Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 4 StR 349/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_349/64 2173 025
im Nanon des»: Volkes
In der Strafsache
gegen
den Eisenbieger Josef HB aus KEM, Ikrs. Tim dort geboren end 922,
wegen Tehrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundsesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende HKichter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangsstellter > als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision das Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts in Trier vom 19. März 1964, soweit 03 ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angsklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt worden.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte fuhr mit seinem VW gegen 21.15 Uhr von Ruwer auf der 6,20 m breiten Bundesstraße 49 in Richtung Schweich mit. einer Geschwinrdigkeit von etwa 70 km/st. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als er wegen Gegenverkehrs auf Abblendlicht geschaltet hatte. "Plötzlich" bemerkte er, nach seinen Angaben auf nur etwa 5 m Entfernung, vor sich auf der fast völlig gerade verlaufenden Straße das querstehende Hinterrad eines Motorrado "und etwas links" hinter diesem Rad zur Fahrbahnnitte hin eine Person, den bel dem Unfall tödlich verunglückten Bier. Söino weitere Person (Bw) nahm er am Lenker des Hotorrada auf dem 2 m breiten Grünstreifen wahr, der dio Fahrbahn nach rechts hin von einer 60 cm tiefen Böschung abgrenzt. Der Angeklagte versuchte, an dem auf der Straße stehenden !leier links vorbeizufahren, erfaßte ihn aber doch und verletzta ihn tödlich. Der VW wiss durchweg Beschädigungen auf der rechten Seite, vom Kotflügel und Scheinwerfer bis zum Türrahmen auf, die Windschutzscheibe wurde beim Anprall völlig zertrümmert. Beim Angeklagten ist ein Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,45 %o, bei Mi von 2,2 Ko und bei EEiWB ein solcher von 1,2 bis 1,3 %0 festgestellt worden.
Die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten -— der Verwerfungsbeschluß der Strafkammer vom 22.6.1963 beruht auf Irrtum - rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1, Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge muß zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Strafkammer, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu nötigte, bei ihrer Beweiswürdigung eine naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen hat, Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht.
a) Das. Landgericht ist der Überzeugung, essei unmöglich, daß Up und De das Motorrad erst in dem Augenblick auf die Fahrbahn geschoben hätten, als der Angeklagte nur noch etwa 5 m von ihnen entfernt war. Gegen diese im Urteil näher begründeto Auffassung bestehen denn keino rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht, wia es ersichtlich der Fell ist, davon ausging, MB und BB Hätten den log von dor 60 cm tiefer liegenden Böschung über den Grünstreifen bis zur Unfallstelle ohne Unterbrechung zurückgelegt. In diesem Fall hätto der Angeklagte das Vorhaben der beiden Personen, mit dem Motorrad die Straße zu betreten, in seinem Abblendlicht, das auch den Grünstreifen nit erfaßte, so rechtzeitig bererken müssen, daß er den Unfall hätte vermeiden können.
. b) Die Strafkammer hat jedoch die Schuldfrage nicht auch für den Fall erörtert, daß Me und BEE das Motorrad zwar dic Böschung heraufgezogen hatten, aber dann auf dem Grünstreifen zunächst verweilten. Waren die beiden auf dem Grünstreifen, als sio der Lichtkegel des Abblendlichtes erfaßte, dann bereits im Begriff, das Motorrad auf die Straßo zu zichen,
hzw. zu schieben oder ließ ihre Körperhaltung die kinleitung dioses Vorhabens erkennen, so wird sich der Angeklagte schverlich mit ürfolg darauf berufen können, er habe "plötzlich aus etva 5m" das Motorrad und Mggpvor sich auf der Fahrbahn geschen. Anders wäre os, wenn sich Meier und Becker so vorhalten hätten, als würden sie den Angeklagten erst vorbsilassen, dann aber doch plötzlich das Motorrad auf die Fahrbahn brachten. Da die Strafkammer bisher keinerlei Feststellungen über den genauen Ort des Zusammenstoßes getroffen hat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß Ugie und BED in der Lage waren, das Hinterrad des Motorrads durch einc ruckartige Bewegung in der Zeitspanne von etwa 2,6 üekunden auf die Straßo bis zu der späteren Anstoßstelle zu schieben. (Der Angeklagte legte bei der von ihm selbst eingeräumten Geschwindigkeit von 70 km/h in der Sekunde 19,4 n zurück. Die Strecks seines 40 - 50 m reichenden Abblendlichtes durchfuhr er also in 2,6 Sekunden).
c}) Gelangt das Landgericht, vor allem auf Grund der genauen Feststellung der Anstoßstelle, zu der Überzeugung, daß N und das Hinterrad des Motorrads schon so frühzeitig auf der Fahrbahn standen, daß der Angeklagto sie auf 40 - 50 m im Lichtkegel des Abhlendlichtes hätte orblicken müssen, so wird es seine bisherige Auffassung, der Unfall beruhe entgegen der Annahme im Eröffnungsbeschluß nicht auf seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, noch einmal sorgfältig zu überprüfen haben (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90;
BGH VRS 24, 200, 202; 24, 369, 370, 374; 25, 438). Dieses Erfordernis besteht im übrigen gegenüber allen hior angeführten Möglichkeiten hinsichtlich des Unfallablaufs mit Ausnahme des unter b) erwähnten Falles, daß Up uni Sein zuvar auf dem Grünstreifen verweilten, ohns aber den &inüruck zu vormitteln, daß sie im Begriff waren, das kotorred auf dic Fahrbahn zu schleben.
3. Sollte das Landgericht auf Grurd neuer Feststellunger wieder zu einer Verurteilung kommen, so würde die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nur eine Änderung hinsichtlich Art und Höhe der bisherigen Strafe verbieten. Die Vorschrift hindert Jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen Straftaten ‚gemäß § 222 und §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB.
Krumnme Börtzler zugleich für den u beurlaubten und orts- Mayr Spiogel ebwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch