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BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 344/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 344/64 _ | 2210 05£ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Matrosen Karl-Heinz 7 NEED zus LEE, geboren am EEEEEED 1959 in TEE »

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung zur Unzucht u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

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Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte mn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9.März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet

worden ist, 2. im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

1. Soweit der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist das Rechtsmittel nicht oränungsmäßig begründet. Der Angeklagte hat keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt haben jedoch keinen Bestand. Hierbei kommt es auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers nicht an, da die Revision insoweit aus anderen Gründen durchgreift. Die Nachprüfung des Urteils auf, die allgemeine Sachrüge ergibt nämlich folgendes: | u

a) Die Strafkammer ist auf Grund des von dem medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu der Feststellung gelangt, es lasse sich nicht ausschließen, daß der der Abartigkeit des Angeklagten zugrunde liegende hirnorganische Schaden bei ihm zu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs.2 StGB geführt hat. Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42» StGB zu rechtfertigen. Eine dahingehende Anordnung ist vielmehr nur zulässig,: wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 oder Abs.2 StGB. positiv festgestellt sind. Das. hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ‚Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.R6St 70,127 und 73, 44) bereits wiederholt ausgesprochen (z.B. in dem in Schwarz/Dreher, StGB 26.Auflage § 42b Anm.i 0 angeführten Urteil 5 StR 564/53 vom 8.Dezember 1953).

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b) Für die Strafzumessung hat das Landgericht nicht erörtert, ob es von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht hat. Das Gericht kann zwar die möglicherweise erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch allein im Rahmen der allgemeinen mildernden Umstände berücksichtigen, wenn es der Auffassung ist, daß es innerhalb dieses Strafrahmens der Tat besser als im Rahmen des § 44 StGB gerecht wird. Das Urteil muß jedoch in jedem Falle erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der ihm zustehenden Möglichkeiten bewußt war (vgl.BGHSt 16,360,362 f; 7,28). Da es hieran fehlt, muß das Urteil auch im Strafausspruch aufgehoben werden.

Fehlerhaft ist außerdem die Erwägung der Strafkammer, daß bei dem Angeklagten keine sexuelle Notlage vorgelegen habe. Das Landgericht hat lediglich unterstellt, daß der Angeklagte in den wenigen Monaten nach der Verbüßung der Jugendstrafe von fünf Jahren mit nicht weniger als vier Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe (UA S.7 und 9).

Diese bloße Unterstellung durfte nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Der Senat nimmt Anlaß, für die erneute Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, daß verschiedene Umstände auf das Vorliegen erheblich verminderten Hemmungsvermögens bei dem Angeklagten hindeuten können und die Tatsache, daß der Angeklagte bei Ausführung der Tat die Flucht ergriff, als sich ein Auto näherte, der Annahme einer

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erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der jetzigen Tat nicht entgegenzustehen braucht. Der Tatrichter wird deshalb erneut auch zu prüfen haben, ob sich bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB für die Zeit der Tat positiv feststellen lassen.

Sarstedt Koffka :Sjemer

Schıitt Kersting