Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 2 StR 337/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
De
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans 0 WB aus VB; geboren am EEE 1925 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. art als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tan
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg von 2. April 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch in Abs. 1 wie folgt gefaßt:
"Der Angeklagte wird wegen versuchter Unterschlagung und wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963
(20 Ds 118/63) erkannten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu fünf Jahren Zuchthaus kostenpflichtig verurteilt,"
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. .
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unterschlagung und wegen Rückfalldiebstahls "unter Einbeziehung der gegen ihn ‚durch Urteit:des Amtsgerichts in Oberhausen vom 26. August 1963 (20 Ds 118/63) wegen Betruges, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erkannten Gesamtstrafe von vier Monaten zwei Wochen Gefängnis nach Auflösung der Gesamtstrafe" zu
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insgesamt fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher .. unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Die Nachprüfung des Schuläspruchs im Falle der versuchten Unterschlagung eines herrenlosen Fahrrades hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben,
Die Aneignungshandlung hat die Strafkamner bedenkenfrei darin gesehen, daß der Angeklagte die Fabrikmarke und die Fahrzeugnummer des von ihm gefundenen Fahrrades zu Hause mit Farbe überstrichen hat. Dies geschah nach der Gewahrsanserlangung. Es erübrigt sich deshalb, auf die Einwände der Revision einzugehen. Daß der Angeklagte angenommen hat, das Fahrrad stehe noch in ?remden Eigentum, ist im Urteil einwandfrei dargetan.
3.) Auch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls des den Zeugen Pomp gehörenden Fahrrads ist im Ergebnis rechtlich nichts einzuwenden,
Die kinzelausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Die Zeugin x» hatte gegen 4 Uhr früh vor der \lohnung DEE 's ein Fahrrad stehen sehen und es für dessen Fahrrad gehalten. Soweit es in der Wiedergabe ihrer Aussage im Urteil heißt, eine Verwechslung sei ausgeschlossen, weil auf dem Hofe sonst kein anderes Fahrrad zu stehen pflege, beanstandet die Revision diese Folgerung des Gerichts. Indes hat die Strafkammer, wie an anderer Stelle im Urteil aus-
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drücklich hervorgehoben ist, nicht übersehen, daß Frau KB an sich das Rad nicht als das des Pamars erkannt hatte. Gleichwohl konnte das Gericht zu der -— rechtlich nicht angreifbaren - Überzeugung gelangen, daß es sich dabei um das Fahrzeug von Pi handelte, Dieser Schluß war möglich, Ebenso konnte die Strafkammer, da sich die Angaben des Angeklagten über den angeblichen Fund des Fahrrades als unwahr herausgestellt hatten, auf Grund der weiteren Beobachtung der Zeugin KB die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte zwischen 4 1/2 und 4 3/4 Uhr das Fahrrad auf dem Hofe | wozgenommen hat, um es für sich zu behalten.
Es fragt sich nur, ob ihre Überzeugungsbildung von einer weiteren - möglicherweise fehlerhaften.- Überlegung beeinflußt
- sein könnte. Bei der Erörterung der Einlassung des Angeklagten,
er habe das Fahrrad auf dem Fundbüro abgeben wollen, ist im Urteil folgendes ausgeführt: "Der Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung das zweite Fahrrad nicht erwähnt.
Auch daraus ergebe sich, daß er das Fahrrad entwendet und nicht gefunden habe; denn er hätte mit Sicherheit den Fund des Rades angegeben, wenn er ihn tatsächlich. gemacht hätte." Yon einer Gewißheit in dieser Beziehung kann nun freilich keine Rede
sein; denn der Angeklagte konnte sich sagen, man werde ihm
unter Umständen überhaupt nicht mehr glauben, wenn er auch das zweite Fahrrad erwähne und es auch noch als gefunden begeichne.,
indes ist auszuschließen, daß defSchuldspruch auf dieser Überlegung beruht. Es handelt sich dabei nur um eine beiläufig angestellte Erwägung. Wie ihr Wortlaut und Sinn ergibt, sollte sie allenfalls eine gewisse Bestätigung, aber nicht eine Stütze der auf anderem Wege gewonnenen Überzeugwigder Strafkammer von der Schuld des Angeklagten bilden.
Auch im übrigen ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.
4.) Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB war nicht
von der durch das Amtsgericht Oberhausen erkannten Gesamtstrafe, sondern - unter deren Auflösung -— von den ihr zugrunde liegenden iinzelstrafen auszugehen. Diese waren nach Umwandlung gemäß
§ 21 StGB in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen. Dementsprechend hat der Senat den Urteilsspruch im Absatz 1 neu gefaßt.
Es sei bemerkt, daß die vom Angeklagten in der amtsgericht- “ lichen Sache verbüßte Strafhaft angerechnet werden mußte; für eine Ermessensentscheidung war kein Raum.
. Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning