt, sich der Schülerin bei jeder passenden Gelegenheit zu nähern.

Gegen die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Mädchen als eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar begründet der Entschluß, künftig bei günstiger Gelcegenheit gegen dasselbe Mädchen unzüchtige Handlungen zu verüben, für sich allein noch keinen Gesamtvorsatz, somit auch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 2, 163, 167). Hier handelt es sich aber nicht nur darum, daß der Angeklagte gegen eine oder mehrere beliebige, ihm sonst gleichgültige Schülerinnen wiederholt handgreiflich geworden ist, wie in jenem Falle. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte zu der Schülerin einc starke Zuneigung gefaßt hatte, die sich längere Zeit hindurch in oft wiederholten Zärtlichkeiten äußerte. In einem solchen Faile ist gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich nichts einzuwenden. Da eine fortgesetzte Tat auch im Sinne der §§ 155, 264 StRO

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nur eine Tat ist, konnte und mußte das Landgericht alle Einzelakte der fortgesetzten Tat auch ohne Nachtragsan-

‘klage in die Verhandlung und Entscheidung einbezichen,

auch wenn sie in der Anklageschrift zum Teil nur im Ermittlungsergebnis erwähnt waren.

2. Der Verteidiger des Angeklagten hat dem Landgericht in der Hauptverhandlung vier lLeumundszeugnisse vorgelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß sie nicht verlesen worden sind. Die Verlesung wäre jedoch nach § 250 StPO unzulässig gewesen. Die Rüge geht daher fehl.

II. Sachrüge:

Das Landgericht hat rechtlich zutreffend auch die Zungenküsse als unzüchtige Handlungen beurteilt. Es hat klar hervorgehoben, welche Handlungen des Angeklagten es als im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßig an-

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sieht und welche nicht. Das bestreitet die Revision zu Unrecht. Auch die Mindestanzahl der Einzelakte, aus denen sich die fortgesetzte Tat zusammensetzt, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Feststellungen. Die Revision ist nach allem unbegründet.

Krumme Börtzler zuzieich für den beurlaubten

und ortsabwesenden, mithin am

Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch

Mayr Spiegel